Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verordnung über die Anwendung von Verordnungen nach § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes auf bauliche Anlagen im Land Brandenburg (BbgBauGSGV)

Historische Fassung

Auf Grund des § 80 Abs. 6 der Brandenburgischen Bauordnung vom 16. Juli 2003 (GVBl. I S. 210) verordnet der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen:

§ 1
Anwendungsbereich

Für überwachungsbedürftige Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und durch die keine Beschäftigten gefährdet werden können, gelten die Abschnitte 1 und 3 sowie § 27 Abs. 2 bis 6 der Betriebssicherheitsverordnung entsprechend. § 12 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes findet auf diese Anlagen und Einrichtungen Anwendung.

§ 2
Zuständigkeit

Die Zuständigkeit bestimmt sich nach der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf den Gebieten Geräte- und Betriebssicherheit.

§ 3
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Anwendung von Verordnungen nach § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes auf bauliche Anlagen vom 19. Juni 1995 (GVBl. II S. 490) außer Kraft.

Potsdam, den 1. September 2003

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 1. September 2003 GVBl.II/03, [Nr. 24], S. 560
Außer Kraft getreten am 13. Februar 2007 durch Verordnung vom 19. Dezember 2006 GVBl.II/06, [Nr. 3], S. 22

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