Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Wintersemester 1994/95

Historische Fassung

Auf Grund des § 31 Abs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 24. Juni 1991 (GVBl. S. 156) verordnet der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur nach Anhörung der Hochschulen:

§ 1

(1) Für die in den Anlagen zu dieser Verordnung bezeichneten Studiengänge wird an den genannten Hochschulen die Zahl der im Wintersemester 1994/95 aufzunehmenden Bewerber in das erste Fachsemester nach Maßgabe der Anlagen festgesetzt.

(2) Für die in der Anlage 1 aufgeführten Studiengänge Architektur, Betriebswirtschaftslehre, Informatik, Psychologie, Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre wird die Vergabe von Studienplätzen an Studienanfänger durch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen Dortmund angeordnet.

(3) Für alle übrigen Studiengänge werden die Studienplätze durch die Hochschulen vergeben.

§ 2

(1) Für die in den Anlagen bezeichneten Studiengänge an den genannten Hochschulen werden auch Zulassungsbegrenzungen für Bewerber, die nicht Studienanfänger sind, festgesetzt.

(2) Bewerber, die nicht Studienanfänger sind, werden zum Weiterstudium im zweiten oder in einem höheren Fachsemester nur in dem Maße neu aufgenommen, wie die Zahl der Studenten des jeweiligen Fachsemesters unter der festgelegten Auffüllgrenze liegt.

(3) Die Auffüllgrenzen entsprechen den für den betreffenden Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen für Studienanfänger.

§ 3

Die in der Anlage 1 festgesetzten Zulassungszahlen an der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) erhöhen sich um höchstens 50 Studienplätze im Studiengang Betriebswirtschaftslehre, 30 Studienplätze im Studiengang Volkswirtschaftslehre und um höchstens 90 Studienplätze im Studiengang Rechtswissenschaft. Diese Studienplätze stehen auf Grund der vereinbarten Zusammenarbeit zwischen dem Land Brandenburg und der Republik Polen polnischen Bewerbern zur Verfügung.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 9. August 1994

Der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur
Hinrich Enderlein


Anlage 1

UniversitätStudiengangZulassungszahl
Technische Universität CottbusArchitektur (D)130
Informatik (D)50
Europa-Universität Frankfurt (Oder)Betriebswirtschaftslehre150
Rechtswissenschaft (St)210
Volkswirtschaftslehre (D)70
Universität PotsdamErnährungswissenschaft (D)20
Geologie (D)
Geophysik (D)20
Mineralogie (D)
Geoökologie (D)25
Musikalische Früherziehung/Musiktheorie/
ein künstlerisches Fach (D)10
Psychologie (D)30
Rechtswissenschaft (St)250
Sportwissenschaft (D)50
Volkswirtschaftslehre (D)100

D=Diplom
St=Staatsexamen


Anlage 2

FachhochschuleStudiengangZulassungszahl
FH BrandenburgBetriebswirtschaftslehre35
Wirtschaftsinformatik35
FH EberswaldeBetriebswirtschaftslehre30
Forstwirtschaft45
Holztechnik50
Landschaftsnutzung und Naturschutz50
FH LausitzArchitektur35
Bauingenieurwesen68
Betriebswirtschaftslehre86
Chemieingenieurwesen30
Elektrotechnik100
Maschinenbau70
Sozialarbeit/Sozialpädagogik80
Technische Informatik35
Ver- und Entsorgungstechnik30
Verfahrenstechnik50
Nachqualifizierung
Präsenzstudium:
Bauingenieurwesen40
Elektrotechnik30
Maschinenbau30
Verfahrenstechnik60
Fernstudienbrückenkurs:
Betriebswirtschaftslehre40
Maschinenbau25
Allgemeine Informatik15
Technische Informatik15
FH PotsdamArchitektur45
Archiv, Bibliothek, Dokumentation50
Bauingenieurwesen40
Design45
Sozialarbeit/Sozialpädagogik65
Restaurierung15
Nachqualifizierung18
Präsenzstudium Design
TFH WildauBetriebswirtschaft70
Kunststofftechnik35
Maschinenbau70
Physikalische35
Technik35
Verfahrenstechnik70
Wirtschaftsinformatik35
Wirtschaftsingenieurwesen
Aufbaustudiengang:
Wirtschaftsingenieurwesen
35
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 9. August 1994 GVBl.II/94, [Nr. 56], S. 693
Außer Kraft getreten am 12. Mai 2006 durch Verordnung vom 10. April 2006 GVBl.II/06, [Nr. 9], S. 98

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