Übertragung der Zuständigkeit für die förmliche Verpflichtung der Probennehmer
Aktuelle Fassung
Auf Grund des § 1 Nummer 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz vom 27. Oktober 1992 (GVBl. II S. 694) wird bestimmt:
1. Zuständige Behörde
Zuständige Behörde im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 547) für die förmliche Verpflichtung der Probennehmer von landwirtschaftlich oder gartenbaulich bewirtschafteten Bodenflächen, von Saat- und Pflanzgut sowie von Feldbeständen ist das Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Flurneuordnung.
2. Form der Verpflichtung
Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift entsprechend dem Muster der Anlagen 1 bis 4 zu diesem Erlaß aufzunehmen.
3. Inkrafttreten
Nach den Bestimmungen dieses Erlasses ist ab dem 1.1.1993 zu verfahren.
Anmerkung: Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 1. Februar 1993 | ABl./93, [Nr. 20], S. 414 | |
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