Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen an Studienanfänger für das Sommersemester 1992

Historische Fassung

Auf Grund des § 38 Nr. 8 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg vom 24. Juni 1991 (GVBl. S. 156) verordnet der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur:

§ 1

(1) Für den Studiengang Rechtswissenschaft an der Universität Potsdam wird die Zahl der im Sommersemester 1992 in das erste Fachsemester aufzunehmenden Bewerber auf 150 festgesetzt.

(2) Für den Studiengang Forstwirtschaft an der Fachhochschule Eberswalde wird die Zahl der in das erste Fachsemester aufzunehmenden Bewerber auf 45 festgesetzt.

§ 2

Die verfügbaren Studienplätze werden von der Hochschule gemäß § 31 der Vergabeverordnung des Landes Brandenburg vom 8. Juli 1991 (GVBl. S. 241) vergeben.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 23. März 1992

Der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur
des Landes Brandenburg
Hinrich Enderlein

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 23. März 1992 GVBl.II/92, [Nr. 14], S. 90
Außer Kraft getreten am 12. Mai 2006 durch Verordnung vom 10. April 2006 GVBl.II/06, [Nr. 9], S. 98

Zum Vergleichen bitte zwei Fassungen auswählen