Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der ordentlichen Gerichtsbarkeit

Historische Fassung

Auf Grund

  1. des § 130a Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542, 1543) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 31 der Justiz-Zuständigkeitsübertragungsverordnung vom 2. Juni 2003 (GVBl. II S. 341),
  2. des § 21 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542, 1544) angefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 8 der Justiz-Zuständigkeitsübertragungsverordnung,
  3. des § 81 Abs. 3 Satz 1 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), der durch Artikel 5a Nr. 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542, 1544) angefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 der Justiz-Zuständigkeitsübertragungsverordnung,
  4. des § 89 Abs. 3 Satz 1 der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), der durch Artikel 5b Nr. 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542, 1544) angefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 25 der Justiz-Zuständigkeitsübertragungsverordnung

verordnet die Ministerin der Justiz:

§ 1

Bei den in der Anlage 1 zu dieser Verordnung genannten Gerichten können ab den dort benannten Zeitpunkten in folgenden Verfahren elektronische Dokumente eingereicht werden:

  1. in Verfahren nach der Zivilprozessordnung, mit Ausnahme von Anträgen gemäß § 690 Abs. 3 der Zivilprozessordnung,
  2. in Beschwerdeverfahren betreffend Verfahren nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach der Grundbuchordnung und nach der Schiffsregisterordnung.

§ 2

Die elektronischen Dokumente sind in der aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung ersichtlichen Fassung einzureichen.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Potsdam, den 18. November 2004

Die Ministerin der Justiz
Beate Blechinger

Anlage 1
(zu § 1)

Die Einreichung elektronischer Dokumente ist zulässig bei dem:

1. Landgericht Frankfurt (Oder)ab dem 1. Januar 2005,
2. Amtsgericht Frankfurt (Oder)ab dem 1. Januar 2005,
3. Amtsgericht Bad Freienwaldeab dem 1. Januar 2005,
4. Amtsgericht Bernauab dem 1. Dezember 2005,
5. Amtsgericht Eberswaldeab dem 1. Dezember 2005,
6. Amtsgericht Eisenhüttenstadtab dem 1. Dezember 2005,
7. Amtsgericht Fürstenwaldeab dem 1. Dezember 2005,
8. Amtsgericht Schwedtab dem 1. Dezember 2005,
9. Amtsgericht Strausbergab dem 1. Dezember 2005.

Anlage 2
(zu § 2)

  1. Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente sind die elektronischen Gerichtsbriefkästen der in der Anlage 1 zu § 1 genannten Gerichte des Landes Brandenburg bestimmt, die über die Internetseite http://www.gerichtsbriefkasten.de sowie über die Homepages der Gerichte (soweit vorhanden) erreichbar sind.
  2. Die qualifizierte elektronische Signatur muss dem Standard ISIS-MTT entsprechen und das ihr zugrunde liegende Zertifikat muss durch die Gerichte prüfbar sein.
    Die von den Gerichten prüfbaren Zertifikate und die Details der unter Nummer 4 genannten Standards für die Übertragungsformate werden vom Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts bestimmt und auf der Internetseite http://www.gerichtsbriefkasten.de veröffentlicht.
  3. Zur gesicherten Übertragung der elektronischen Dokumente ist die Verwendung eines Standard-Webbrowsers erforderlich, der die Verschlüsselung nach den Standards HTTPS und SSL3 unterstützt (z. B. Webbrowser Microsoft® Internet-Explorer® 6.0; Netscape® 6.0).
  4. Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate aufweisen:
    1. Adobe PDF (Portable Document Format),
    2. Microsoft Word,
    3. Microsoft RTF (Rich Text Format),
    4. HTML (Hypertext Markup Language),
    5. XML (Extensible Markup Language),
    6. ASCII oder UNICODE,
    7. TIFF (Tag Image File Format) zur Übermittlung von Bilddateien.

    Das Format TIFF ist nur zugelassen, sofern der Inhalt des einzureichenden Dokuments nicht ausschließlich aus Text oder Grafiken besteht, die in den in Buchstabe a bis f genannten Formaten darstellbar sind.

  5. Elektronische Dokumente, die einem der in Nummer 4 genannten Dateiformate entsprechen, können auch in komprimierter Form als ZIP-Datei eingereicht werden.
  6. Sofern die Signatur an einem als Grafik übermittelten Dokument vorgenommen wurde, soll zusammen mit der Grafikdatei eine inhaltsgleiche Arbeitsdatei in einem der in Nummer 4 Buchstabe a bis f aufgeführten Dateiformate übermittelt werden. Grafik- und Arbeitsdatei sind zum Zwecke der Übermittlung in einer komprimierten Archivdatei im ZIP-Format zusammenzufassen.
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 18. November 2004 GVBl.II/04, [Nr. 35], S. 887
Anlage geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Oktober 2005 GVBl.II/05, [Nr. 30], S. 522
Außer Kraft getreten am 1. Januar 2007 durch Verordnung vom 14. Dezember 2006 GVBl.II/06, [Nr. 33], S. 558

Zum Vergleichen bitte zwei Fassungen auswählen