Übertragung der Aufgaben der höheren Bauaufsichtsbehörde
Aktuelle Fassung
- Die Aufgaben und Befugnisse der höheren Bauaufsichtsbehörde im Sinne des § 59 Abs. 1 Buchstabe b) des Gesetzes über die Bauordnung (BauO) vom 20. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 929) werden vom Landesamt für Bauen, Bautechnik und Wohnen wahrgenommen.
- Das Landesamt für Bauen, Bautechnik und Wohnen ist damit Fachaufsichtsbehörde und übt die Fachaufsicht über die unteren Bauaufsichtsbehörden nach Maßgabe des § 11 des Landesorganisationsgesetzes (LOG) vom 25. April 1991 (GVBl. Nr. 11 S. 148) aus. Es ist nächsthöhere Behörde im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
- Ziffer 59.1, zweiter Spiegelstrich der Verwaltungsvorschrift zur Bauordnung (VVBauO) vom 20.11.1990 ist außer Kraft.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 4. März 1992 | ABl./92, [Nr. 19], S. 315 | |
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