Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 1995/96

Historische Fassung

Auf Grund des § 31 Abs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 24. Juni 1991 (GVBl. S. 156) verordnet der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur nach Anhörung der Hochschulen:

§ 1

(1) Für die in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung bezeichneten Studiengänge wird an den dort genannten Hochschulen die Zahl der im Wintersemester 1995/96 und im Sommersemester 1996 aufzunehmenden Bewerber in das erste Fachsemester nach Maßgabe der Anlagen 1 und 2 festgesetzt.

(2) Für die in der Anlage 1 aufgeführten Studiengänge Architektur, Betriebswirtschaftslehre, Biologie, Psychologie, Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre wird die Vergabe von Studienplätzen an Studienanfänger durch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) angeordnet.

(3) Für alle übrigen Studiengänge werden die Studienplätze durch die Hochschulen vergeben.

§ 2

(1) Für die in den Anlagen 1 und 2 bezeichneten Studiengänge an den dort genannten Hochschulen werden auch Zulassungsbegrenzungen für Bewerber, die nicht Studienanfänger sind, festgesetzt.

(2) Bewerber, die nicht Studienanfänger sind, werden zum Weiterstudium im zweiten oder in einem höheren Fachsemester nur in dem Maße neu aufgenommen, wie die Zahl der Studenten des jeweiligen Fachsemesters unter der festgelegten Auffüllgrenze liegt.

(3) Die Auffüllgrenzen entsprechen den für den betreffenden Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen für Studienanfänger.

§ 3

Die in der Anlage 1 festgesetzten Zulassungszahlen an der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) erhöhen sich um höchstens 45 Studienplätze im Studiengang Betriebswirtschaftslehre, 28 Studienplätze im Studiengang Internationale Betriebswirtschaft, 13 Studienplätze im Studiengang Volkswirtschaftslehre und um 55 Studienplätze im Studiengang Rechtswissenschaft. Diese Studienplätze stehen auf Grund der vereinbarten Zusammenarbeit zwischen dem Land Brandenburg und der Republik Polen polnischen Bewerbern zur Verfügung.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 3. August 1995

Der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur
Steffen Reiche


Anlage 1:
Universitäten


HochschuleStudiengangZulassungszahl
Wintersemester
1995/96
Sommersemester
1996
Brandenburgische
Technische Universität Cottbus
Architektur (D)1300
Stadt- und Regionalplanung (D)550
Europa-Universität Viadrina
Frankfurt (O)
Betriebswirtschaftslehre (D)1040
Internationale Betriebswirtschaftslehre (D)420
Rechtswissenschaft (St)1270
Volkswirtschaftslehre (D)300
Universität PotsdamBiologie (D)360
Biochemie (D)210
Ernährungswissenschaft (D)230
Elementare Musikpädagogik (D)120
Geologie (D)100
Geophysik (D)100
Geoökologie (D)400
Mineralogie (D)100
Patholinguistik (D)300
Psychologie (D)440
Rechtswissenschaft (St)260133
Volkswirtschaftslehre (D)
sozialwissenschaftliche Richtung
1510
Volkswirtschaftslehre (D)8540

D : Diplom
St : Staatsexamen

Anlage 2:
Fachhochschulen

FH BrandenburgBetriebswirtschaftslehre1050
Betriebswirtschaftslehre/Brückenkurs- Präsenzstudium350
FH EberswaldeBetriebswirtschaftslehre900
Forstwirtschaft4544
Holztechnik500
Landschaftsnutzung und Naturschutz510
FH LausitzArchitektur210
Bauingenieurwesen840
Betriebswirtschaftslehre900
Betriebswirtschaftslehre/ Fernstudienbrückenkurs300
Sozialarbeit/Sozialpädagogik1040
Fachhochschule für
öffentliche Verwaltung Brandenburg
Allgemeine Verwaltung500
Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre750
FH PotsdamArchitektur450
Archiv160
Bauingenieurwesen450
Bibliothek160
Dokumentation160
Kommunikationsdesign270
Kulturarbeit250
Produkt- und Umweltdesign180
Sozialarbeit/Sozialpädagogik990
Sozialarbeit/Sozialpädagogik- berufsbegleitend030
Restaurierung150
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 3. August 1995 GVBl.II/95, [Nr. 57], S. 534
Außer Kraft getreten am 12. Mai 2006 durch Verordnung vom 10. April 2006 GVBl.II/06, [Nr. 9], S. 98

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