Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 1997/98

Historische Fassung

Auf Grund des § 31 Abs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 24. Juni 1991 (GVBl. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996 (GVBl. I S. 173), verordnet der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur nach Anhörung der Hochschulen:

§ 1

(1) Für die in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung bezeichneten Studiengänge wird an den dort genannten Hochschulen die Zahl der im Wintersemester 1997/98 und im Sommersemester 1998 aufzunehmenden Bewerber in das erste Fachsemester nach Maßgabe der Anlagen 1 und 2 festgesetzt.

(2) Für die in der Anlage 1 aufgeführten Studiengänge Architektur, Betriebswirtschaftslehre, Biologie, Psychologie und Rechtswissenschaft wird die Vergabe von Studienplätzen an Studienanfänger durch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) angeordnet.

(3) Für alle übrigen Studiengänge werden die Studienplätze durch die Hochschulen vergeben.

§ 2

(1) Für die in den Anlagen 1 und 2 bezeichneten Studiengänge an den dort genannten Hochschulen werden auch Zulassungsbegrenzungen für Bewerber, die nicht Studienanfänger sind, festgesetzt.

(2) Bewerber, die nicht Studienanfänger sind, werden zum Weiterstudium im zweiten oder in einem höheren Fachsemester nur in dem Maße neu aufgenommen, wie die Zahl der Studenten des jeweiligen Fachsemesters unter der festgelegten Auffüllgrenze liegt.

(3) Die Auffüllgrenzen entsprechen den für den betreffenden Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen für Studienanfänger.

§ 3

Die in der Anlage 1 festgesetzten Zulassungszahlen an der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) erhöhen sich um höchstens 46 Studienplätze im Studiengang Betriebswirtschaftslehre, 24 Studienplätze im Studiengang Internationale Betriebswirtschaft und um 70 Studienplätze im Studiengang Rechtswissenschaft. Diese Studienplätze stehen auf Grund der vereinbarten Zusammenarbeit zwischen dem Land Brandenburg und der Republik Polen polnischen Bewerbern zur Verfügung.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 30. Juni 1997

Der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur
Steffen Reiche


Anlage 1:
Universitäten

HochschuleStudiengangZulassungszahl
Wintersemester 1997/98Sommersemester 1998
Brandenburgische Technische Universität CottbusArchitektur (D)1610
Stadt- und Regionalplanung (D)750
Europa-Universität Viadrina Frankfurt (O)Betriebswirtschaftslehre (D)1200
Internationale Betriebswirtschaftslehre (D)970
Rechtswissenschaft (St)2190
Universität PotsdamBiologie (D)370
Biochemie (D)410
Betriebswirtschaftslehre (D)1020
Ernährungswissenschaft (D)240
Musikpädagogik (D)120
Geoökologie (D)490
Patholinguistik (D)260
Psychologie (D)730
Psychologie (MNF)250
Rechtswissenschaft (St)260125

D = Diplom
St = Staatsexamen
MNF = Magister Nebenfach

Anlage 2:
Fachhochschulen

FH EberswaldeForstwirtschaft910
Landschaftsnutzung und Naturschutz570
FH LausitzArchitektur400
Bauingenieurwesen1060
Betriebswirtschaftslehre1080
Sozialarbeit/Sozialpädagogik1140
FH PotsdamArchitektur800
Archiv210
Bauingenieurwesen560
Bibliothek210
Dokumentation210
Kulturarbeit300
Kommunikationsdesign350
Produkt- und Umweltdesign240
Sozialarbeit/Sozialpädagogik1030
Sozialarbeit/Sozialpädagogik -berufsbegleitend030
Restaurierung190
Technische Fachhochschule WildauVerwaltung und Recht350
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 30. Juni 1997 GVBl.II/97, [Nr. 20], S. 542
Außer Kraft getreten am 12. Mai 2006 durch Verordnung vom 10. April 2006 GVBl.II/06, [Nr. 9], S. 98

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