Landesregierung Brandenburg

Ursprüngliche Fassung Verordnung über die Vergütung für Hebammen- und Entbindungspflegerhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung (HebGebO)

Ursprüngliche Fassung

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausübung des Berufes der Hebamme und des Entbindungspflegers im Land Brandenburg vom 19. Oktober 1993 (GVBl. I S. 460) verordnet der Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen:

§ 1

Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger erhalten für ihre berufsmäßigen Leistungen im Rahmen der Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung Vergütungen nach der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung. Die Gebühren können bis zur Höhe des zweifachen dort genannten Satzes erhoben werden. Der einfache Satz der Gebühren ist zu berechnen, wenn die Zahlungspflichtige Anspruch auf Leistungen nach § 38 des Bundessozialhilfegesetzes hat.

§ 2

Vergütungen im Sinne dieser Verordnung sind Gebühren für erbrachte Leistungen, Ersatz von Auslagen und Wegegeld.

§ 3

Die Verordnung zur Anpassung der Höhe der Vergütungen nach der Gebührenordnung für Ärzte, der Gebührenordnung für Zahnärzte sowie nach der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet findet in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 21. November 2001

Der Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen
Alwin Ziel

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 21. November 2001 GVBl.II/01, [Nr. 23], S. 634
§ 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2006 GVBl.II/06, [Nr. a33], S. 558
Außer Kraft getreten am 23. September 2009 durch Verordnung vom 22. September 2009 GVBl.II/09, [Nr. a33], S. 558

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