Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verordnung zur Zuweisung von Aufgaben nach dem Brandenburgischen Architektengesetz (Architektenkammer-Aufgabenzuweisungsverordnung - ArchAZV)

Historische Fassung

Auf Grund des § 33 Abs. 4 des Brandenburgischen Architektengesetzes vom 7. April 1997 (GVBl. I S. 20) verordnet der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr:

§ 1

Der Brandenburgischen Architektenkammer werden folgende weitere Aufgaben, die dem Wesen nach zu den in § 12 des Brandenburgischen Architektengesetzes genannten Aufgaben gehören, zugewiesen:

  1. die Führung eines Verzeichnisses von Personen, die die Voraussetzungen zur Eintragung in die Architektenliste mit Ausnahme der zweijährigen praktischen Tätigkeit erfüllen - Anwärter (§§ 7 und 13 des Brandenburgischen Architektengesetzes),
  2. die Führung eines Verzeichnisses der Auswärtigen Architektinnen und Architekten (§ 10 des Brandenburgischen Architektengesetzes),
  3. die Führung eines Verzeichnisses der Architektinnen und Architekten aus den Ländern der Bundesrepublik Deutschland, die im Land Brandenburg Planungsleistungen erbringen und Bauvorlagen einreichen (§ 1 des Brandenburgischen Architektengesetzes).

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft.

Potsdam, den 4. Juli 2000

Der Minister für Stadtentwicklung,
Wohnen und Verkehr

Hartmut Meyer

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 4. Juli 2000 GVBl.II/00, [Nr. 14], S. 235
Außer Kraft getreten am 15. März 2006 durch Gesetz vom 8. März 2006 GVBl.I/06, [Nr. 3], S. 26

Zum Vergleichen bitte zwei Fassungen auswählen