Landesregierung Brandenburg

Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der Infrastruktur der Binnenhäfen im Land Brandenburg

Aktuelle Fassung

Inhaltsverzeichnis:

1. Ziele und Zuwendungszweck
2. Gegenstand der Förderung
3. Zuwendungsempfänger
4. Zuwendungsvoraussetzungen
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7. Verfahren
8. Inkrafttreten

Anlagen:

Anlage 1: Antrag auf Gewährung einer Zuwendung des Landes Brandenburg
Anlage 2: Muster Zuwendungsbescheid der Bewilligungsbehörde
Anlage 3: Antrag auf Abschlagzahlung

1. Ziele und Zuwendungszweck

1.1 Ein wesentliches Ziel der Verkehrspolitik des Landes Brandenburg ist die stärkere Nutzung des energie- und umweltfreundlichen Verkehrsträgers Binnenschiffahrt. Das Land Brandenburg verfügt über ein ausgedehntes Wasserstraßennetz, das gegenwärtig und nach Ausbau durch den Bund auch zukünftig Kapazitätsreserven aufweist.

1.2 Die Binnenhäfen als überregionale Zugangsstellen zur Binnenschiffahrt müssen neuen Anforderungen, insbesondere

1.2.1 der Sanierung der Verkehrsanlagen,

1.2.2 der Anpassung der Anlagen zur Be- und Entladung, Ver- und Entsorgung an größere Schiffseinheiten und

1.2.3 der Erweiterung des Leistungsangebotes

entsprechen.

1.3 Das Land Brandenburg gewährt aus verkehrspolitischen und volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Zuwendungen für die Entwicklung der Infrastruktur in den Binnenhäfen.

1.4 Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Es werden Investitionszuschüsse für folgende Vorhaben gewährt:

2.1 Ausbau der Kaianlagen einschließlich Uferbefestigung, Spundwänden und deren Verankerung,

2.2 Erweiterung oder Verfüllung von Hafenbecken zur intensiveren Nutzung derselben,

2.3 Anlagen zum Festmachen und Sichern von schwimmenden Geräten und Fahrzeugen,

2.4 Ausbau von Kranbahnen,

2.5 Ausbau von Gleisanlagen und Straßenverkehrsanlagen innerhalb des Hafengeländes einschließlich der Verkehrssicherungstechnik,

2.6 Errichtung von Hochbauten zur gewerblichen Nutzung für Umschlags- und Lagerprozesse,

2.7 Energie- und Wasserversorgungsleitungen und -verteilungsanlagen,

2.8 Anlagen für die Beseitigung bzw. Reinigung von Abwasser und Abfall.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Antragsberechtigt sind

3.1.1 Gemeinden und Gemeindeverbände bei Ausbaumaßnahmen der Infrastruktur in den Binnenhäfen,

3.1.2 Betriebe und Gesellschaften, die maßgeblich öffentliche Binnenhäfen betreiben,

3.1.3 Betriebe und Gesellschaften, die Werkshäfen betreiben und öffentliche binnenhafentypische Leistungen für jedermann anbieten.

3.2 Nicht antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen, die Zugangsstellen zur Binnenschiffahrt mit ausschließlich nicht öffentlichen Teilleistungen betreiben (Werkshäfen).

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Bevorzugt werden Investitionsvorhaben mit hoher volkswirtschaftlicher Effizienz, die der Zielrichtung dieser Richtlinie in besonderem Maße entsprechen.

4.2 Unternehmen werden nur dann gefördert, wenn zu erwarten ist, daß sie sich im Wettbewerb dauerhaft behaupten können.

4.3 Es sollen nur solche Vorhaben gefördert werden, mit deren Durchführung kurzfristig begonnen werden kann.

4.4 Bei der Entscheidung über die Förderung eines Vorhabens sollen die Wirkungen von Investitionshilfen berücksichtigt werden, die der Antragsteller in früheren Jahren erhalten hat.

4.5 Investitionshilfen sollen nur für Vorhaben gewährt werden, die innerhalb von 36 Monaten ab Investitionsbeginn realisiert werden.

4.6 Die dem Antrag zugrundeliegenden zuwendungsfähigen Investitionsausgaben sollen 100.000 DM nicht unterschreiten.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung

Die Zuwendungen für Investitionen erfolgen als Anteilsfinanzierung in Höhe von bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Zuwendungsfähige Ausgaben sind:

  • Baukosten,
  • Entwurfsplanungs- und Ausführungsplanungskosten,
  • Sanierungskosten,
  • Abrißkosten.

Nicht gefördert werden

  • Vorplanungen,
  • Erwerb von Grund und Boden,
  • Ausrüstungen und Einrichtungen sowie
  • Personal- und Sachkosten des Zuwendungsempfängers.

5.3 Form der Zuwendung:Zuschuß/Zuweisung

5.4 Zuwendungen, die von anderen Stellen des Landes für denselben oder vergleichbaren Zweck gewährt werden, werden auf die Zuwendungen in vollem Umfang angerechnet.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Mit Förderungen nach Nr. 2 ist die Auflage zur bestimmungsgemäßen Nutzung auf 20 Jahre verbunden (zeitliche Bindung).

7. Verfahren

7.1 Zuwendungen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt.

7.2 Der Antrag entsprechend Anlage 1 ist dem MSWV als Bewilligungsbehörde in 2facher Ausfertigung bis zum 31. Oktober des vom Förderbeginn vorhergehenden Jahres vorzulegen. Erforderlichenfalls kann das MSWV weitere Unterlagen anfordern.

Soweit die Fördermittel nach jeweiligem Haushalt durch diese Förderanträge nicht ausgeschöpft werden, können Förderanträge auch im laufenden Jahr eingereicht werden.

7.3 Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen ist die zuständige Bauverwaltung zu beteiligen (baufachliche Prüfung). Von der baufachlichen Prüfung ist abzusehen, wenn die vorgesehene Zuwendung 500.000 DM nicht übersteigt. Von einer baufachlichen Prüfung kann abgesehen werden, wenn das Land bei der Bemessung der zuwendungsfähigen Ausgaben Richtsätze vorgegeben hat und diese Richtsätze bei der Antragstellung berücksichtigt worden sind oder wenn es sich bei dem Zuwendungsempfänger um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein Unternehmen handelt, an dem das Land oder eine Gemeinde beteiligt ist.

7.4 Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsbehörde erteilt den Zuwendungsbescheid nach Muster der Anlage 2 mit den ggf. zusätzlich erforderlichen Auflagen und Bedingungen.

7.5 Die Verwendung der Zuwendungen hat entsprechend den

  • Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen an Gemeinden - ANBest-G,
  • Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung - ANBest-P und den
  • Baufachlichen Nebenbestimmungen - NBest-Bau

zu erfolgen. Die Nebenbestimmungen werden dem Zuwendungsbescheid beigefügt und zum Bestandteil des Bescheides erklärt.

7.6 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Zahlungen erfolgen nach Anforderung durch den Zuwendungsempfänger nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Projektförderung und für Zuwendungen an Gemeinden. Die Bewilligungsbehörde veranlaßt die Auszahlung nach Einreichung eines Antrages auf Abschlagszahlung entsprechend Anlage 3.

Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von 2 Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen in Raten des Zuwendungsempfängers benötigt werden.

7.7 Verwendungsnachweisverfahren

Der Zuwendungsempfänger hat die bestimmungsgemäße Verwendung der Landesmittel nachzuweisen. Hierzu ist der Bewilligungsbehörde jährlich bis zum 1. März des folgendes Haushaltsjahres ein Zwischennachweis nach Nr. 6.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Projektförderung, nach Beendigung des Vorhabens ein Verwendungsnachweis innerhalb von 6 Monaten entsprechend den Allgemeinen Nebenbestimmungen vorzulegen.

7.8 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO und die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Brandenburg, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.

8. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft und hat eine Laufzeit von zwei Jahren. Sie gilt für Anträge, die von diesem Zeitpunkt an bei der zuständigen Stelle eingehen. Es gilt ausschließlich der Eingangsstempel der zuständigen Stelle.

Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie vom Juni 1992 außer Kraft.

Anmerkung: Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 24. März 1994 /94, [Nr. 30], S. 434

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