Unterrichtung der Finanzämter über die Bauleitplanung durch die Gemeinden
Aktuelle Fassung
Nach § 111 Abs. 1 der Abgabenordnung in Verbindung mit § 29 Abs. 3 Bewertungsgesetz (BewG) haben die nach Bundes- oder Lan-des-recht zuständigen Behörden den Finanzbehörden die ihnen im Rah-men ihrer Aufga-benerfüllung bekanntgewordenen rechtlichen und tatsäch-lichen Umstände mitzuteilen, die für die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes oder für die Grundsteu-er von Bedeutung sein können. Die Mitteilungsver-pflich-tung nach § 29 Abs. 3 BewG trifft auch die Gemeindever-waltungen.
Zur sachgerechten Erledigung der Bewertungsarbeiten ist es für die Bewertungsstellen der Finanzämter von Bedeu-tung, über die Bauleitplanungen der Gemeinden unter-richtet zu sein. Hierzu ist insbesondere die Überlassung von Flächennutzungsplänen und von Bebauungsplänen, jeweils einschließlich der Erläuterungs-berichte und der Begründungen, sowie von Änderungen und Ergänzungen der Bauleitpläne erforderlich. Diese Unterlagen sind fort-laufend und ohne besondere Aufforderung an die zu-stän-digen Finanzämter zu übersenden.
Dieser Erlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Ministeri-um der Finanzen.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 4. August 1994 | ABl./94, [Nr. 58], S. 1258 | |
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