Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verordnung zur Festsetzung der Regelsätze für den gesamten Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen

Historische Fassung

Auf Grund des § 28 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2670) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

§ 1

Die Regelsätze für den gesamten Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung und der Sonderbedarfe nach den §§ 30 bis 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden für das Land Brandenburg wie folgt festgesetzt:

1. für den Haushaltsvorstand und für Alleinstehende (Eckregelsatz)345 Euro,
2. für Haushaltsangehörige
a. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
b. ab Vollendung des 14. Lebensjahres
207 Euro,
276 Euro,
3. für zusammen lebende Ehegatten und Lebenspartner, jeweils311 Euro.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Festsetzung der Regelsätze für den gesamten Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen vom 12. Januar 2005 (GVBl. II S. 55) außer Kraft.

Potsdam, den 13. Dezember 2006

Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Matthias Platzeck

Die Ministerin für Arbeit,
Soziales, Gesundheit und Familie
Dagmar Ziegler

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 13. Dezember 2006 GVBl.II/06, [Nr. 32], S. 548
Außer Kraft getreten am 1. Juli 2007 durch Verordnung vom 28. Juni 2007 GVBl.II/07, [Nr. 13], S. 150

Zum Vergleichen bitte zwei Fassungen auswählen