Bestimmung der Hinterlegungsstelle für Wertpapier-Verkaufsprospekte im Lande Brandenburg
Aktuelle Fassung
Gemäß § 8 des Gesetzes über Wertpapier-Verkaufsprospekte und zur Änderung der Vorschriften über Wertpapiere vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2749) wird für das Land Brandenburg die Zulassungsstelle der Berliner Wertpapierbörse als Hinterlegungsstelle bestimmt.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 16. Oktober 1991 | ABl./91, [Nr. 35], S. 912 | |
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