Historische Fassung Grundsatzbeschluß Nr. 9 des Landespersonalausschusses Brandenburg
Historische Fassung
Der Landespersonalausschuß hat in seiner Sitzung am 14. Juli 1993 nachfolgenden Grundsatzbeschluß gefaßt:
Auf Grund der Anlage I Kap. XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe b Satz 6 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885, 1141), des § 153 des Beamtengesetzes für das Land Brandenburg vom 24. Dezember 1992 (GVBl. I S. 506) sowie auf Grund des § 6 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Einstellung von Bewerbern aus dem Beitrittsgebiet in ein Beamtenverhältnis (Bewährungsanforderungsverordnung) vom 20. August 1991 (GVBl. S. 378) wird folgende allgemeine Ausnahme zugelassen:
Für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes kann die Probezeit von drei Jahren um ein Jahr unter folgenden Voraussetzungen abgekürzt werden:
- Die Beamtin/der Beamte hat mindestens gute Leistungen auf dem Dienstposten erbracht.
- Die Anpassungsfortbildung ist mit der Note "gut" (bis 2,49 im Durchschnitt) abgeschlossen worden. Liegen keine schriftlichen oder mündlichen Prüfungsergebnisse vor, scheidet eine Verkürzung der Probezeit aus.
- In jeder Behörde oder Einrichtung darf bei höchstens vierzig vom Hundert der nach der Bewährungsanforderungsverordnung eingestellten Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes eines Kalenderjahres die Probezeit verkürzt werden.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 14. Juli 1993 | ABl./93, [Nr. 83], S. 1597 | |
| am 09.02.2011 außer Kraft getreten durch Grundsatzbeschluss Nr. 36 des Landespersonalausschusses vom 9. Februar 2011 | ABl./11, [Nr. 11], S. 490 | |
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