Landesregierung Brandenburg

Verordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichtsverwaltungen und Behörden der Justizverwaltung

Aktuelle Fassung

Auf Grund des § 7 Absatz 5 Satz 3 des Brandenburgischen E-Government-Gesetzes vom 23. November 2018 (GVBl. I Nr. 28) verordnet die Ministerin der Justiz im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Kommunales:

§ 1
Zeitpunkt für die Verpflichtung zur elektronischen Aktenführung

Der Zeitpunkt für die Verpflichtung zur elektronischen Aktenführung für die Gerichtsverwaltungen und die Behörden der Justizverwaltung ist der 1. November 2028.

§ 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 27. August 2024

Die Ministerin der Justiz

Susanne Hoffmann

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 27. August 2024 GVBl.II/24, [Nr. 69]

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