Historische Fassung Grundsatzbeschluß Nr. 15/1 des Landespersonalausschusses
Historische Fassung
Der Landespersonalausschuß hat in seiner Sitzung am 13. Juli 1994 nachstehenden Grundsatzbeschluß gefaßt:
Auf Grund des § 77 Abs. 6 des Beamtengesetzes für das Land Brandenburg vom 24. Dezember 1992 (GVBl. I S. 506) wird folgende allgemeine Ausnahme zugelassen:
Ernennungen von Landesbeamten sind in der Zeit zwischen dem Wahltag zum Brandenburgischen Landtag und dem Tag der Ernennung der Mitglieder der Landesregierung für folgende Fallgruppen zulässig:
- Einstellung in den Vorbereitungsdienst,
- Einstellung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe, die unmittelbar nach Bestehen der Laufbahnprüfung erfolgt; dies gilt nicht für eine Einstellung in eine Laufbahn des höheren Dienstes,
- Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe nach der Bewährungsanforderungsverordnung bis zur Besoldungsgruppe A 15,
- Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf in ein Beamtenverhältnis auf Probe,
- Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Probe in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit; dies gilt nicht für Laufbahnen des höheren Dienstes,
- erstmalige Verleihung eines Amtes nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit,
- Ernennungen von Richtern und Staatsanwälten, die vom Richterwahlausschuß beschlossen wurden.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 14. September 1994 | ABl./94, [Nr. 92], S. 1730 | |
| am 09.02.2011 außer Kraft getreten durch Grundsatzbeschluss Nr. 36 des Landespersonalausschusses vom 9. Februar 2011 | ABl./11, [Nr. 11], S. 490 | |
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