Historische Fassung Zweite Verordnung zur Bildung von Standesamtsbezirken
Historische Fassung
Auf Grund des § 3 Nr. 1, 2 und 4 des Personenstandsausführungsgesetzes vom 9. Oktober 2003 (GVBl. I S. 270) verordnet der Minister des Innern:
§ 1
Änderung der Standesamtsbezirke
(1) Es wird ein Standesamtsbezirk Liebenwalde, bestehend aus der amtsfreien Stadt Liebenwalde und der amtsfreien Gemeinde Löwenberger Land, mit Sitz in Liebenwalde gebildet.
(2) Es wird ein Standesamtsbezirk Gransee und Gemeinden, bestehend aus dem Amt Gransee und Gemeinden, mit Sitz in Gransee gebildet.
§ 2
Kosten
Die Gemeinde Löwenberger Land erstattet der Stadt Liebenwalde Personal- und Sachkosten in dem Umfang, der aus ihrer Eingliederung in den Standesamtsbezirk Liebenwalde entsteht. Das Nähere ist durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Stadt Liebenwalde und der Gemeinde Löwenberger Land zu regeln.
§ 3
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Potsdam, den 3. November 2005
Der Minister des Innern
Jörg Schönbohm
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 3. November 2005 | GVBl.II/05, [Nr. 31], S. 526 | |
| Außer Kraft getreten am 12. Juli 2014 durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 | GVBl.I/14, [Nr. 32] | |
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