Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen (GebO MdF)

Historische Fassung

Auf Grund des § 2 Abs. 2 und des § 15 Abs. 4 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 18. Oktober 1991 (GVBl. S. 452) verordnet die Ministerin der Finanzen im Einvernehmen mit dem Minister des Innern:

§ 1
Gebührentarif

Für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen werden Gebühren nach anliegendem Gebührentarif, der Bestandteil dieser Verordnung ist, erhoben.

§ 2
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministers der Finanzen vom 19. August 1994 (GVBl. II S. 732) außer Kraft.

Potsdam, den 2. April 2003

Anlage zur Gebührenordnung des Ministeriums der Finanzen vom 2. April 2003

TarifstelleGegenstandGebühr (EUR)
1Allgemeine Verwaltungsgebühren
1.1Beglaubigungen, Bescheinigungen, Ausweise und Zeugnisse
1.1.1Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen1,50
1.1.2Beglaubigungen von Abschriften, Ablichtungen je Seite1,50 bis 2,50
1.1.3Erteilung von Zweitausfertigungen von Bescheinigungen etc.1,50
1.1.4Sonstige Bescheinigungen1,00 bis 7,50
1.1.5Zeugnisse (z. B. Ursprungszeugnisse)5,00 bis 25,00
1.2Anfertigung von Zweitschriften, Kopien und Computerausdrucken
1.2.1je DIN-A4-Seite für die ersten 50 Seiten (ab 51. Seite die Hälfte)0,50
je DIN-A3-Seite für die ersten 50 Seiten (ab 51. Seite die Hälfte)1,00
1.3Rechtsbehelfe
1.3.1bei Widersprüchen Dritter0 bis 50,00
1.3.2bei Widersprüchen gegen Kostenentscheidungen0 bis 100,00
2Sonstige Amtshandlungen
2.1Versendung von Verfahrensakten durch die Post5,00
Gebührenfrei ist die Versendung
  1. im Bußgeldverfahren an den Verteidiger des Betroffenen
  2. im Rahmen der Amtshilfe
2.2Feststellungen aus Konten und Akten je angefangene halbe Stunde6,50
2.3Erteilung eines Negativzeugnisses (gem. § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB - Vorkaufsrecht des Landes)34,00
2.4Unterlagen der Bodenschätzung
2.4.1Ablichtungen aus dem Kartenwerk, Lichtpausen
je DIN-A4-Seite10,00
je DIN-A3-Seite20,50
je DIN-A2-Seite30,50
je DIN-A1-Seite41,00
je DIN-A0-Seite51,00
2.4.2Ablichtungen aus Schätzungsbüchern
Grundgebühr15,50
zusätzlich je angefangene DIN-A4-Seite0,50
2.5Amtshandlungen, für die keine andere Tarifstelle vorgesehen ist und die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen0 bis 260,00
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 2. April 2003 GVBl.II/03, [Nr. 14], S. 298
Außer Kraft getreten am 28. März 2020 durch Verordnung vom 25. März 2020 GVBl.II/20, [Nr. 12]

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