Historische Fassung Verordnung über Auslagenpauschsätze nach dem Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher
Historische Fassung
Auf Grund des § 35 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 887) in Verbindung mit der Verordnung über die Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen über Gerichtsvollzieherauslagenpauschsätze auf den Minister der Justiz vom 11. Mai 1994 (GVBl. II S. 342) verordnet der Minister der Justiz:
§ 1
Pauschsatz für Vordruckkosten
Bei Amtshandlungen der Gerichtsvollzieher werden die Auslagen für Vordrucke durch einen Pauschsatz abgegolten. Der Pauschsatz beträgt 41 Cent. Er wird nur in folgenden Fällen erhoben:
- bei jeder Zustellung;
- bei jedem Auftrag zur Pfändung, Wegnahme, Räumung, Verhaftung oder zwangsweisen Vorführung;
- für jede Vorpfändungsbenachrichtigung;
- bei jeder Versteigerung, beim freihändigen Verkauf oder bei der Übereignung eines oder mehrerer Gegenstände;
- bei der Anberaumung eines jeden weiteren Versteigerungstermins;
- bei jedem Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung; für jede bewirkte oder versuchte Zustellung zusätzlich ein Pauschsatz nach Buchstabe a.
Der Pauschsatz wird nicht erhoben, wenn kein Vordruck verwendet worden ist.
§ 2
Pauschsatz für Fernsprechkosten
(1) Für ein Telefongespräch im Citybereich, das der Gerichtsvollzieher über den eigenen Fernsprechanschluß führt, wird ein Pauschsatz von 41 Cent erhoben.
(2) Für ein sonstiges Telefongespräch im Citybereich werden die im einzelnen Fall entstandenen Auslagen erhoben.
§ 3
Pauschsatz für Kosten der Personenbeförderung
Verwendet der Gerichtsvollzieher zur Beförderung von Personen ein eigenes Fahrzeug, so wird ein Pauschsatz von 5,1 Cent für jede Person und jeden angefangenen Kilometer der Beförderungsstrecke erhoben. Der Pauschsatz ist auch dann anzusetzen, wenn für die bei der Beförderung zurückgelegte Wegstrecke ein Reisekostenpauschbetrag oder ein Wegegeld erhoben wird.
§ 4
(Inkrafttreten)
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 12. September 1994 | GVBl.II/94, [Nr. 69], S. 900 | |
| §§ 1, 2 geändert durch Verordnng vom 3. April 1997 | GVBl.II/97, S. 206 | |
| § 1 geändert durch Verordnng vom 19. Februar 1999 | GVBl.II/99, S. 162 | |
| §§ 1, 2, 3 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 | GVBl.I/01, [Nr. 22], S. 300 | |
| Außer Kraft getreten am 1. April 2013 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. März 2013 | GVBl.I/13, [Nr. 8] | |
Zum Vergleichen bitte zwei Fassungen auswählen