Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verordnung über die Höhe der Fischereiabgabe

Historische Fassung

Auf Grund des § 32 Abs. 2 Nr. 6 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg vom 13. Mai 1993 (GVBl. I S. 178) verordnet der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und nach Anhörung des Landesfischereibeirates:

§ 1
Höhe der Fischereiabgabe

Die nach § 22 Abs. 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg zu entrichtende Fischereiabgabe beträgt für den

  1. ein Kalenderjahr geltenden Fischereischein A das Dreifache,
  2. fünf Kalenderjahre geltenden Fischereischein A das Dreifache,
  3. Fischereischein B das Fünffache,
  4. Jugendfischereischein das Einfache
  5. ein Kalenderjahr geltenden Sonderfischereischein das Einfache,
  6. fünf Kalenderjahre geltenden Sonderfischereischein das Einfache

der Gebühr für die Erteilung des jeweiligen Fischereischeines.

§ 2
(Inkrafttreten)

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 13. Dezember 1994 GVBl.II/94, [Nr. 86], S. 1015
§ 1 geändert durch Verordung vom 24. Januar 1995 GVBl.II/95, [Nr. 16], S. 216
§ 1 geändert durch Verordnung vom 17. September 2001 GVBl.II/01, [Nr. 18], S. 553
Außer Kraft getreten am 18. August 2006 durch Verordnung vom 2. August 2006 GVBl.II/06, [Nr. 19], S. 305

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