Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verordnung zur Bestimmung der unabhängigen Stelle nach § 15 Abs. 5 der Trinkwasserverordnung

Historische Fassung

Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186) in Verbindung mit § 15 Abs. 5 der Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959) verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1

Unabhängige Stelle im Sinne des § 15 Abs. 5 für die Überprüfung der Erfüllung der Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 Satz 1 der Trinkwasserverordnung bei den im Land niedergelassenen Trinkwasseruntersuchungsstellen ist die für Trinkwasser zuständige oberste Landesbehörde.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung zur Bestimmung der unabhängigen Stelle nach § 15 Abs. 5 der Trinkwasserverordnung vom 20. Mai 2003 (GVBl. II S. 323) außer Kraft.

Potsdam, den 29. Juli 2005

Der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz
In Vertretung
Dietmar Schulze

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 29. Juli 2005 GVBl.II/05, [Nr. 24], S. 452
Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2007 durch Zeitablauf vom 31. Dezember 2007 GVBl.II/05, [Nr. 24], S. 452

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