Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 1996/97

Historische Fassung

Auf Grund des § 31 Abs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 24. Juni 1991 (GVBl. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996 (GVBl. I S. 173), verordnet der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur nach Anhörung der Hochschulen:

§ 1

(1) Für die in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung bezeichneten Studiengänge wird an den dort genannten Hochschulen die Zahl der im Wintersemester 1996/97 und im Sommersemester 1997 aufzunehmenden Bewerber in das erste Fachsemester nach Maßgabe der Anlagen 1 und 2 festgesetzt.

(2) Für die in der Anlage 1 aufgeführten Studiengänge Architektur, Betriebswirtschaftslehre, Biologie, Psychologie und Rechtswissenschaft wird die Vergabe von Studienplätzen an Studienanfänger durch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) angeordnet.

(3) Für alle übrigen Studiengänge werden die Studienplätze durch die Hochschulen vergeben.

§ 2

(1) Für die in den Anlagen 1 und 2 bezeichneten Studiengänge an den dort genannten Hochschulen werden auch Zulassungsbegrenzungen für Bewerber, die nicht Studienanfänger sind, festgesetzt.

(2) Bewerber, die nicht Studienanfänger sind, werden zum Weiterstudium im zweiten oder in einem höheren Fachsemester nur in dem Maße neu aufgenommen, wie die Zahl der Studenten des jeweiligen Fachsemesters unter der festgelegten Auffüllgrenze liegt.

(3) Die Auffüllgrenzen entsprechen den für den betreffenden Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen für Studienanfänger.

§ 3

Die in der Anlage 1 festgesetzten Zulassungszahlen an der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) erhöhen sich um höchstens 40 Studienplätze im Studiengang Betriebswirtschaftslehre, 25 Studienplätze im Studiengang Internationale Betriebswirtschaft und um 60 Studienplätze im Studiengang Rechtswissenschaft. Diese Studienplätze stehen auf Grund der vereinbarten Zusammenarbeit zwischen dem Land Brandenburg und der Republik Polen polnischen Bewerbern zur Verfügung.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 1. Juli 1996

Der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur
Steffen Reiche


Anlage 1

Universitäten

HochschuleStudiengangZulassungszahl
Wintersemester 1996/97Sommersemester 1997
Brandenburgische Technische Universität CottbusArchitektur (D)1380
Stadt- und Regionalplanung (D)750
Europa-Universität Viadrina Frankfurt (O)Betriebswirtschaftslehre (D)1310
Internationale Betriebswirtschaftslehre (D)760
Rechtswissenschaft (St)2020
Universität PotsdamBiologie (D)400
Biochemie (D)410
Betriebswirtschaftslehre (D)1000
Ernährungswissenschaft (D)230
Musikpädagogik (D)130
Geoökologie (D)400
Patholinguistik (D)300
Psychologie (D)890
Rechtswissenschaft (St)260172

D = Diplom
St = Staatsexamen

Anlage 2

Fachhochschulen

HochschuleStudiengangZulassungszahl
Wintersemester 1996/97Sommersemester 1997
FH EberswaldeForstwirtschaft930
Landschaftsnutzung und Naturschutz510
FH LausitzArchitektur210
Bauingenieurwesen1050
Betriebswirtschaftslehre1020
Betriebswirtschaftslehre/Fernstudienbrückenkurs300
Sozialarbeit/Sozialpädagogik990
FH PotsdamArchitektur730
Archiv190
Bauingenieurwesen450
Bibliothek190
Dokumentation190
Kommunikationsdesign330
Kulturarbeit250
Produkt- und Umweltdesign220
Sozialarbeit/Sozialpädagogik940
Sozialarbeit/Sozialpädagogik-berufsbegleitend030
Restaurierung180
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 1. Juli 1996 GVBl.II/96, [Nr. 28], S. 565
Außer Kraft getreten am 12. Mai 2006 durch Verordnung vom 10. April 2006 GVBl.II/06, [Nr. 9], S. 98

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