Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Sommersemester 1993

Historische Fassung

Auf Grund des § 31 Abs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 24. Juni 1991 (GVBl. S. 156) verordnet der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur:

§ 1

(1) Für die in der Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten Studiengänge wird an den genannten Hochschulen die Zahl der im Sommersemester 1993 aufzunehmenden Bewerber in das erste Fachsemester nach Maßgabe der Anlage festgesetzt.

(2) Die Studienplätze für die in der Anlage aufgeführten Studiengänge werden durch die Hochschulen vergeben.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 20. Januar 1993

Der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur
Hinrich Enderlein


Anlage

HochschuleStudiengangZulassungszahl
Universität PotsdamRechtswissenschaft150
TFH WildauMaschinenbau35
Physikalische Technik35
Verfahrenstechnik35
FH PotsdamSozialarbeit/Sozialpäd.35 +)
FH EberswaldeForstwirtschaft45

+) berufsbegleitendes Studium mit besonderen Zugangsvoraussetzungen

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 20. Januar 1993 GVBl.II/93, [Nr. 5], S. 16
Außer Kraft getreten am 12. Mai 2006 durch Verordnung vom 10. April 2006 GVBl.II/06, [Nr. 9], S. 98

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