Historische Fassung Verordnung über Zuständigkeiten nach der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung und der Energieverbrauchshöchstwerteverordnung
Historische Fassung
§ 1
Das Landesamt für Arbeitsschutz ist zuständige Behörde nach § 8 der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung und § 6 der Energieverbrauchshöchstwerteverordnung.
§ 2
Das Landesamt für Arbeitsschutz ist zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung, nach § 7 der Energieverbrauchshöchstwerteverordnung und nach § 7 der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 6. Dezember 2005 | GVBl.II/05, [Nr. 33], S. 582, 583 | |
| Außer Kraft getreten am 6. Juni 2014 durch Verordnung vom 30. Mai 2014 | GVBl.II/14, [Nr. 30] | |
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