Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Grundsatzbeschluß Nr. 9 des Landespersonalausschusses Brandenburg

Historische Fassung

Der Landespersonalausschuß hat in seiner Sitzung am 14. Juli 1993 nachfolgenden Grundsatzbeschluß gefaßt:

Auf Grund der Anlage I Kap. XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe b Satz 6 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885, 1141), des § 153 des Beamtengesetzes für das Land Brandenburg vom 24. Dezember 1992 (GVBl. I S. 506) sowie auf Grund des § 6 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Einstellung von Bewerbern aus dem Beitrittsgebiet in ein Beamtenverhältnis (Bewährungsanforderungsverordnung) vom 20. August 1991 (GVBl. S. 378) wird folgende allgemeine Ausnahme zugelassen:

Für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes kann die Probezeit von drei Jahren um ein Jahr unter folgenden Voraussetzungen abgekürzt werden:

  1. Die Beamtin/der Beamte hat mindestens gute Leistungen auf dem Dienstposten erbracht.
  2. Die Anpassungsfortbildung ist mit der Note "gut" (bis 2,49 im Durchschnitt) abgeschlossen worden. Liegen keine schriftlichen oder mündlichen Prüfungsergebnisse vor, scheidet eine Verkürzung der Probezeit aus.
  3. In jeder Behörde oder Einrichtung darf bei höchstens vierzig vom Hundert der nach der Bewährungsanforderungsverordnung eingestellten Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes eines Kalenderjahres die Probezeit verkürzt werden.
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 14. Juli 1993 ABl./93, [Nr. 83], S. 1597
am 09.02.2011 außer Kraft getreten durch Grundsatzbeschluss Nr. 36 des Landespersonalausschusses vom 9. Februar 2011 ABl./11, [Nr. 11], S. 490

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