Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach den auf Grund des § 68 Abs. 2 des Bundesberggesetzes erlassenen Bergverordnungen

Historische Fassung

Auf Grund des § 2 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz vom 25. Juli 1991 (GVBl. S. 357) in Verbindung mit § 2 des Gesetzes zur Errichtung des Oberbergamtes des Landes Brandenburg vom 16. August 1991 (GVBl. S. 375) verordnet der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie im Einvernehmen mit dem Minister des Innern:

§ 1

Für die Wahrnehmung der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Aufgaben sind die dort bezeichneten Behörden sachlich zuständig.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 21. August 1992

Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie
des Landes Brandenburg
Walter Hirche


Anlage

Anlage zur Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach den auf Grund des § 68 Absatz 2 des Bundesberggesetzes erlassenen Bergverordnungen

lfd. Nr.Anzuwendende RechtsnormAufgabezuständige Behörde
1.Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten (Gesundheitsschutz-Bergverordnung -GesBergV-) v. 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751)
1.1§ 3 Abs. 1 Satz 2Ermächtigung von Personen zur Durchführung arbeitsmedizinischer VorsorgeuntersuchungenOberbergamt
1.2§ 3 Abs. 2 Satz 1Entgegennahme der Anzeige des Planes für die arbeitsmedizinischen VorsorgeuntersuchungenOberbergamt
1.3§ 4 Abs. 1 Satz 1Zulassung für den Umgang mit kennzeichnungspflichtigen Gefahrstoffen oder mit vergleichbaren Stoffen gemäß Anlage 5Oberbergamt
1.4§ 8 Abs. 4Entgegennahme der Anzeige der Pläne nach § 8 Abs. 1 und 3Oberbergamt
1.5§ 10 Abs. 3 Satz 5Entgegennahme der Anzeige über die Einstellung und Wiederaufnahme von StaubmessungenBergamt
1.6§ 10 Abs. 4 Satz 4Entgegennahme der Anzeige der Pläne nach § 10 Abs. 4 Sätze 1 und 2Oberbergamt
1.7§ 10 Abs. 4 Satz 5Anerkennung von sachverständigen Stellen für die Durchführung von Staubmessungen und ProbenahmenOberbergamt
1.8§ 11 Abs. 4 Satz 5Entgegennahme der Anzeige der Pläne nach § 11 Abs. 4 Sätze 1 und 2Oberbergamt
1.9§ 11 Abs. 4 Satz 6Anerkennung von sachverständigen Stellen für die Durchführung und Auswertung von LärmmessungenOberbergamt
1.10§ 12 Abs. 1 Satz 2Entgegennahme der Anzeige der Pläne für Vibrationsmessungen sowie Anerkennung der sachverständigen Stellen für die Auswertung von VibrationsmessungenOberbergamt
1.11§ 18 Abs. 3 Satz 4Entgegennahme der Anzeige der Meßergebnisse sowie der vorgesehenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der StaubbelastungBergamt
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 21. August 1992 GVBl.II/92, [Nr. 51], S. 546
Außer Kraft getreten am 7. April 2009 durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. März 2009 GVBl.II/09, [Nr. 9], S. 120

Zum Vergleichen bitte zwei Fassungen auswählen