Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Gebührenordnung für das Brandenburgische Landeshauptarchiv (LHAGebO)

Historische Fassung

Auf Grund des § 17 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung von öffentlichen Archiven (BbgArchivG) vom 7. April 1994 (GVBl. I S. 94) verordnet der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur:

§ 1

(1) Für Amtshandlungen, die das Brandenburgische Landeshauptarchiv erbringt, sowie für die Einräumung von Nutzungsrechten werden Gebühren nach anliegendem Gebührentarif, der Bestandteil dieser Verordnung ist, erhoben.

(2) Das Gebührengesetz für das Land Brandenburg ist ergänzend anzuwenden.

§ 2

(1) Von der Erhebung von Gebühren nach Tarifstellen 1.1, 1.2, 1.3 und 3. kann entsprechend § 6 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg auf Antrag im Einzelfall dann abgesehen werden, wenn die Benutzung wissenschaftlichen, orts- und heimatkundlichen Zwecken dient und nicht in überwiegend privatem oder gewerblichem Interesse liegt.

(2) Von einer Erhebung von Gebühren kann auf Antrag im Einzelfall teilweise oder vollständig abgesehen werden, wenn dies zur Vermeidung sozialer Härten oder aus anderen Billigkeitsgründen geboten erscheint.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 26. Januar 2000

Der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur
Dr. Wolfgang Hackel

Anlage

zur Gebührenordnung für das Brandenburgische Landeshauptarchiv vom 26. Januar 2000

Gebührenverzeichnis


TarifstelleGegenstandGebühren in DM
1.Einsichtnahme in Findhilfsmittel und Archivalien, Recherche
1.1Benutzung im Landeshauptarchiv
1.1.1Tag8,-
1.1.25 Tage32,-
1.1.320 Tage100,-
1.2Schriftliche Auskünfte, die Nachforschungen in Archivbeständen und Findhilfsmitteln oder in der Literatur erfordern je angefangene 1/2 Stunde38,-
1.3Ermittlung von Archivalien oder Literatur für die Durchführung von Verfilmungs- u. Kopieraufträgen oder für sonstige Nutzungszwecke je angefangene 1/2 Stunde38,-
1.4Beglaubigung je angefangene Seite max.
je Dokument
2,- bis 5,-
10,-
2.Reproduktionsarbeiten
2.1Grundgebühr je Reproduktionsauftrag4,-
2.2Papierkopien (Kopiergeräte und Readerprinter)
2.2.1- DIN A 40,70
2.2.2- DIN A 31,-
2.2.3- doppelseitige Kopiendoppelter Satz
2.3Mikrofilm
- Negativ Format 35 mm

0,80
2.4Schwarz-Weiß-Fotoarbeiten
2.4.1- Negativ Kleinbild (24-36 mm)/Dia4,-
2.4.2- Rollfilm 6 x 6 cm Dia8,-
2.4.3- Planfilm 9 x 12 cm Dia
13 x 18 cm Dia
16,-
16,-
2.4.4- Vergrößerungen Fotopapier 10x15 cm3,-
2.4.513x18 cm6,-
2.4.618x24 cm9,-
2.4.724x30 cm12,-
2.4.8- besonders schwierige Aufnahmen1 1/2-facher Satz
2.5Color-Fotoarbeiten
2.5.1- Neg./Dia Kleinbild5,-
2.5.2- Rollfilm 6x6 cm10,-
2.5.3- besonders schwierige Aufnahmen1 1/2-facher Satz
2.6Siegelabgüsse und Nachzeichnungen
je Viertelstunde der aufgewandten Arbeitszeit zuzüglich der Auslagen

13,-
Für die Spezialarbeiten, soweit sie entsprechend den Möglichkeiten vorgenommen werden können, kann eine dem Aufwand an Arbeitszeit und Material entsprechende Gebühr vereinbart werden.
3.Einräumung von Nutzungsrechten
3.1Film, Fernsehen, Tonwiedergabe
- Verwendung einer zur Verfügung gestellten Vorlage
je angefangene Sendeminute
50,- bis 500,-
3.1.1- Wiederholungssendung50 % der Erstberechnung
3.2Druck
3.2.1Auflage bis 5 000 Stück schwarz-weiß
je verwendete Vorlage

50,- bis 500,-
3.2.2Auflage bis 5 000 Stück in Farbe
je verwendete Vorlage

60,- bis 600,-
3.2.3Auflage über 5 000 Stück schwarz-weiß
je verwendete Vorlage

120,- bis 800,-
3.2.4Auflage über 5 000 Stück in Farbe
je verwendete Vorlage

220,- bis 1.000,-
3.2.5Neuauflagen je verwendete Vorlagewie Erstauflage
3.3Einzelaufnahmen für gewerbliche Zwecke
3.3.1Verwendung für Werbezwecke
je verwendete Vorlage

150,-
3.3.2Verwendung für Werbezwecke in Farbe
je verwendete Vorlage

200,-
3.3.3Verwendung für Baugutachten
je verwendete Vorlage

50,-
3.4Siegelabgüsse
3.4.1Siegelabgüsse zur Weiterverwendung bzw. für gewerbliche Zwecke
(je nach Vorlage und Auflage)
je verwendete Vorlage

50,- bis 500,-
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 26. Januar 2000 GVBl.II/00, [Nr. 4], S. 53
Außer Kraft getreten am 17. März 2006 durch Verordnung vom 14. Februar 2006 GVBl.II/06, [Nr. 4], S. 38

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