Grundsatzbeschluß Nr. 10 des Landespersonalausschusses Brandenburg
Aktuelle Fassung
Der Landespersonalausschuß hat in seiner Sitzung am 14. Juli 1993 nachfolgenden Grundsatzbeschluß gefaßt:
Auf Grund des § 10 Satz 2 des Beamtengesetzes für das Land Brandenburg vom 24. Dezember 1992 (GVBl. I S. 506) wird folgende allgemeine Ausnahme für Bewerberinnen und Bewerber aus den neuen Bundesländern einschließlich Berlin-Ost zugelassen:
- Das Höchstalter für die Berufung in das Beamtenverhältnis bei Laufbahnen besonderer Fachrichtungen (§ 34 Bundeslaufbahnverordnung, § 154 Abs. 2 Landesbeamtengesetz) ist das vollendete 50. Lebensjahr.
- Die Geltung der Ausnahmeregelung wird bis zum 31. Dezember 1996 befristet.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 14. Juli 1993 | ABl./93, [Nr. 83], S. 1597 | |
Zum Vergleichen bitte zwei Fassungen auswählen