Historische Fassung Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens
Historische Fassung
Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1994 (GVBl. I S. 406) in Verbindung mit § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens vom 18. März 1994 (GVBl. I S. 62) verordnet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet die Landesregierung:
§ 1
(1) Das Landesamt für Soziales und Versorgung ist zuständige Behörde für die in § 4 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz und § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens genannten Aufgaben.
(2) Das Landesamt für Soziales und Versorgung ist zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 12. Dezember 1994
Der Ministerpräsident
Manfred Stolpe
Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen
Dr. Regine Hildebrandt
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 12. Dezember 1994 | GVBl.II/94, [Nr. 86], S. 1013 | |
| Außer Kraft getreten am 28. Januar 2006 durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. Januar 2006 | GVBl.II/06, [Nr. 1], S. 13, 15 | |
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