Landesregierung Brandenburg

Grundsatzbeschluß Nr. 10 des Landespersonalausschusses Brandenburg

Aktuelle Fassung

Der Landespersonalausschuß hat in seiner Sitzung am 14. Juli 1993 nachfolgenden Grundsatzbeschluß gefaßt:

Auf Grund des § 10 Satz 2 des Beamtengesetzes für das Land Brandenburg vom 24. Dezember 1992 (GVBl. I S. 506) wird folgende allgemeine Ausnahme für Bewerberinnen und Bewerber aus den neuen Bundesländern einschließlich Berlin-Ost zugelassen:

  1. Das Höchstalter für die Berufung in das Beamtenverhältnis bei Laufbahnen besonderer Fachrichtungen (§ 34 Bundeslaufbahnverordnung, § 154 Abs. 2 Landesbeamtengesetz) ist das vollendete 50. Lebensjahr.
  2. Die Geltung der Ausnahmeregelung wird bis zum 31. Dezember 1996 befristet.
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 14. Juli 1993 ABl./93, [Nr. 83], S. 1597

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