Historische Fassung Verordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten auf die Polizei (Disziplinarrechtszuständigkeitsverordnung Polizei - DiszZVPol)
Historische Fassung
Auf Grund des § 17 Abs. 2 Satz 2, des § 34 Abs. 5, des § 35 Abs. 2 Satz 2 und des § 42 Abs. 2 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I S. 254) verordnet der Minister des Innern:
§ 1
Die Verordnung regelt die Übertragung von Befugnissen und Zuständigkeiten nach dem Landesdisziplinargesetz für die Beamten im mittleren und gehobenen Dienst der Verwaltung und des Polizeivollzugsdienstes, die bei den Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen beschäftigt sind oder dort vor dem Eintritt in den Ruhestand beschäftigt waren.
§ 2
Die Disziplinarbefugnisse nach § 17 Abs. 2 Satz 1 des Landesdisziplinargesetzes werden auf die Leiter der Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen übertragen. Zuständig ist der Dienstvorgesetzte der Polizeibehörde oder Polizeieinrichtung, der der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand angehört hat.
§ 3
Die Disziplinarbefugnisse nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 des Landesdisziplinargesetzes werden auf die Leiter der Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen übertragen.
§ 4
Die Zuständigkeit nach § 35 Abs. 2 Satz 1 des Landesdisziplinargesetzes wird auf die Leiter der Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen übertragen.
§ 5
Die Zuständigkeit nach § 42 Abs. 2 Satz 1 des Landesdisziplinargesetzes wird auf die Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen übertragen.
§ 6
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 12. Juni 2002
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 12. Juni 2002 | GVBl.II/02, [Nr. 17], S. 393 | |
| Außer Kraft getreten am 30. August 2012 durch Verordnung vom 24. August 2012 | GVBl.II/12, [Nr. 77] | |
Zum Vergleichen bitte zwei Fassungen auswählen