Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Grundsatzbeschluß Nr. 15/1 des Landespersonalausschusses

Historische Fassung

Der Landespersonalausschuß hat in seiner Sitzung am 13. Juli 1994 nachstehenden Grundsatzbeschluß gefaßt:

Auf Grund des § 77 Abs. 6 des Beamtengesetzes für das Land Brandenburg vom 24. Dezember 1992 (GVBl. I S. 506) wird folgende allgemeine Ausnahme zugelassen:

Ernennungen von Landesbeamten sind in der Zeit zwischen dem Wahltag zum Brandenburgischen Landtag und dem Tag der Ernennung der Mitglieder der Landesregierung für folgende Fallgruppen zulässig:

  1. Einstellung in den Vorbereitungsdienst,
  2. Einstellung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe, die unmittelbar nach Bestehen der Laufbahnprüfung erfolgt; dies gilt nicht für eine Einstellung in eine Laufbahn des höheren Dienstes,
  3. Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe nach der Bewährungsanforderungsverordnung bis zur Besoldungsgruppe A 15,
  4. Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf in ein Beamtenverhältnis auf Probe,
  5. Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Probe in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit; dies gilt nicht für Laufbahnen des höheren Dienstes,
  6. erstmalige Verleihung eines Amtes nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit,
  7. Ernennungen von Richtern und Staatsanwälten, die vom Richterwahlausschuß beschlossen wurden.
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 14. September 1994 ABl./94, [Nr. 92], S. 1730
am 09.02.2011 außer Kraft getreten durch Grundsatzbeschluss Nr. 36 des Landespersonalausschusses vom 9. Februar 2011 ABl./11, [Nr. 11], S. 490

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