Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verordnung zur Regelung der Zuständigkeit auf dem Gebiet des Immissions- und Strahlenschutzes (Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung - ImSchZV)

Historische Fassung

§ 1
Grundsatz

(1) Für die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die dort bezeichneten Behörden sachlich zuständig.

(2) Zuständig für den Vollzug der Verwaltungsakte des Landesumweltamtes Brandenburg nach den §§ 6, 8, 8a und 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind die Ämter für Immissionsschutz.

§ 2
Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen

(1) Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird für Ordnungswidrigkeiten nach dem Vorschaltgesetz zum Immissionsschutz oder auf dessen Grundlage ergangener Rechtsverordnungen gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auf den Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung übertragen.

(2) Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz wird gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz auf den Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung übertragen.

(3) Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 1 und 2 des Vorschaltgesetzes zum Immissionsschutz wird gemäß § 4 Abs. 3 des Vorschaltgesetzes zum Immissionsschutz auf den Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung übertragen; die Verordnung ist im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen oder dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie zu erlassen, soweit deren jeweilige Belange berührt sind.

§ 3
Übergangsregelung, Ermächtigung

(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht abgeschlossene Verwaltungsverfahren werden von der Behörde, von der sie begonnen wurden, oder, sofern diese nicht mehr besteht, von der Behörde, die das Verfahren übernommen hat, zu Ende geführt. Nach Errichtung der nach dieser Verordnung zuständigen Behörden sind die vollständigen Unterlagen abgeschlossener Verfahren diesen zu übergeben.

(2) Das gleiche gilt, wenn die auf dieser Verordnung beruhende Zuständigkeit nachträglich geändert wird oder sich aufgrund der Änderung anderer Rechtsvorschriften eine Zuständigkeitsveränderung ergibt; an die Stelle des Zeitpunktes des Inkrafttretens dieser Verordnung tritt dann der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung oder der in Halbsatz 1 genannten anderen Rechtsvorschriften.

(3) Besteht für Aufgaben des Immissionsschutzes keine ausdrückliche Zuweisung nach dieser Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften, so sind die Ämter für Immissionsschutz für die Wahrnehmung dieser Aufgaben zuständig.

(4) Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung wird gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 Landesorganisationsgesetz ermächtigt, einem oder mehreren Immissionsschutzämtern Aufgaben im Bezirk anderer Immissionsschutzämter zu übertragen.

§ 4
(Inkrafttreten)

Anlage zur Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissions- und Strahlenschutzes

I. Übersicht zu nachfolgendem Verzeichnis

1.Bundes-Immissionsschutzgesetz
2.Benzinbleigesetz
3.Verordnungen aufgrund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
3.1VO über Kleinfeuerungsanlagen - 1. BImSchV
3.2VO zur Emissionsbegrenzung von leicht-flüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen - 2. BImSchV
3.3VO über den Schwefelgehalt von leichtem Heizöl und Dieselkraftstoff - 3. BImSchV
3.4VO über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte - 5. BImSchV
3.5bleibt frei
3.6VO über die Auswurfbegrenzung von Holzstaub - 7. BImSchV
3.7Rasenmäherlärmverordnung - 8. BImSchV
3.8Emissionserklärungsverordnung - 11. BImSchV
3.9Störfall-Verordnung - 12. BImSchV
3.10VO über Großfeuerungsanlagen - 13. BImSchV
3.11Baumaschinenlärm-Verordnung - 15. BImSchV
3.12VO über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe - 17. BImSchV
3.13VO über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz - 19. BImSchV
3.14VO zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen beim Umfüllen und Lagern von Otto-Kraftstoffen - 20. BImSchV
3.15VO zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen - 21. BImSchV
3.16VO über Immissionswerte - 22. BImSchV
3.17VO über die Festlegung von Konzentrationswerten - 23. BImSchV
3.18VO über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV
3.19VO über Anlagen zur Feuerbestattung - 27. BImSchV
4. bis 9.außer Kraft
10.Fluglärmgesetz
11.Umwelthaftungsgesetz
12.Luftverkehrsgesetz

II. Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis

1.Im Verzeichnis werden folgende Abkürzungen verwandt:
AASAmt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik
AfIAmt für Immissionsschutz
BABergamt
GesAGesundheitsamt
LASVLandesamt für Soziales und Versorgung
LELFLandesamt für Ernährung und Landwirtschaft
LUALandesumweltamt
LPSLandesanstalt für Personendosimetrie und Strahlenschutzausbildung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
MASGFMinisterium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen
MSWVMinisterium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr
MUNRMinisterium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung
MWMinisterium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie
OLBOberbergamt des Landes Brandenburg
OrdBOrdnungsbehörde
PolBPolizeibehörde
PPPolizeipräsidium
uBABUntere Bauaufsichtsbehörde
TPTechnische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr
ÜOamtlich anerkannte Überwachungsorganisationen
VLÜAVeterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
2.Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses mehrere Behörden erwähnt werden und keine anderweitige ausdrückliche Regelung getroffen worden ist, handelt es sich bei der Verwendung
  • eines Schrägstriches um eine alternative Zuständigkeit
  • eines Kommas zwischen zwei Abkürzungen um eine Doppelzuständigkeit des Wortes "und" um eine gemeinsame Zuständigkeit.
3.Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses neben anderen Behörden nach einem Schrägstrich das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie, die Bergämter oder das Oberbergamt des Landes Brandenburg genannt sind, ist deren ausschließliche Zuständigkeit in bezug auf Anlagen bzw. Betriebe gegeben, die der Bergaufsicht unterstehen.

Lfd.
Nr.

Anzuwendende Rechtsnorm

Verwaltungsaufgabe

Zuständige Behörde

1.Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche
Vorgänge (Bundes-
Immissionsschutzgesetz) in der
Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Mai 1990 (BGBl. I
S. 880), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 19. Oktober 1998
(BGBl. I S. 3178), in der jeweils
geltenden Fassung
1.1Erster Abschnitt des Zweiten
Teils des Gesetzes
Maßnahmen in bezug auf genehmigungsbedürftige Anlagen
1.1.1*)§§ 6, 16Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung von genehmigungsbedürftigen Anlagen hinsichtlich
1. der in Spalte 1 des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV - vom 24. Juli 1985(BGBl. I S. 1586), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1959) genannten Anlagen
2. der in Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV genannten Anlagen






LUA/OLB im Einvernehmen mit LUA




AfI/OLB im Einvernehmen mit AfI
1.1.2§ 8Entscheidung über die Erteilung einer Teilgenehmigungzuständige Genehmigungsbehörde
1.1.3§ 8aEntscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Beginns der Errichtung von Anlagenzuständige Genehmigungsbehörde
1.1.4§ 9 Abs. 1 und 2Entscheidung über die Erteilung eines Vorbescheides und Verlängerung der Frist zur Antragstellungzuständige Genehmigungsbehörde
1.1.5§ 10 und § 16Aufgaben der zuständigen Behörde im Genehmigungsverfahrenzuständige Genehmigungsbehörde
1.1.6§ 12 Abs. 2bEntgegennahme und Prüfung einer Mitteilung über die erstmalige Herstellung oder Verwendung eines anderen StoffesAfI/BA
1.1.7§ 15 Abs. 1 und 2Entgegennahme, Bestätigung des Eingangs und Prüfung der Anzeige über eine Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage sowie Mitteilung über das GenehmigungserfordernisAfI/BA
1.1.8§ 15 Abs. 3Entgegennahme und Prüfung der Anzeige über die Stillegung des BetriebesAfI/BA
1.1.9§ 17 Abs. 1, 2 und 5Nachträgliche AnordnungenAfI/BA
1.1.10§ 20 Abs. 1, 1a und 2Untersagung der Inbetriebnahme, und des Betriebes sowie Stilllegung und Beseitigung genehmigungsbedürftiger AnlagenAfI/BA
1.1.11§ 20 Abs. 3Untersagung des Betriebes wegen Unzuverlässigkeit; Erlaubnis zum Betrieb durch eine andere PersonAfI/BA
1.1.12§ 23 Abs. 1 Nr. 4 und 4 aEntgegennahme und Prüfung einer Anzeige über Errichtung, Inbetriebnahme oder Änderung einer AnlageAfI/BA
1.1.13§ 23 Abs. 1 Nr. 5Bekanntgabe eines SachverständigenLUA
1.2Zweiter AbschnittMaßnahmen in bezug auf nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
1.2.1§ 24Anordnungen zur Durchführung des § 22 und der auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz gestützten RechtsverordnungenVollzug 1. BImSchV:
für Feuerstätten uBAB/andere Kleinfeuerungsanlagen: OrdB/im übrigen: AfI/AAS/BA/OrdB, soweit Aufgaben aufgrund BImSchG oder dessen DurchführungsVO übertragen
1.2.2§ 25 Abs. 1, 1a und 2Untersagung der Inbetriebnahme und des Betriebes von AnlagenVollzug 1. BImSchV:
für Feuerstätten uBAB/andere Kleinfeuerungsanlagen: OrdB/im übrigen: AfI/AAS/BA/OrdB, soweit Aufgaben aufgrund BImSchG oder dessen DurchführungsVO übertragen
1.3Dritter Abschnitt des
Zweiten Teiles
Ermittlung von Emissionen und Immissionen
1.3.1§ 26Bekanntgabe der StellenLUA
1.3.2§ 26Anordnung der Ermittlung von Emissionen und Immissionen aus besonderem AnlaßIm Genehmigungsverfahren: die zuständige Genehmigungsbehörde, ansonsten AfI/AAS/BA
1.3.3§ 27 Abs. 1Anordnung der Abgabe und Entgegennahme der EmissionserklärungAfI/BA
1.3.4§ 28Anordnung erstmaliger oder wiederkehrender Ermittlungen von Emissionen und ImmissionenIm Genehmigungsverfahren: die zuständige Genehmigungsbehörde, ansonsten AfI/BA
1.3.5§ 29 Abs. 1Anordnung kontinuierlicher Messungen bei genehmigungsbedürftigen Anlagenwie unter 1.3.4
1.3.6§ 29 Abs. 2Anordnung kontinuierlicher Messungen bei nicht genehmigungsbedürftigen AnlagenAAS, soweit es im Rahmen der übertragenen Aufgaben nach BImSchG und dessen Durchführungsverordnungen handelt/im übrigen: AfI/BA
1.3.7§ 29a Abs. 1 Satz 1Bekanntgabe von SachverständigenLUA
1.3.8§ 29a Abs. 1 u. 3Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen und Entgegennahme der Prüfergebnisseim Genehmigungsverfahren: die zuständige Genehmigungsbehörde; im übrigen AfI/BA
1.3.9§ 31 Satz 1 u. 2Verlangen der Mitteilung von ErmittlungsergebnissenAfI/BA
1.3.10§ 31a Abs. 4Stellungnahme hinsichtlich sicherheitstechnischer RegelnLUA/OLB, soweit sicherheitstechnische Regeln sich ausschließlich auf Anlagen beziehen, die der Bergaufsicht unterstehen
1.4Vierter Teil des Gesetzes
1.4.1§ 40 Abs. 2Erhebung der Forderung nach Beschränkung oder Verbot des KraftfahrzeugverkehrsLUA
1.4.2§ 40 a Abs. 2Aufforderung, Kraftfahrzeuge und Verbrennungsmotoren nicht zu benutzenLUA
1.4.3§ 40 b Abs. 1Bekanntgabe von VerkehrsverbotenMSWV
1.4.4§ 40 c Abs. 2Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen mit geringem Schadstoffausstoß mittels amtlicher PlakettenLandkreise und Kreisfreie Städte/TP/ÜO
1.4.5§ 40 e Abs. 1 und Abs. 2Zulassung von Ausnahmen vom Verkehrsverbot des § 40 a Abs. 1Landkreise und Kreisfreie Städte
1.4.6§ 42 Abs. 3Festsetzung der EntschädigungLUA
1.5Fünfter Teil des GesetzesFeststellungen in Belastungsgebieten; Emissionskataster; Luftreinhaltepläne
1.5.1§ 44 Abs. 1Feststellungen über LuftverunreinigungenLUA
1.5.2§ 46 Abs. 1 Satz 1Aufstellung von EmissionskatasternLUA
1.5.3§ 46 Abs. 1 Satz 3Entgegennahme der für die Aufstellung des Emissionskatasters erforderlichen AngabenLUA
1.5.4§ 46 Abs. 1 Satz 4Überprüfung und Ergänzung des EmissionskatastersLUA
1.5.5§ 47Aufstellung von LuftreinhalteplänenMUNR
1.5.6§ 47a Abs. 1a) Vorprüfung hinsichtlich der Geräuschbelastungen und ihrer Auswirkungen

b) Bei erwiesener Notwendigkeit qualifizierte Erfassung und Feststellung der Geräuschbelastungen und ihrer Auswirkungen

Gemeinde im Benehmen mit AfI

Gemeinde im Benehmen mit AfI

1.5.7§ 47a Abs. 2Aufstellung von LärmminderungsplänenGemeinde im Benehmen mit LUA
1.5.8§ 49 Abs. 2 Satz 2
§ 40 Satz 2
Festlegung besonders schutzwürdiger GebieteMUNR
1.6§§ 51 b bis 52 aÜberwachung der Durchführung des Gesetzes und der auf das Gesetz gestützten Rechtsverordnungen sowie Entgegennahme von Mitteilungen zur Betriebsorganisation und zur Zustellungsmöglichkeit
1.6.1§ 51 bEntgegennahme der Benennung des ZustellungsbevollmächtigtenAfI/BA
1.6.2§ 52 Abs. 1, 2 und 6Überwachung der Errichtung und des Betriebes genehmigungsbedürftiger Anlagen (einschl. Überwachung der §§ 26 bis 29, 30 und 31) und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 52 Abs. 2 und 6AfI/BA*)

*) Die Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde werden nicht berührt.
1.6.3§ 52 Abs. 1, 2 und 6Überwachung der Errichtung und des Betriebes nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen (einschl. Überwachung der §§ 26 bis 29, 30 und 31) und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 52 Abs. 2 und 6Zuständig sind die in Nr. 1.2.1 genannten Behörden
1.6.4§ 52 Abs. 1 und 2Überwachung des § 29adie für die Anordnung der sicherheitstechnischen Prüfung nach 1.3.8 zuständige Behörde
1.6.5§ 52 Abs. 1, 2 und 3Überwachung der Durchführung der nach §§ 32 bis 35 oder 37 erlassenen Durchführungsverordnungen einschließlich der 10. BImSchV und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 52 Abs. 2 und 3AAS, soweit ihnen Aufgaben aufgrund der Durchführungsverordnungen zugewiesen sind; ansonsten AfI/BA
1.6.6§ 52 Abs. 1 und 6Überwachung der aufgrund des § 38 Abs. 2 oder des § 39 erlassenen Rechtsverordnungen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 52 Abs. 6im Rahmen der Verkehrsüberwachung die hierfür jeweils zuständige Behörde, im übrigen OrdB
1.6.7§ 52 Abs. 1, 2 und 6Überwachung der aufgrund des § 48a erlassenen Rechtsverordnungen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 52 Abs. 2 und 6AfI/BA
1.6.8§ 52 Abs. 1, 2 und 6Überwachung der aufgrund der §§ 40 Abs. 1 und 49 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnungen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 52 Abs. 2 und 6im Rahmen der Verkehrsüberwachung PolB, im übrigen AfI/BA
1.6.9bleibt frei
1.6.10§ 52 Abs. 1 und 2Überwachung der §§ 53 bis 57 und 58a bis 58 cAfI/BA
1.6.11§ 52 Abs. 1 und 2Überwachung der §§ 67 Abs. 2 und 67a Abs. 1AfI/BA
1.6.12§ 52aEntgegennahme der Anzeige und der Mitteilung über die Wahrnehmung der Betreiberpflichten bei KapitalgesellschaftenAfI/BA
1.7Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz und zur Bestellung eines Störfallbeauftragten, Sicherstellung von Zustellungsmöglichkeiten
1.7.1§ 53 Abs. 2Anordnung der Bestellung eines Betriebsbeauftragten für ImmissionsschutzAfI/BA
1.7.2§ 55 Abs. 1Entgegennahme der Anzeige über die Bestellung eines Betriebsbeauftragten für ImmissionschutzAfI/BA
1.7.3§ 55 Abs. 2Anordnung der Bestellung eines anderen ImmissionsschutzbeauftragtenAfI/BA
1.7.4§ 58a Abs. 2Anordnung der Bestellung von Störfallbeauftragten im Einzelfall im Zusammenhang mit § 58a Abs. 1 Satz 1AfI/BA
1.7.5§§ 58c i.V.m. 55 Abs. 1Entgegennahme der Anzeige über die Bestellung eines StörfallbeauftragtenAfI/BA
1.7.6§§ 58c i.V.m. 55 Abs. 2Anordnung der Bestellung eines anderen StörfallbeauftragtenAfI/BA
1.7.7§ 51 bEntgegennahme der Anzeige über die Bestellung des ZustellungsbevollmächtigtenAfI/BA
1.8§ 62Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
1.8.1Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 7 und 7aVerfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 7 und 7azuständig sind die in Nr. 1.6.1 bis Nr. 1.6.9 genannten Behörden
1.8.2Abs. 1 Nr. 5, 6 und 8Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5, 6 und 8AfI/BA
1.8.3Abs. 2 Nr. 1 bis 3Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3AfI/BA
1.8.4Abs. 2 Nr. 4 und 5Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 und 5zuständig sind die in Nr. 1.6.1 bis 1.6.10 genannten Behörden
1.8.5Abs. 2 Nr. 6 und 7Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 6 und 7zuständig sind die in Nr. 1.6.11 genannten Behörden
1.9§ 67 Abs. 2, § 67a Abs. 1Entgegennahme von Anzeigen und Unterlagen über bestehende genehmigungsbedürftige AnlagenAfI/BA
2.Gesetz zur Verminderung von Luftverunreinigungen durch Bleiverbindungen in Ottokraftstoffen für Kraftfahrzeugmotore (Benzinbleigesetz) vom 5. Aug. 1971 (BGBl. I S. 1234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2810)
2.1§ 5 Abs. 1 und 3Überwachung der Durchführung des Gesetzes und der auf das Gesetz gestützten RechtsverordnungenAfI
2.2§ 7Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeitenzuständig sind die unter 2.1 genannten Behörden
3.Verordnungen aufgrund des BundesImmissionsschutzgesetzes
3.1Erste Verordnung zur Durchführung
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen - 1. BImSchV) vom 15. Juli 1988 (BGBl. I S. 1059)
3.1.1§ 12 Satz 3Anordnung der Herstellung einer MeßöffnungAfI/BA
3.1.2§ 13 Abs. 2Anerkennung technischer PrüfstellenMUNR
3.1.3§ 14 Abs. 4 Satz 2, auch in
Verbindung mit § 15 Abs. 4
Entgegennahme von Durchschriften der Bescheinigungen des BezirksschornsteinfegermeistersAfI/BA
3.1.4§ 14 Abs. 5 Satz 2, auch in
Verbindung mit § 15 Abs. 4
Anordnung der Vorlage von UnterlagenAfI/BA
3.1.5§ 20Zulassung von AusnahmenAfI/BA
3.2Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen - 2. BlmSchV) vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694)
3.2.1§ 11 Abs. 1 und 2
§ 12 Abs. 6 und 7
Aufforderung zur Vorlage von Aufzeichnungen, Berichten oder UnterlagenAfI/BA
3.2.2.1§ 12 Abs. 1 Satz 1Entgegennahme der Anzeige von Anlagen vor InbetriebnahmeAfI/BA
3.2.2.2§ 12 Abs. 1 Satz 2Entgegennahme der Anzeige von errichteten AnlagenAfI/BA
3.2.3§ 12 Abs. 6 Satz 4
und Abs. 7 Satz 3
Entgegennahme von MeßergebnissenAfI/BA
3.2.4§ 12 Abs. 7 Satz 2Bekanntgabe von StellenMUNR
3.2.5§ 16Weitergehende AnforderungenAfI/BA
3.2.6§ 17 Abs. 1 und 2Zulassung von AusnahmenAfI/BA
3.3Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Schwefelgehalt von leichtem Heizöl und Dieselkraftstoff - 3. BlmSchV) vom 15. Januar 1975 (BGBl. I S. 264) zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2671)
3.3.1§ 4 Abs. 1Bewilligung von AusnahmenMUNR
3.3.2§ 5 Abs. 1Verlangen der Vorlage von TankbelegbüchernAfI/BA
3.3.3§ 5 Abs. 2 Satz 1Verlangen der Vorlage einer Erklärung über die Beschaffenheit des leichten Heizöls oder DieselkraftstoffsAfI/BA
3.3.4§ 5 Abs. 2 Satz 2FristsetzungAfI/BA
3.3.5§ 6 Abs. 2Entgegennahme der MeldungAfI
3.4Verordnung über Immissionsschutz-
und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433) in der jeweils geltenden Fassung
3.4.1§ 2Anordnung der Bestellung mehrerer Immissionsschutz- oder StörfallbeauftragterAfI/BA
3.4.2§ 4Gestattung der Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten für den KonzernbereichAfI/BA
3.4.3§ 5Gestattung der Bestellung nicht betriebsangehöriger Immissionsschutz- oder StörfallbeauftragterAfI/BA
3.4.4§ 6Zulassung von AusnahmenAfI/BA
3.4.5§ 7 Nr. 2Anerkennung von LehrgängenMUNR
3.4.6§ 8 Abs. 1Anerkennung der FachkundeAfI/BA
3.4.7§ 8 Abs. 2Anerkennung gleichwertiger Voraussetzungen der FachkundeAfI/BA
3.4.8§ 9 Abs. 2 Satz 2Verlangen von Nachweisen für Fortbildungsmaßnahmen oder LehrgängeAfI/BA
3.5bleibt frei
3.6Siebente Verordnung zur
Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub - 7. BlmSchV) vom
18. Dez. 1975 (BGBl. I S. 3133)
3.6.1§ 6Zulassung von AusnahmenAfI
3.7Achte Verordnung zur
Durchführung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (Rasenmäherlärm-Verordnung
- 8. BImSchV) vom 23. Juli 1987 (BGBl. I S. 1687) in der Fassung
der Bekanntmachung vom
13. Juli 1992 (BGBl. I S. 1248)
3.7.1§ 4 Abs. 2 Satz 2Bekanntgabe der MeßstellenMASGF
3.7.2§ 6 Abs. 3Zulassung von AusnahmenOrdB
3.8Elfte Verordnung zur
Durchführung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (Emissionserklärungsverordnung
- 11. BImSchV) vom
12. Dezember 1991
(BGBl. I S. 2213)
3.8.1§ 3 Abs. 2 Satz 2 und 4Verlängerung der Frist zur Abgabe einer EmissionserklärungAfI/BA
3.8.2§ 4 Abs. 3 Satz 1 und 2Festsetzung der zu verwendenden Formulare und Zulassung von AbweichungenAfI/BA im Einvernehmen mit AfI
3.8.3§ 4 Abs. 4 und 5Zulassung und Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung auf elektronischen DatenträgernAfI/BA im Einvernehmen mit AfI
3.8.4§ 5 Satz 2Zulassung der Änderung der Untergliederung und der BezeichnungAfI/BA
3.8.5§ 6 Abs. 1 Satz 3Mitteilung an Behörde u. Festlegung der Art der ErmittlungAfI/BA im Einvernehmen mit AfI
3.8.6§ 6 Abs. 2 Satz 2Angabe der Einzelheiten des ErmittlungsverfahrensAfI/BA
3.8.7§ 7Befreiung von EmissionserklärungspflichtAfI/BA im Einvernehmen mit AfI
3.9Zwölfte Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung -
12. BImSchV) vom
27. Juni 1980 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Sept. 1991 (BGBl. I S. 1891)
3.9.1§ 1 Abs. 3Auferlegung von Pflichten im EinzelfallAfI/BA; bei Auferlegung von Pflichten nach § 6 Abs. 1 Ziff. 5 im Benehmen mit AAS/BA
3.9.2§ 5 Abs. 1 Nr. 4Anordnung einer Verbindung zu einer zur Informationsweitergabe geeigneten Stelle der öffentlichen VerwaltungAfI/BA; im Zusammenhang mit der Erteilung einer Genehmigung auch die in Nr. 1.1.1 genannten Behörden
3.9.3§ 5 Abs. 2Entgegennahme der Benennung beauftragter Personen oder StellenAfI/BA
3.9.4§ 5 Abs. 3vom Betreiber zu beratende Behörden im StörfallOrdB, PolB, AfI, AAS/BA
3.9.5§ 6 Abs. 2 Satz 2für die Einsichtnahme zuständige BehördenAfI/BA
3.9.6§ 6 Abs. 3 Satz 3Aufforderung zur Vorlage des Verzeichnisses über das LagergutOrdB, PolB, AfI, AAS/BA
3.9.7§ 6 Abs. 3 Satz 4Aufforderung, auf elektronischen Datenträgern bereit gehaltene Verzeichnisse jederzeit lesbar zu machenAfI/BA
3.9.8§ 9 Satz 1Entgegennahme und Verwahrung einer Ausfertigung der SicherheitsanalyseAfI/BA
3.9.9§ 9 Satz 2Anordnung der Ergänzung der SicherheitsanalyseAfI/BA
3.9.10§ 10 Abs. 1Zulassung von AusnahmenAfI/BA; im Zusammenhang mit der Erteilung einer Genehmigung auch die in Nr. 1.1.1 genannten Behörden
3.9.11§ 11 Abs. 1 u. 2Entgegennahme von Mitteilungen über einen Störfall oder eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs und deren Bestätigungen, Ergänzungen oder BerichtigungenAfI/BA
3.9.12§ 11 Abs. 3 Satz 2 und 4Festlegung von Form und Inhalt der schriftlichen Bestätigung sowie Weiterleitung einer AusfertigungAfI/BA
3.9.13§ 11a Satz 5Festlegung der Art und Weise der InformationenAfI/BA
3.9.14§ 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
Satz 2, auch in Verbindung mit
§ 12 Abs. 3
Entgegennahme von Anzeigen und Verlängerung der Frist nach § 12 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 12 Abs. 3AfI/BA
3.9.15§ 12 Abs. 2 Satz 1Entgegennahme und Verwahrung einer Ausfertigung der SicherheitsanalyseAfI/BA
3.10Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungsanlagen -
13. BImSchV) vom 22. Juni 1983 (BGBl. I S. 719)
3.10.1§ 6 Abs. 5, auch in Verbindung
mit § 20 Abs. 4 Satz 1; § 11
Abs. 5, auch in Verbindung
mit § 20 Abs. 4 Satz 2
Zulassung von Ausnahmen bei Mangel an schwefelarmen BrennstoffenLUA/OLB
3.10.2§ 6 Abs. 6, auch in Verbindung
mit § 7 Abs. 2, § 11 Abs. 6,
§ 12 Abs. 2 und § 20 Abs. 5
Entgegennahme von AnzeigenAfI/BA
3.10.3§ 20 Abs. 6 Satz 1Entgegennahme einer Erklärung über die Beschränkung der Feuerungswärmeleistung oder der RestnutzungAfI/OLB
3.10.4
§ 21 Satz 1
§ 25 Abs. 5 Satz 2


§ 32 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2
Nähere Bestimmung über
a) die Einrichtung von Meßstellen,
b) die Art des Nachweises über die Einhaltung der Schwefelemissionsgrade und
c) Maßnahmen zur Begrenzung staubförmiger Emissionen
im Genehmigungsverahren: die zuständige Genehmigungsbehörde, ansonsten AfI/OLB
3.10.5§ 22 Abs. 3 Satz 2Anordnung der Vorlage von UnterlagenAfI/BA
3.10.6
§ 24 Abs. 1 und § 27 Abs. 1
§ 26 Abs. 5
§ 28 Abs. 3
Entgegennahme von
a) Meßberichten,
b) Bescheinigungen über den Einbau automatischer Meßeinrichtungen und
c) Prüfberichten
AfI/BA
3.10.7§ 26 Abs. 5 und § 28 Abs. 1Bekanntgabe von StellenMUNR
3.10.8§ 33 Abs. 1Zulassung von Ausnahmenim Genehmigungsverfahren: die zuständige Genehmigungsbehörde, ansonsten AfI/BA
3.10.9§ 36 Abs. 3Zulassung einer befristeten Ausnahme von der UmrüstungspflichtAfI/BA
3.11Fünfzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Baumaschinenlärm-Verordnung
- 15. BImSchV) vom 10. November 1986 (BGBl. I S. 1729), in der
Fassung der Bekanntmachung
vom 18. Dez. 1992
(BGBl. I S. 2075)
3.11.1§ 4 Abs. 4Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung der EWG-Baumusterprüfbescheinigung und Mitteilung des PrüfungsergebnissesMASGF
3.11.2§ 4 Abs. 5 und 6Entgegennahme der Unterrichtung,Entziehung und vorübergehendes Außerkraftsetzen der EWG-BaumusterprüfbescheinigungMASGF
3.11.3§ 4 Abs. 7Unterrichtung der zugelassenen StelleMASGF
3.11.4§ 7 Abs. 1Benennung der zur Durchführung der EWG-Baumusterprüfung zugelassenen StellenMASGF
3.11.5§ 7 Abs. 2Festlegung der durch die zugelassenen Stellen zu erfüllenden AufgabenMASGF
3.11.6§ 7 Abs. 3Überwachung der zugelassenen StellenMASGF
3.12Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle
und ähnliche brennbare Stoffe -
17. BImSchV) vom 23. November 1990 (BGBl. I S. 2545)
3.12.1§ 3 Abs. 1 und 4Bestimmung von Maßnahmen bei Außerbetriebnahme der Feuerung und bei Gefahr von Explosionenim Genehmigungsverfahren: die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde, ansonsten AfI/BA
3.12.2§ 4 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2Zulassung von anderen Verbrennungsbedingungen und Vorlage von Ausnahmenim Genehmigungsverfahren: die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde, ansonsten AfI/BA im Einvernehmen mit AfI
3.12.3§ 9 und § 10
Abs. 1 und 3 Satz 2
Bestimmungen zur Einrichtung von Meßplätzen und zu den Meßverfahren und -einrichtungen sowie Entgegennahme von Berichtenim Genehmigungsverfahren: die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde, ansonsten AfI/BA
3.12.4§ 10 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1,
1. Halbsatz
Bekanntgabe von StellenMUNR
3.12.5§ 11 Abs. 2Zulassung der Anteilsbestimmung von Stickstoffdioxid durch Berechnung statt kontinuierliche Messungenim Genehmigungsverfahren: die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde, ansonsten AfI/BA
3.12.6§ 11 Abs. 5Anordnung kontinuierlicher MessungenAfI/BA; im Genehmigungsverfahren auch die zuständige Genehmigungsbehörde
3.12.7§ 12 Abs. 2 Satz 1 und
§ 14 Abs. 1
Entgegennahme von MeßberichtenAfI/BA
3.12.8§ 12 Abs. 2 Satz 3Anordnung der telemetrischen Übermittlung von MeßergebnissenAfI/BA; im Genehmigungsverfahren auch die zuständige Genehmigungsbehörde
3.12.9§ 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2Entgegennahme von Mitteilungen über einen nicht ordnungsgemäßen Betrieb und Festlegung des Zeitraums für einen Weiterbetriebwie unter 3.12.1
3.12.10§ 16 Abs. 1 Satz 3Überwachungsmaßnahmen zum ordnungsgemäßen Betrieb oder zur AußerbetriebnahmeAfI/BA
3.12.11§ 17 Abs. 4 Satz 5 und 6Bestimmungen zur Nachweisführung und Entgegennahme der NachweiseAfI/BA
3.12.12§ 18 Satz 1Festlegung der Art und Weise der Öffentlichkeitsinformationim Genehmigungsverfahren: die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Genehmigungsbehörde; ansonsten AfI/BA
3.12.13§ 19 Abs. 1 bis 3Zulassung von Ausnahmenwie unter 3.12.12
3.12.14§ 20Weitergehende Anforderungenwie unter 3.12.1
3.13Neunzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als
Kraftstoffzusatz - 19. BImSchV)
vom 17. Januar 1992
(BGBl. I S. 75)
3.13.1§ 3 Abs. 1 und 2Zulassung von AusnahmenMUNR
3.14Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung zur Begrenzung
der Emissionen flüchtiger
organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen - 20. BImSchV)
vom 27. Mai 1998
(BGBl. I S. 1174) in der jeweils geltenden Fassung
3.14.1§ 8 Abs. 1Entgegennahme und Prüfung der Anzeige über die Inbetriebnahme einer nicht-genehmigungsbedürftigen AnlageAAS/BA
3.14.2§ 8 Abs. 5Entgegennahme einer Durchschrift des Berichts über die Überprüfungen und MessungenAAS/BA
3.14.3§ 9 i. V. m. § 8Durchführung der Überwachungsaufgaben für genehmigungsbedürftige AnlagenAAS/BA
3.14.4§ 10Verlangen nach anderen oder weitergehenden AnforderungenAAS/BA
3.14.5§ 11 Abs. 1 und 2Erteilung von AusnahmenAAS/BA
3.15Einundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
- 21. BImSchV) vom 7. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1730)
3.15.1§ 5 Abs. 2Aufforderung zur Vorlage von AufzeichnungenAAS/BA
3.15.2§ 6 Abs. 1Entgegennahme von AnzeigenAAS/BA
3.15.3§ 6 Abs. 4 Satz 3Entgegennahme einer Durchschrift des BerichtesAAS/BA
3.15.4§ 6 Abs. 5 Satz 2Aufforderung zur Vorlage von AufzeichnungenAAS/BA
3.15.5§ 7Zulassung von AusnahmenAAS im Einvernehmen mit AfI/BA
3.16Zweiundzwanzigste Verordnung
zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über Immissionswerte - 22. BImSchV) vom 26. August 1993 (BGBl. I S. 1819) in der geltenden Fassung
3.16.1§ 3Einrichtung und Betrieb von MeßstationenLUA
3.16.2§ 6 aUnterrichtung der ÖffentlichkeitLUA
3.17Dreiundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Festlegung von Konzentrationswerten - 23. BImSchV) vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1962) in der jeweils geltenden Fassung
3.17.1§§ 2 und 3 i. V. m. Anhg. I und IIBeurteilung der vorliegenden Erkenntnisse über die vorhandene ImmissionssituationLUA
3.18Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder 26. BImSchV) vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1966) in der jeweils geltenden Fassung
3.18.1§ 7 Abs. 1 und 2Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen über die Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung von Hochfrequenz- und NiederfrequenzanlagenAfI/BA
3.18.2§ 8Zulassung von Ausnahmen von den Anforderungen nach §§ 2 und 3AfI/BA
3.18.3§ 10 Abs. 2 Satz 2Anordnung der Einhaltung der Anforderungen nach §§ 2 und 3 vor Ablauf der ÜbergangsfristAfI/BA
3.18.4§ 10 Abs. 3Zulassung einer befristeten Ausnahme im Rahmen der NachrüstungAfI/BA
3.19Siebenundzwanzigste Verordnung
zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung - 27. BImSchV) vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545) in der jeweils geltenden Fassung
3.19.1§ 6Entgegennahme und Prüfung der Anzeige über die Inbetriebnahme der AnlageAfI
3.19.2§ 7 Abs. 3 Satz 3Entgegennahme und Prüfung der Bescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau der Meßeinrichtungen und des Berichts über das Ergebnis der KalibrierungAfI
3.19.3§ 8 Abs. 2Entgegennahme und Prüfung des Meßberichts über kontinuierliche MessungenAfI
3.19.4§ 10 Abs. 1Entgegennahme und Prüfung des Meßberichts über EinzelmessungenAfI
3.19.5§ 12Zulassung von AusnahmenAfI
10.Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm v. 30. März 1971 (BGBl. I S. 282), zuletzt geändert durch Gesetz v. 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441)
10.1§ 5 Abs. 1 Satz 2Ausnahme vom Bauverbot nach § 5 Abs. 1 Satz 1Baubehörde im Einvernehmen mit LUA
10.2§ 10Festsetzung der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für bauliche SchallschutzmaßnahmenLUA
11.Umwelthaftungsgesetz vom 10. Dezember 1990 (BGBl. S. 2634), in der jeweils geltenden Fassung
11.1§ 19 Abs. 1 Satz 2Anordnung, weitere Deckungsvorsorge zu treffenAfI/BA
11.2§ 19 Abs. 4Vollständige oder teilweise Untersagung des Betriebs einer in Anhang II genannten Anlage, sofern der Inhaber seinen Verpflichtungen zur Deckungsvorsorge nicht oder nicht rechtzeitig nachkommtAfI/BA
12.Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981, (BGBl. I S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432), in der jeweils geltenden Fassung
12.1§ 29 Abs. 1 Satz 3Erteilung des BenehmensLUA

*) Anmerkungen zu Nr. 1.1.1:

  1. Die in Nr. 1.1.1 aufgeführten Behörden sind auch für die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Genehmigung für Versuchsanlagen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 der 4. BImSchV zuständig.
  2. Soweit die unter Nummer 1.7 der Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV genannten Anlagen im Zusammenhang mit einer genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne des § 7 des Atomgesetzes oder des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder im Zusammenhang mit einer Abfallentsorgungsanlage betrieben werden, sind die für die Erteilung der Genehmigung bzw. für die Planfeststellung für diese Anlagen zuständigen Behörden die zuständigen Behörden.
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 26. August 1991 GVBl.II/91, [Nr. 26], S. 396
§§ 2, 3, 6 aufgehoben, §§ 4, 5 (neu 2 und 3), Anlage geändert durch Verordnung vom 6. Juli 1993 GVBl.II/93, [Nr. 47], S. 322
Anlage geändert durch Verordnung vom 24. November 1994 GVBl.II/94, [Nr. 83], S. 990
Neufassung, Bekanntmachung vom 2. Januar 1995 GVBl.II/95, [Nr. 13], S. 166
Überschrift, § 1, Anlage geändert durch Verordnung vom 6. November 1996 GVBl.II/96, [Nr. 38], S. 790
Anlage geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 1996 GVBl.I/96, [Nr. 27], S. 364, 366
§§ 1, 2, Anlage geändert durch Verordnung vom 14. März 1997 GVBl.II/97, [Nr. 8], S. 151
Neufassung, Bekanntmachung vom 29. Mai 1997 GVBl.II/97, [Nr. 25], S. 686
Anlage geändert durch Verordnung vom 15. September 1999 GVBl.II/99, [Nr. 24], S. 509
Anlage geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Oktober 2001 GVBl.I/01, [Nr. 13], S. 146, 148
Anlage geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2001 GVBl.I/01, [Nr. 20], S. 282, 284
Anlagen 4 bis 9 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 29. Oktober 2002 GVBl.II/02, [Nr. 28], S. 618
Außer Kraft getreten am 19. April 2008 durch Verordnung vom 31. März 2008 GVBl.II/08, [Nr. 8], S. 122

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