Landesregierung Brandenburg

Übertragung der Aufgaben der höheren Bauaufsichtsbehörde

Aktuelle Fassung
  1. Die Aufgaben und Befugnisse der höheren Bauaufsichtsbehörde im Sinne des § 59 Abs. 1 Buchstabe b) des Gesetzes über die Bauordnung (BauO) vom 20. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 929) werden vom Landesamt für Bauen, Bautechnik und Wohnen wahrgenommen.
  2. Das Landesamt für Bauen, Bautechnik und Wohnen ist damit Fachaufsichtsbehörde und übt die Fachaufsicht über die unteren Bauaufsichtsbehörden nach Maßgabe des § 11 des Landesorganisationsgesetzes (LOG) vom 25. April 1991 (GVBl. Nr. 11 S. 148) aus. Es ist nächsthöhere Behörde im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
  3. Ziffer 59.1, zweiter Spiegelstrich der Verwaltungsvorschrift zur Bauordnung (VVBauO) vom 20.11.1990 ist außer Kraft.
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 4. März 1992 ABl./92, [Nr. 19], S. 315

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