Landesregierung Brandenburg

Errichtung der Landesfeuerwehrschule

Aktuelle Fassung
  1. Im Geschäftsbereich des Ministers des Innern wird nach § 12 des Landesorganisationsgesetzes vom 25. April 1991 (GV.BB. S. 148) in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Brand-schutz-gesetzes vom 14. Juni 1991 (GV.BB. S. 192) mit sofortiger Wirkung die Landesfeuerwehrschule Bran-den-burg errichtet.
  2. Die Landesfeuerwehrschule Brandenburg hat die Auf-gabe, die Aus- und Fortbildung
    1. der Kreisbrandmeister und ihrer Stellvertreter,
    2. der Wehrführer der Freiwilligen und Pflicht-feuer-weh-ren und ihrer Stellvertreter,
    3. der Zug- und Gruppenführer sowie der Maschi-ni-sten der Berufsfeuerwehren, Freiwilligen und Pflichtfeu-erwehren sowie der Gerätewarte,
    4. des feuerwehrtechnischen Personals der Leitstel-len,
    5. der Führer von Führungsgruppen oder Verbän-den des Brand-schutzdienstes im Katastrophen-schutz,
    6. der Kreisausbilder der Freiwilligen Feuerwehren
    durchzuführen.
  3. Die Landesfeuerwehrschule Brandenburg hat ihren Sitz in Ei-senhüttenstadt.
  4. Über die Landesfeuerwehrschule Brandenburg übt der Minister des Innern die Dienst- und Fachauf-sicht aus.
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 4. September 1991 ABl./91, [Nr. 23], S. 556

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