Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verordnung zur Aberkennung der Stellung als örtlicher Träger der Jugendhilfe

Historische Fassung

Auf Grund des § 1 Abs. 2 Satz 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 1997 (GVBl. I S. 87), der durch Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 6. Juni 1997 (GVBl. I S. 58) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern nach Anhörung des Landkreises Uckermark und der Stadt Schwedt/Oder:

§ 1

Der Großen kreisangehörigen Stadt Schwedt/Oder wird die Stellung als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe aberkannt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 25. März 1999

Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport
Angelika Peter

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 25. März 1999 GVBl.II/99, [Nr. 9], S. 246
Außer Kraft getreten am 17. Juli 2007 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2007 GVBl.I/07, [Nr. 10], S. 118, 125

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