Landesregierung Brandenburg

Bekanntmachung von Name und Sitz des Landesumweltamtes Brandenburg

Aktuelle Fassung

I. Name und Sitz des Landesumweltamtes

Für das Landesumweltamt (§ 6 Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 25.04.1991, GV.BB. S. 148) hat die Regierung des Landes Brandenburg am 27. August 1991 die Bezeichnung „Landesumweltamt Brandenburg“ und Wilhelmshorst, Landkreis Potsdam, mit Außenstellen in Frankfurt/Oder und Cottbus als Dienstsitz beschlossen.

II. Aufsicht

Das Landesumweltamt Brandenburg untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Ministers für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg.

III. Aufgaben

  1. Das Landesumweltamt Brandenburg hat folgende Aufgaben:
    1. Wissenschaftlich-technische Unterstützung der Ministerien, insbesondere des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung, der Kreisverwaltungen und anderer Behörden in allen Angelegenheiten des Gewässerschutzes und der Wasserwirtschaft, des Immissionsschutzes und der Emmissionsminderung, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der Abfallwirtschaft, der Altlasten und des Bodenschutzes, der Raumordnung, Landes- und Regionalplanung sowie des Strahlenschutzes.
    2. Durchführung und Auswertung von Untersuchungen auf den in Nr. 1 genannten Gebieten, Aufbau und Führung von entsprechenden Informations- und Dokumentationssystemen, Aufklärung der Öffentlichkeit in Umweltfragen.
    3. Unterstützung bei der Prüfung der Umweltverträglichkeit von Maßnahmen des Landes.
  2. Dem Landesumweltamt können weitere Verwaltungsaufgaben des Landes durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen werden.

IV. Leitung

Das Landesumweltamt Brandenburg wird vom Präsidenten geleitet. Er ist Dienstvorgesetzter der im Landesumweltamt Brandenburg tätigen Bediensteten und vertritt das Amt nach außen. Im Falle seiner Verhinderung vertritt ihn der Vizepräsident.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 27. August 1991 ABl./91, [Nr. 23], S. 556

Zum Vergleichen bitte zwei Fassungen auswählen