Historische Fassung Verordnung über die Höhe der Fischereiabgabe
Historische Fassung
Auf Grund des § 32 Abs. 2 Nr. 6 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg vom 13. Mai 1993 (GVBl. I S. 178) verordnet der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und nach Anhörung des Landesfischereibeirates:
§ 1
Höhe der Fischereiabgabe
Die nach § 22 Abs. 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg zu entrichtende Fischereiabgabe beträgt für den
- ein Kalenderjahr geltenden Fischereischein A das Dreifache,
- fünf Kalenderjahre geltenden Fischereischein A das Dreifache,
- Fischereischein B das Fünffache,
- Jugendfischereischein das Einfache
- ein Kalenderjahr geltenden Sonderfischereischein das Einfache,
- fünf Kalenderjahre geltenden Sonderfischereischein das Einfache
der Gebühr für die Erteilung des jeweiligen Fischereischeines.
§ 2
(Inkrafttreten)
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 13. Dezember 1994 | GVBl.II/94, [Nr. 86], S. 1015 | |
| § 1 geändert durch Verordung vom 24. Januar 1995 | GVBl.II/95, [Nr. 16], S. 216 | |
| § 1 geändert durch Verordnung vom 17. September 2001 | GVBl.II/01, [Nr. 18], S. 553 | |
| Außer Kraft getreten am 18. August 2006 durch Verordnung vom 2. August 2006 | GVBl.II/06, [Nr. 19], S. 305 | |
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