Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Wintersemester 1993/94

Historische Fassung

Auf Grund des § 31 Abs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 24. Juni 1991 (GVBl. S. 156) verordnet der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur:

§ 1

(1) Für die in den Anlagen zu dieser Verordnung bezeichneten Studiengänge wird an den genannten Hochschulen die Zahl der im Wintersemester 1993/94 aufzunehmenden Bewerber in das erste Fachsemester nach Maßgabe der Anlagen festgesetzt.

(2) Für die in der Anlage 1 aufgeführten Studiengänge Architektur, Betriebswirtschaftslehre, Informatik, Psychologie, Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre wird die Vergabe von Studienplätzen an Studienanfänger durch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen Dortmund angeordnet.

(3) Für alle übrigen Studiengänge werden die Studienplätze durch die Hochschulen vergeben.

§ 2

(1) Für die in den Anlagen bezeichneten Studiengänge an den genannten Hochschulen werden auch Zulassungsbegrenzungen für Bewerber, die nicht Studienanfänger sind, festgesetzt.

(2) Bewerber, die nicht Studienanfänger sind, werden zum Weiterstudium im zweiten oder in einem höheren Fachsemester nur in dem Maße neu aufgenommen, wie die Zahl der Studenten des jeweiligen Fachsemesters unter der festgelegten Auffüllgrenze liegt.

(3) Die Auffüllgrenzen entsprechen den für den betreffenden Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen für Studienanfänger.

§ 3

Die aufgrund der vereinbarten Zusammenarbeit zwischen dem Land Brandenburg und der Republik Polen festgesetzten Zulassungszahlen an der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) erhöhen sich um höchstens 60 Studienplätze für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre, 90 Studienplätze für den Studiengang Rechtswissenschaften und 30 Studienplätze für den Studiengang Volkswirtschaftslehre.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 14. Juli 1993

Der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur
In Vertretung
Frank E. Portz


Anlage 1

UniversitätStudiengangZulassungszahl
Technische Universität Cottbus:Architektur (D)100
Informatik (D)50
Europa-Universität Frankfurt (Oder):Betriebswirtschaftslehre (D)140
Rechtswissenschaft (St)210
Volkswirtschaftslehre (D)70
Universität Potsdam:Biochemie (D)20
Ernährungswissenschaft (D)20
Geoökologie (D)40
Informatik (M/NF)32
Musikalische Früherziehung/Musiktheorie/ein10
Künstler. Fach (D) Psychologie (D)30
Psychologie (M/NF)30
Rechtswissenschaft (St)250
Sportwissenschaft (D)50
Volkswirtschaftslehre (D)100

D - Diplom
St - Staatsexamen
M/NF - Magister-Nebenfach


Anlage 2

FachhochschuleStudiengangZulassungszahl
FH BrandenburgAngewandte Informatik70
Betriebswirtschaft100
Elektrotechnik70
Maschinenbau100
Physikalische Technik35
Wirtschaftsinformatik70
FH EberswaldeForstwirtschaft45
Holztechnik25
Landschaftsnutzung und Naturschutz50
FH LausitzBauingenieurwesen105
Betriebswirtschaft105
Chemieingenieurwesen30
Elektrotechnik100
Maschinenbau70
Sozialarbeit/-pädagogik75
Technische Informatik35
Verfahrenstechnik50
FH PotsdamArchitektur45
Bauingenieurwesen45
Archiv,- Bibliotheks- und30
Dokumentationswesen Design45
Restauration und Denkmalpflege15
Sozialarbeit/-pädagogik100*
* davon sind vorgesehen
30 im Direktstudium zum WS 1993/94
60 im berufsbegleitenden Studiengang zum SS 1994
10 Studienplätze für Eignungsprüfungen
TFH WildauBetriebswirtschaft70
Wirtschaftsinformatik35
Nachqualifizierung
FH Lausitz Präsenzstudium:
Bauingenieurwesen60
Elektrotechnik30
Maschinenbau30
Verfahrenstechnik60
berufsbegleitendes Studium/Fernstudienbrückenkurs:Betriebswirtschaft60
Elektrotechnik20
Maschinenbau25
Sozialarbeit/-pädagogik25
Technische Informatik15
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 14. Juli 1993 GVBl.II/93, [Nr. 47], S. 329
Außer Kraft getreten am 12. Mai 2006 durch Verordnung vom 10. April 2006 GVBl.II/06, [Nr. 9], S. 98

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