Historische Fassung Verordnung zur Aberkennung der Stellung als örtlicher Träger der Jugendhilfe
Historische Fassung
Auf Grund des § 1 Abs. 2 Satz 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 1997 (GVBl. I S. 87), der durch Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 6. Juni 1997 (GVBl. I S. 58) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern nach Anhörung des Landkreises Uckermark und der Stadt Schwedt/Oder:
§ 1
Der Großen kreisangehörigen Stadt Schwedt/Oder wird die Stellung als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe aberkannt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 25. März 1999
Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport
Angelika Peter
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 25. März 1999 | GVBl.II/99, [Nr. 9], S. 246 | |
| Außer Kraft getreten am 17. Juli 2007 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2007 | GVBl.I/07, [Nr. 10], S. 118, 125 | |
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