Durchführung der Verordnung über die Anzeige von Unfällen und Schadensfällen im Zuständigkeitsbereich der Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik
Aktuelle Fassung
Der Geltungsbereich der Schadensanzeige-Verordnung vom 22. September 1994 erstreckt sich auch auf den Bereich des öffentlichen Dienstes. Die Begriffe "Einrichtungen" und "Ar-beitsstätten" im § 1 Abs. 1 weisen eindeutig auf die Anwendung dieser Verordnung für Dienststellen und ähnliche Verwaltungs-einheiten hin.
Dieser Geltungsbereich entspricht den Festlegungen des Eini-gungsvertrages, der grundsätzlich die Anwendung der Gewer-beordnung und anderer Rechtsbereiche des Arbeitsschutzes auf den öffentlichen Dienst im Beitrittsgebiet festschreibt.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 20. Januar 1994 | ABl./95, [Nr. 14], S. 130 | |
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