Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundes-Seuchengesetz (SeuchZV)

Historische Fassung

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1994 (GVBl. I S. 406) in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Satz 2, § 38 a Satz 3 und § 77 Abs. 1 des Bundes-Seuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262, 1980 S. 151), wovon § 7 Abs. 3 durch Artikel 25 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) geändert worden ist, sowie auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet die Landesregierung:

§ 1

Für die Wahrnehmung der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die dort bezeichneten Behörden sachlich zuständig. Zuständigkeiten auf Grund anderer Rechtsvorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 2

Die der Landesregierung in § 7 Abs. 3 Satz 1 und § 38 a Satz 1 des Bundes-Seuchengesetzes eingeräumten Ermächtigungen zum Erlaß einer Rechtsverordnung werden auf das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 21. November 1996

Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Manfred Stolpe

Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen
Dr. Regine Hildebrandt

Der Minister des Innern
Alwin Ziel

Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Edwin Zimmermann


Anlage zur Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundes-Seuchengesetz

lfd. Nr.BestimmungVerwaltungsaufgabeZuständige Behörde
1.Verhütung übertragbarer Krankheiten
§ 10Anordnung und Durchführung der vom Gesundheitsamt festgestellten Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren nach Absatz 1 sowie Aufhebung und Veränderung nach Absatz 7Landkreis/kreisfreie Stadt
Durchführung von Ermittlungen und Überwachung der angeordneten Maßnahmen nach Absatz 2-''-
§ 10 bAnordnung zur Beauftragung von geeigneten Fachkräften-"-
§ 11 Abs. 3Wasseruntersuchung nach § 11 Abs. 2 des o. g. Gesetzes in Verbindung mit der Trinkwasser-Verordnung-"-
§ 11 Abs. 4Anordnung von notwendigen Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften des § 11 Abs. 1 und 2 des o. g. Gesetzes-"-
§ 13 Abs. 1Anordnung erforderlicher Maßnahmen zur Bekämpfung tierischer Schädlinge
2.Schutzimpfungen
§ 14Öffentliche Empfehlung von Impfungen nach Absatz 3 und Festlegung der Durchführung von unentgeltlichen Impfungen in Gesundheitsämtern nach Absatz 4für das Gesundheitswesen zuständiges Ministerium
§ 16 Abs. 2Unentgeltliche Abgabe von ImpfbüchernLandkreis/kreisfreie Stadt
3.Verkehr mit Lebensmitteln
§ 18Zulassung für die Ausstellung von Gesundheitszeugnissen nach Absatz 4Landkreis/kreisfreie Stadt
Kontrolle der Gesundheitszeugnisse nach Absatz 5-"-
4.(außer Kraft getreten)
5.Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern
§ 20Entgegennahme von Anzeigen zur Arbeitsaufnahme nach Absatz 2 Satz 1, zur Änderung der Art oder des Umfangs nach Absatz 2 Satz 2 sowie Untersagung von Arbeiten nach Absatz 3für das Gesundheitswesen zuständiges Ministerium
§ 23Fristsetzung zur Mängelbeseitigungfür das Gesundheitswesen zuständiges Ministerium
§ 24Entgegennahme von Anzeigen bei Wechsel der Leitung, Änderung der Räume oder Einrichtung und Wechsel der vertretungsberechtigten juristischen Personen-"-
§ 25Aufsicht über nach § 19 des o. g. Gesetzes ausgeübte Tätigkeiten-"-
6.Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
§ 31 Abs. 2Benachrichtigung an das Robert-Koch-Institut (Bundesinstitut für Infektionskrankheiten und nicht übertragbare Krankheiten) beim Auftreten von Cholera, Gelbfieber, Pest oder Pockenfür das Gesundheitswesen zuständiges Ministerium
§ 32 Abs. 3Anordnung einer inneren Leichenschau auf Anforderung durch das GesundheitsamtLandkreis/kreisfreie Stadt
§ 34 Abs. 1Anordnung von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten-"-
§ 36 Abs. 1Festlegung einer Beobachtung von Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen, Ausscheidern und Ausscheidungsverdächtigen-"-
§ 37 Abs. 1Absonderung von Personen, die an Cholera, Pest, Pocken oder virusbedingtem hämorrhagischem Fieber erkrankt sind-"-
§ 38Untersagung der Ausübung bestimmter beruflicherTätigkeiten für Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige, Ausscheider und Ausscheidungsverdächtige-"-
7.Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen
§ 46Anordnung zur Schließung von Schulen oder von Schulklassen auf Vorschlag des Gesundheitsamtes sowie Zulassung von Ausnahmen nach § 48 Abs. 3Landkreis/kreisfreie Stadt
§ 48 a Abs. 2Abforderung eines ärztlichen Zeugnisses zum Ausschluß einer ansteckungsfähigen Tuberkulose der Atmungsorgane-"-
8.Entschädigung
§ 49

Erstattung von Mehraufwendungen und Ersatz für nicht gedeckte Ausgaben bei Selbständigen nach Absatz 3 a

Ämter für Soziales und Versorgung
Erstattung auf Antrag der vom Arbeitgeber an Arbeitnehmer ausgezahlten Entschädigungen und Aufwendungen nach Absatz 4, § 49 a Abs. 1 und § 49 c sowie Zahlung eines Vorschusses nach § 49 Abs. 9-"-
§ 57 Abs.1Entschädigungsleistungen aufgrund einer Maßnahme nach den §§ 10 bis 10 c des o. g. GesetzesLandkreis/kreisfreie Stadt
9.Ordnungwidrigkeiten
§ 69
  1. Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen:
  • Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Auflage nach § 22 Abs. 4 Satz 2 des o. g. Gesetzes
für das Gesundheitswesen zuständiges Ministerium
  • Zuwiderhandlung gegen die Anzeigepflicht nach § 24 des o. g. Gesetzes
-"-
  • Zuwiderhandlungen gegen die Duldungs-, Gestattungs- und Mitwirkungspflicht nach § 25 Satz 2 des o. g. Gesetzes
-"-
  1. Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in allen übrigen Fällen
Landkreis/kreisfreie Stadt
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 21. November 1996 GVBl.II/96, [Nr. 39], S. 832
Anlage durch Verordnung vom 20. Juli 2004 GVBl.II/04, [Nr. 23], S. 610
Außer Kraft getreten am 20. Dezember 2007 durch Verordnung vom 22. November 2007 GVBl.II/07, [Nr. 27], S. 482

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