Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Abzeichen für die Bediensten der Polizei

Historische Fassung

Hiermit werden für den Polizeivollzugsdienst folgende Abzeichen bestimmt:

1. Allgemeine Abzeichen

1.1 Uniformierte Bedienstete der Polizei tragen am linken Ärmel des Dienstrockes, des Anoraks, der Lederjacke, des Hemdes und des Outdoor-Pullovers sowie auf der linken Vorderseite des Pullovers das Landeswappen auf dunkelgrünem Grund mit der Aufschrift "Polizei" und an der Dienstmütze den bronzefarbenen Polizeistern mit Landeswappen und darunter die schwarz-rot-goldene Kokarde. Dies gilt gleichermaßen für das Tragen von Sonderbekleidung, soweit die Dienstverrichtung dies zuläßt.

1.2 Uniformierte Bedienstete des Polizeipräsidiums der Wasserschutzpolizei tragen entsprechend das Landeswappen auf dunkelblauem Grund mit der Aufschrift "Polizei" und an der Dienstmütze den bronzefarbenen Polizeistern mit Landeswappen und darunter die schwarz-rot-goldene Kokarde.

2. Besondere Abzeichen

2.1 Uniformierte Bedienstete der Polizei

Auf den Schulterklappen werden getragen:

mittlerer Dienst Sterne:21 mm, grün
Dienstmütze:grüne Mützenbänder mit schmalen silbernen Seitenstreifen
Polizeimeister, PM z. A.2 Sterne
Polizeiobermeister3 Sterne
Polizeihauptmeister4 Sterne
gehobener Dienst Sterne:21 mm, alufarben
Dienstmütze:alufarbene Mützenbänder mit schmalen grünen Seitenstreifen
Polizeikommissar, PK z. A.1 Stern
Polizeioberkommissar2 Sterne
Polizeihauptkommissar3 Sterne
Erster Polizeihauptkommissar4 Sterne
höherer Dienst Sterne:21 mm, altgold-(bronze-)farben
Dienstmütze:altgoldfarbene Mützenbänder mit schmalen grünen Seitenstreifen
Polizeirat, PR z. A.1 Stern
Polizeioberrat2 Sterne
Polizeidirektor3 Sterne
Leitender Polizeidirektor/Direktor des Zentraldienstes der Polizei für Technik und Beschaffung4 Sterne
Direktor der LandespolizeischuleEichenlaubkranz 1 Stern
Dienstmütze:Eichenlaubkranz
Inspekteur der Polizei Eichenlaubkranz2 Sterne

2.2 Für uniformierte Bedienstete des Polizeipräsidiums der Wasserschutzpolizei gilt:

Am Dienstrock werden um beide Ärmel folgende Streifen aus goldfarbener Litze getragen:

mittlerer Dienst Dienstmütze:Lackriemen schwarz, Knöpfe goldfarben
Polizeimeister, PM z. A.2 Streifen, 8 mm
Polizeiobermeister3 Streifen, 8 mm
Polizeihauptmeister4 Streifen, 8 mm
gehobener Dienst Dienstmütze:Kordel und Knöpfe goldfarben
Polizeikommissar, PK z. A.1 Streifen, 16 mm
Polizeioberkommissar2 Streifen, 16 mm
Polizeihauptkommissar2 Streifen, 16 mm dazwischen 1 Streifen, 8 mm
Erster Polizeihauptkommissar2 Streifen, 16 mm dazwischen 2 Streifen, 8 mm
höherer Dienst
Polizeirat, PR z. A.3 Streifen, 16 mm
Polizeioberrat 3Streifen, 16 mm und zwischen dem oberen und mittleren Streifen 1 Streifen, 8 mm
Polizeidirektor4 Streifen, 16 mm
Leitender Polizeidirektor/Direktor des Zentraldienstes der Polizei für Technik und Beschaffung1 Streifen, 52 mm

Auf den Schulterklappen werden die Abzeichen als Querstreifen getragen; statt der 16 mm breiten Streifen werden 12 mm breite Streifen getragen.

3. Führungskräfte beim Einsatz geschlossener Einheiten

Bei Bedarf tragen Führungskräfte zur Erkennbarkeit der jeweiligen Funktion Kennzeichen, die den taktischen Zeichen nachNr. 2.3 (PDV 102) entsprechen, auf dem rechten Ärmel der Jacke des Einsatzanzuges und auf der Rückseite des Schutzhelms.

4. Bewerber

Auf den Schulterklappen werden getragen:

Polizeimeister-Anwärter, lebensältere Bewerber1 grünfarbener Balken, 5 mm
Kommissar-Anwärter, Kommissarsbewerber1 silberfarbener Balken, 5 mm
Ratsbewerber1 goldfarbener Balken, 5 mm

Der Balken ist auf den jeweiligen Schulterklappen (wie Nr. 2) am äußeren Schulterklappenrand anzubringen.

5. Polizeiorchester

Auf den Schulterklappen werden getragen:

Lyra
Leiter des Polizeiorchestersgoldfarben
Stellvertretender Leitersilberfarben
Korpsführersilberfarben
Stimmführer und Musiker im gehobenen Dienstsilberfarben
Musikergrün

6. Auf die bildliche Darstellung (Anlage) wird hingewiesen.

Anmerkung: Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 17. November 1994 ABl./94, [Nr. 89], S. 1706

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