Landesregierung Brandenburg

Übertragung der Zuständigkeit für förmliche Verpflichtungen im Bereich der Polizei

Aktuelle Fassung

Aufgrund des § 1 Abs. 4 des Verpflichtungsgesetzes vom 02. März 1974 (BGBl. I S. 469) geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1924) in Ver-bindung mit § 1 Nr. 1 der Verordnung über Zustän-digkeiten nach dem Ver-pflich-tungsgesetz vom 27. Okto-ber 1992 (GVBl. II S. 694) ergeht folgender Erlaß:

1. Zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 bis 3 des Verpflichtungsgesetzes sind diejenigen Behör-den und Ein-richtungen im Bereich der Polizei, bei der die zu ver-pflichtende Person beschäftigt oder für die sie tätig ist. Die Aufgaben werden von den jeweiligen Behör-denleitern/Lei-tern der Einrich-tun-gen wahrgenom-men. Die Behördenleiter/Leiter der Einrichtungen können die Auf-gaben-erfüllung auf Bedienstete der Behörden/Ein-richtun-gen delegieren.

2. Über die Verpflichtung nichtbeamteter Personen nach dem Ver-pflichtungsgesetz ist eine Niederschrift entspre-chend dem Muster der Anlagen 1 und 2 zu diesem Erlaß aufzuneh-men.

2.1 Das als Anlage 1 beigefügte Muster "Niederschrift über die förmliche Verpflichtung ..." soll bei der Verpflich-tung nicht-beamteter Personen verwendet werden, soweit sie nicht Polizei-angestellte sind. Hierzu zählen insbeson-dere Dol-metscher, An-wälte, V-Personen und andere Personen, die ständig oder über einen längeren Zeitraum für die oder mit der Polizei ar-beiten.

2.2 Das Muster "Verpflichtung" (Anlage 2) wird benutzt, wenn eine Privatperson oder mehrere Personen nicht-behördlicher In-stitutio-nen nicht ständig im Bereich der Polizei tätig sind und aus nicht zu umgehenden Gründen mit einem VS-Vertraulich oder höher eingestuftem Sach-verhalt ver-traut gemacht werden müssen.

3. Dieser Erlaß tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Anmerkung: Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 23. April 1993 ABl./93, [Nr. 42], S. 807

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