Historische Fassung Verordnung zur Zuweisung von Aufgaben nach dem Brandenburgischen Architektengesetz (Architektenkammer-Aufgabenzuweisungsverordnung - ArchAZV)
Historische Fassung
Auf Grund des § 33 Abs. 4 des Brandenburgischen Architektengesetzes vom 7. April 1997 (GVBl. I S. 20) verordnet der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr:
§ 1
Der Brandenburgischen Architektenkammer werden folgende weitere Aufgaben, die dem Wesen nach zu den in § 12 des Brandenburgischen Architektengesetzes genannten Aufgaben gehören, zugewiesen:
- die Führung eines Verzeichnisses von Personen, die die Voraussetzungen zur Eintragung in die Architektenliste mit Ausnahme der zweijährigen praktischen Tätigkeit erfüllen - Anwärter (§§ 7 und 13 des Brandenburgischen Architektengesetzes),
- die Führung eines Verzeichnisses der Auswärtigen Architektinnen und Architekten (§ 10 des Brandenburgischen Architektengesetzes),
- die Führung eines Verzeichnisses der Architektinnen und Architekten aus den Ländern der Bundesrepublik Deutschland, die im Land Brandenburg Planungsleistungen erbringen und Bauvorlagen einreichen (§ 1 des Brandenburgischen Architektengesetzes).
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft.
Potsdam, den 4. Juli 2000
Der Minister für Stadtentwicklung,
Wohnen und Verkehr
Hartmut Meyer
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 4. Juli 2000 | GVBl.II/00, [Nr. 14], S. 235 | |
| Außer Kraft getreten am 15. März 2006 durch Gesetz vom 8. März 2006 | GVBl.I/06, [Nr. 3], S. 26 | |
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