Historische Fassung Verordnung über die Anwendung von Verordnungen nach § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes auf bauliche Anlagen im Land Brandenburg (BbgBauGSGV)
Historische Fassung
Auf Grund des § 80 Abs. 6 der Brandenburgischen Bauordnung vom 16. Juli 2003 (GVBl. I S. 210) verordnet der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen:
§ 1
Anwendungsbereich
Für überwachungsbedürftige Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und durch die keine Beschäftigten gefährdet werden können, gelten die Abschnitte 1 und 3 sowie § 27 Abs. 2 bis 6 der Betriebssicherheitsverordnung entsprechend. § 12 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes findet auf diese Anlagen und Einrichtungen Anwendung.
§ 2
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit bestimmt sich nach der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf den Gebieten Geräte- und Betriebssicherheit.
§ 3
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Anwendung von Verordnungen nach § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes auf bauliche Anlagen vom 19. Juni 1995 (GVBl. II S. 490) außer Kraft.
Potsdam, den 1. September 2003
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 1. September 2003 | GVBl.II/03, [Nr. 24], S. 560 | |
| Außer Kraft getreten am 13. Februar 2007 durch Verordnung vom 19. Dezember 2006 | GVBl.II/06, [Nr. 3], S. 22 | |
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