Auslegung des Begriffs „herausgehobener Dienstposten“ im Grundsatzbeschluß Nr. 1 des Landespersonalausschusses
Aktuelle Fassung
Zur Sicherstellung einer einheitlichen Auslegung des Begriffs "herausgehobener Dienst-posten" nach Nr. 2 d des Grundsatz-beschlusses Nr. 1 vom 11. März 1992 (ABl. S. 741) gibt der Landespersonalausschuß bekannt:
Einen herausgehobenen Dienstposten im gehobenen Dienst hat derjenige Bewerber inne, der auf Dauer einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 13 BBesO (gD) ausübt. Bedarf für die Präzisierung im höheren Dienst wird nicht gesehen.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 30. Dezember 1993 | ABl./94, [Nr. 7], S. 73 | |
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