Landesregierung Brandenburg

Verwaltungsvorschrift des Ministers des Innern über die funktions- und sicherheitstechnische Prüfung an Fahrzeugen und Geräten des Brand- und Katastrophenschutzes

Aktuelle Fassung

Auf Grund § 38 Abs. 3 des Gesetzes über den Brandschutz und die technische Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen (BSchG) vom 14. Juni 1991 (GVBl. S. 192) erlässt der Minister des Innern folgende Verwaltungsvorschrift:

1. Prüfpflicht und Prüffristen

(1) Zur Sicherstellung der technischen Einsatzbereitschaft sind die in Absatz 2 und 3 genannten Fahrzeuge, Geräte und Schutzausstattungen des Brand- und Katastrophenschutzes in regelmäßigen Abständen einer funktions- und sicherheitstechnischen Prüfung zu unterziehen. Die Prüfung umfasst eine Sicht- und Funktionskontrolle und schließt die erforderlichen Justierarbeiten ein. Sie kann sowohl am Standort des Fahrzeuges als auch in der Landesprüfstelle für Feuerwehrtechnik durchgeführt werden.

(2)

Landesaufgaben:Prüffristen
a)Feuerwehrfahrzeuge, einschließlich Löschkreiselpumpen und eingebauter Aggregate sowie verlasteter Tragkraftspritzen und Arbeitsgeräte24 Monate
b)Hubrettungsfahrzeuge, einschließlich Rettungskorb12 Monate (nach Beschädigung oder Funktionsmängeln sofort)
c)Gelenk- und Teleskopmaste12 Monate (nach Beschädigung oder Funktionsmängeln sofort)
d)Anhänge- und Drehleitern12 Monate (nach Beschädigung oder Funktionsmängeln sofort)
e)hydraulisch betätigte Rettungsgeräte12 Monate
f)Luftheber12 Monate
g)Sprungrettungsgeräte12 Monate
h)Anbauseilwinden oder Zugvorrichtungen12 Monate
j)Sicherheitsprüfung der Preßluftatmer, einschließlich Druckminderer60 Monate
k)Druckgasflaschenprüfung60 Monate
l)Funk- und Fernmeldesysteme24 Monate
m)Brandschutzfahrzeuge, Fachdienstgeräte und sonstige Ausstattungsgegenstände des erweiterten Katastrophenschutzes (Bund) werden im Rahmen einer Jahresinspektion umfassend geprüft, gewartet und instandgesetzt. Anlässlich dieser Inspektionsarbeiten werden gleichzeitig alle gesetzlichen Fahrzeuguntersuchungen und Sicherheitsüberprüfungen durchgeführt. Darüber hinaus erfolgt eine stichprobenhafte Vollzähligkeitsüberprüfung.12 Monate

(3) Aufgaben der Träger des Brandschutzes:

a)Sichtprüfung der Fahrzeuge12 Monate
b)Tragkraftspritzen, nicht verlastet12 Monate
c)nicht ortsfeste elektrisch betriebene Maschinen und Betriebsmittel12 Monate sofern im Einzelfall keine kürzeren Prüffristen vorgeschrieben sind )
d)Feuerwehr-Sicherheitsgurte12 Monate (nach Absturz sofort)
e)Fangleinen12 Monate (nach Absturz sofort)
f)Hakenleiter12 Monate
g)Steckleiter aus Holz oder Metall12 Monate
h)dreiteilige Schiebeleiter aus Holz oder Metall12 Monate
j)Klappleiter12 Monate
k)Seile ohne Hebezeugverband12 Monate
l)Druckschläuchebei jeder Wäsche
m)Saugschläuche12 Monate
n)Hochdruckschläuche (fest eingebaut)12 Monate
o)Atemschutzgeräte, einschließlich Maskennach jedem Einsatz:
Prüfung auf einwandfreie Funktion, Dichtheit und ausreichenden Atemluftvorrat; ansonsten 6 Monate

2. Zuständigkeit

(1) Die unter Nummer 1 Abs. 2 genannten Aufgaben werden durch die Landesprüfstelle für Feuerwehrtechnik (Borkheide) wahrgenommen. Sie kann Ausnahmen zulassen und sich im Bedarfsfall geeigneter Prüfeinrichtungen oder Werkstätten der gewerblichen Wirtschaft bedienen. In bezug auf die technische und zeitliche Durchführung der Prüftätigkeit ist die Landesprüfstelle für Feuerwehrtechnik gegenüber den Trägern des Brandschutzes weisungsbefugt.

(2) Die unter Nummer 1 Abs. 3 genannten Aufgaben obliegen den Trägern des Brandschutzes. Sie können sich hierzu im Bedarfsfall geeigneter Prüfeinrichtungen oder Werkstätten der gewerblichen Wirtschaft bedienen.

3. Prüfvorschriften

(1) Für die Durchführung der funktions- und sicherheitstechnischen Prüfung sind neben den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften die Feuerwehrdienstvorschriften, Vorschriften der Unfallversicherungsträger und die Hinweise der Fahrzeug- und Gerätehersteller zu beachten.

(2) Über die Prüfung ist ein Prüfprotokoll zu fertigen, das dem zuständigen Träger des Brandschutzes zu übersenden ist.

4. Meldepflicht

Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Durchführung der funktions- und sicherheitstechnischen Prüfung melden die Träger des Brandschutzes der Landesprüfstelle für Feuerwehrtechnik alle Bestandsänderungen (Zu- und Abgänge) der unter Nummer 1 Abs. 2 genannten prüfpflichtigen Fahrzeuge und Geräte.

5. Kosten

(1) Die Kosten der durch die Landesprüfstelle für Feuerwehrtechnik durchzuführenden funktions- und sicherheitstechnischen Prüfungen nach Nummer 1 Abs. 2 Buchst. a) bis l) trägt das Land.

(2) Die Kosten der an den Fahrzeugen und der Ausstattung des erweiterten Katastrophenschutzes durchzuführenden Prüfungs-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten nach Nummer 1 Abs. 2 Buchst. m) trägt der Bund.

(3) Die Kosten der nach Nummer 1 Abs. 3 durchzuführenden funktions- und sicherheitstechnischen Prüfungen fallen den Trägern des Brandschutzes zur Last.

6. Schlussbestimmung

(1) Die Verwaltungsvorschrift tritt am 1. März 1993 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt der Runderlass über die funktionstechnische Prüfung von Feuerwehrtechnik vom 25. Juni 1991 (ABl. S. 340) außer Kraft.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 15. Februar 1993 ABl./93, [Nr. 23], S. 477

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