Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen für das Wintersemester 1992/93

Historische Fassung

Aufgrund des § 38 Nr. 8 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 24. Juni 1991 (GVBl. S. 156) verordnet der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur:

§ 1

(1) Für die in den Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung bezeichneten Studiengänge wird an den genannten Hochschulen die Zahl der im Wintersemester 1992/93 aufzunehmenden Bewerber nach Maßgabe der Anlagen festgesetzt.

(2) Für die in der Anlage 1 aufgeführten Studiengänge Biologie und Psychologie wird die Vergabe der Studienplätze an Studienanfänger durch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS Dortmund) angeordnet.

(3) Für alle anderen Studiengänge werden die Studienplätze durch die Hochschulen vergeben.

§ 2

(1) Für die in den Anlagen 1 bis 3 bezeichneten Studiengänge an den genannten Hochschulen werden auch Zulassungsbegrenzungen für Bewerber, die nicht Studienanfänger sind, festgesetzt.

(2) Bewerber, die nicht Studienanfänger sind, werden zum Weiterstudium im zweiten oder einem höheren Fachsemester nur in dem Maße neu aufgenommen, wie die Zahl der Studenten des jeweiligen Fachsemesters unter der festgelegten Auffüllgrenze liegt.

(3) Die Auffüllgrenzen entsprechen den für den betreffenden Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen für Studienanfänger.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 20. Juli 1992

Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur
In Vertretung
Prof. Dr. Jürgen Dittberner


Anlage 1

Universitäten

StudiengangHochschuleZulassungszahl
ArchitekturTU Cottbus100
BetriebswirtschaftslehreEuropa-Univ. Ffo.200
BiochemieUniv. Potsdam50
Biologie (Dipl.)Univ. Potsdam35
Ernährungswiss./LebensmittelchemieUniv. Potsdam50
Informatik (Dipl.)Univ. Potsdam24
RechtswissenschaftEuropa-Univ. Ffo.
Univ. Potsdam
300
250
Psychologie (Dipl.)Univ. Potsdam30
Psychologie (Magisternebenfach)Univ. Potsdam30
Sportwissenschaft (Dipl.)Univ. Potsdam50
VolkswirtschaftslehreEuropa-Univ. Ffo.
Univ. Potsdam
100
100

Anlage 2

Fachhochschulen

StudiengangFachhochschuleZulassungszahl
ArchitekturFH Potsdam45
ArchivwesenFH Potsdam20
BetriebswirtschaftFH Lausitz
FH Brandenburg
100
70
BauingenieurwesenFH Lausitz
FH Potsdam
50
45
DesignFH Potsdam30
ElektrotechnikFH Lausitz70
ForstwirtschaftFH Eberswalde45
InformatikFH Brandenburg35
MaschinenbauFH Lausitz
FH Brandenburg
TFH Wildau
70
70
70
PhysikalischeTechnikTFH Wildau35
SozialwesenFH Lausitz
FH Potsdam
70
90
VerfahrenstechnikFH Lausitz
TFH Wildau
50
35

Anlage 3

Aufbaustudiengänge (ohne Promotionsstudien), Studiengänge zur Nachqualifizierung

StudiengangHochschuleZulassungszahl
Maschinenbau (Dipl. FH)TFH Wildau

FH Lausitz
60 (D)
90 (F)
60 (D)
Elektrotechnik (Dipl. FH)FH Lausitz60 (D)
Verfahrenstechnik (Dipl. FH)FH Lausitz50 (D)
LehrämterUniv. Potsdam
Geographie(Kl. 10)
(Kl. 13)
75
40
Geschichte(Kl. 10)
(Kl. 13)
40
40
Französisch(Kl. 10)25
Englisch(Kl. 5-10)60
Sport(Kl. 10)
(Kl. 13)
35
60
Deutsch(Kl. 10)
(Kl. 13)
60
65
Technik/Arbeitslehre(Kl. 10)
(Kl. 13)
35
25
Physik(Kl. 13)30
Chemie(Kl. 13)50
Mathematik(KL. 13)80
Musik(Kl. 10)20
Primarstufe/Deutsch50
Primarstufe/Mathematik50
Beratungslehrer40
Politische Bildung120
Sonderpädagogik60
Sonderpädagogik (komb. Stud.)75
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 20. Juli 1992 GVBl.II/92, [Nr. 42], S. 408
Außer Kraft getreten am 12. Mai 2006 durch Verordnung vom 10. April 2006 GVBl.II/06, [Nr. 9], S. 98

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