Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verordnung über die Gebühren in bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten im Land Brandenburg (Brandenburgische Baugebührenordnung - BbgBauGebO)

Historische Fassung

Auf Grund des § 2 Abs. 2, des § 8 Abs. 4 und des § 15 Abs. 4 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 18. Oktober 1991 (GVBl. S. 452) sowie auf Grund des § 80 Abs. 3 Nr. 8 und 10 der Brandenburgischen Bauordnung vom 16. Juli 2003 (GVBl. I S. 210) verordnet der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und der Ministerin der Finanzen:

§ 1
Kosten für Amtshandlungen

(1) Die Bauaufsichtsbehörden, das Bautechnische Prüfamt, die Anerkennungsbehörde für Prüfsachverständige, die Prüfingenieure für Standsicherheit, die Prüfingenieure für Brandschutz, die Bewertungs- und Verrechnungsstelle der Prüfingenieure sowie die Prüfstelle für Fliegende Bauten erheben für ihre Amtshandlungen Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.

(2) Die Ämter und amtsfreien Gemeinden erheben für die Amtshandlungen Gebühren und Auslagen, für die sie auf Grund der §§ 53 und 61 der Brandenburgischen Bauordnung zuständig sind.

(3) Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Prüfingenieure für Standsicherheit und der Prüfingenieure für Brandschutz schließen die von diesen zu entrichtende Umsatzsteuer mit ein. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.

§ 2
Gebührenbemessung

(1) Die Gebühren sind nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage 1) zu bestimmen. Für Amtshandlungen, für die keine Tarifstelle im Gebührenverzeichnis enthalten ist, wird die Gebühr als Zeitgebühr ermittelt.

(2) Wird die Prüfung bautechnischer Nachweise bei einem Prüfingenieur beantragt, so werden die für die Bemessung der Gebühr maßgebliche Rohbausumme (§ 4) und Bauwerksklasse (§ 5) von der Bewertungs- und Verrechnungsstelle der Prüfingenieure ermittelt. Wird die Prüfung bautechnischer Nachweise bei einer Bauaufsichtsbehörde beantragt, so werden die für die Bemessung der Gebühr maßgebliche Rohbausumme und Bauwerksklasse von der Bauaufsichtsbehörde ermittelt.

(3) Die Gebühr für die Prüfung bautechnischer Nachweise ist unter Berücksichtigung der Rohbausumme und der Bauwerksklasse nach der Gebührentafel (Anlage 5) zu berechnen. Für Zwischenwerte der in der Tabelle genannten Rohbausummen sind die Gebühren durch geradlinige Interpolation zu ermitteln, dabei ist auf mindestens drei Stellen hinter dem Komma zu rechnen. Soweit nach dem Gebührenverzeichnis ein Zuschlag zur Gebühr erhoben wird, ist der besondere Schwierigkeitsgrad oder der erweiterte Umfang der Amtshandlung zu dokumentieren.

(4) Sind Gebühren als Zeitgebühren zu bemessen, so werden je angefangene Stunde 70 Euro erhoben.

(5) Bei der Ermittlung der Zeitgebühr ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Zeit für Ortsbesichtigungen, einschließlich der anteiligen An- und Abreise, ist einzurechnen. Die Berechnung der Zeitgebühr ist zu dokumentieren.

§ 3
Auslagen

(1) Schließt die Baugenehmigung eine ansonsten gebührenpflichtige Entscheidung einer anderen Behörde ein, so erhebt die Bauaufsichtsbehörde die für die eingeschlossene Entscheidung vorgesehene Gebühr als Auslage gemäß § 10 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg. Die Behörde teilt der Bauaufsichtsbehörde die Höhe der Gebühr, ihre Berechnung und Begründung unter Benennung der für die eingeschlossene Entscheidung geltenden Gebührenordnung zusammen mit der Stellungnahme nach § 63 Abs. 3 der Brandenburgischen Bauordnung mit.

(2) Werden Sachverständige oder sachverständige Stellen von den Bauaufsichtsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben herangezogen (§ 52 Abs. 3 der Brandenburgischen Bauordnung), so sind die dadurch entstehenden Kosten neben den Gebühren als Auslagen zu erheben. Der Prüfingenieur für Baustatik kann derartige Auslagen nur erheben, wenn die Bauaufsichtsbehörde der Hinzuziehung weiterer Sachverständiger oder sachverständiger Stellen vorher zugestimmt hat.

§ 4
Rohbausumme

(1) Die Rohbausumme ergibt sich für die in der Tabelle der Rohbauwerte (Anlage 2) typisierend genannten Gebäudearten, unabhängig von deren Bauweise und Bauausführung, aus der Vervielfältigung ihres Brutto-Rauminhalts mit dem jeweils angegebenen Rohbauwert je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt. Der Brutto-Rauminhalt ist nach DIN 277-1 : 1987-06 (Anlage 3) zu berechnen. Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten die Rohbausummen anteilig zu ermitteln. Bei Umbauten und Aufstockungen sind nur für die betroffenen Gebäudeteile die Rohbausummen zu ermitteln.

(2) Für die nicht in der Tabelle der Rohbauwerte genannten Gebäude, für Gebäude, deren Rohbausumme nicht ermittelbar ist, und für Fliegende Bauten sind als fiktive Rohbausumme 50 Prozent der Herstellungskosten anzusetzen. Für sonstige bauliche Anlagen sind als fiktive Rohbausumme 60 Prozent der Herstellungskosten anzusetzen. Werden die Kosten einer sonstigen baulichen Anlage maßgeblich von einer maschinentechnischen Ausstattung bestimmt, die selbst keiner baurechtlichen Prüfung unterliegt, sind als fiktive Rohbausumme 40 Prozent der Herstellungskosten anzusetzen.

(3) Die Herstellungskosten einer baulichen Anlage umfassen die annähernd ermittelten Kosten sämtlicher Bauleistungen und Lieferungen einschließlich der Kosten für Architekten- und Ingenieurleistungen, der Umsatzsteuer sowie etwaiger Eigenleistungen, die voraussichtlich zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Genehmigung für die Herstellung oder Änderung erforderlich sein werden. Eigenleistungen sind mit den ortsüblichen Löhnen, Eigenlieferungen mit den ortsüblichen Baustoffpreisen, einschließlich der Umsatzsteuer, anzusetzen. Bei Umbauten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen.

(4) Die Rohbausumme ist jeweils auf volle 1 000 Euro aufzurunden.

§ 5
Bauwerksklasse

(1) Zur Berechnung der Gebühr für die Prüfung bautechnischer Nachweise nach der Gebührentafel (Anlage 5) ist die bauliche Anlage in die dem Schwierigkeitsgrad entsprechende Bauwerksklasse (Anlage 4) einzustufen.

(2) Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen unterschiedlicher Schwierigkeitsgrade, so ist die bauliche Anlage in die Bauwerksklasse einzustufen, auf die sich der überwiegende Prüfaufwand erstreckt.

§ 6
Persönliche Gebührenfreiheit

(1) Die unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg fallenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind von den Gebühren für die Prüfung der bautechnischen Nachweise befreit, soweit die Prüfung im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens von einer Bauaufsichtsbehörde vorgenommen wird. Einem Prüfingenieur für Baustatik darf die Prüfung nur übertragen werden, wenn die zuständige Baudienststelle vorher die Übernahme der Kosten schriftlich erklärt hat.

(2) Die unter § 8 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg fallenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind von den Gebühren für die Prüfung der bautechnischen Nachweise und von den Gebühren für Vorbescheide nicht befreit.

§ 7
Bewertungs- und Verrechnungsstelle der Prüfingenieure

Die Prüfingenieure richten zum Zweck einer einheitlichen Bewertung, Berechnung und Erhebung der Kosten der Prüfingenieure eine gemeinsame Bewertungs- und Verrechnungsstelle ein. Die Bewertungs- und Verrechnungsstelle bewertet die Grundlagen der Kostenerhebung und berechnet und erhebt die Kosten des jeweiligen Prüfingenieurs. Die Bewertungs- und Verrechnungsstelle leitet für den jeweiligen Prüfingenieur die Vollstreckung nicht einziehbarer Kosten durch die örtlich zuständige Vollstreckungsbehörde ein.

§ 8
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Baugebührenordnung vom 16. Januar 2002 (GVBl. II S. 114) außer Kraft.

Potsdam, den 1. September 2003

Anlage 1
zur BbgBauGebO

Gebührenverzeichnis

TarifstelleGegenstand der AmtshandlungGebührEuro
1Baugenehmigungsverfahren und Bauanzeigeverfahren (§§ 56, 57 und 58 BbgBO)
1.1Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen

1.1.1Errichtung und Änderung von baulichen Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Baugenehmigungs-verfahren1,0 Prozent der Rohbausumme
mindestens

100
1.1.2Errichtung und Änderung von Wohngebäuden geringer und mittlerer Höhe, einschließlich ihrer Garagen, Nebengebäude und Nebenanlagen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren0,8 Prozent der Rohbausumme
mindestens

100
1.1.3Errichtung und Änderung von Wohngebäuden geringer Höhe, einschließlich der zugehörigen Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen, sowie für Gewächshäuser mit nicht mehr als 5 m Höhe im Bauanzeigeverfahren0,5 Prozent der Rohbausumm
mindestens

100
1.2Versammlungsstätten

1.2.1Zusätzlicher oder abweichender Bestuhlungs- und Rettungswegeplan, einschließlich Ortsbesichtigung100 bis 500
1.2.2Ortsbesichtigung zur Überprüfung baulicher Anlagen, die von der bisherigen Nutzung abweichend befristet als Versammlungsstätte genutzt werden sollen, z. B. für Ausstellungen, Messen, Filmvorführungen, Verkaufs- oder Sportveranstaltungen; DiskothekenZeitgebühr
mindestens

100
1.2.3Bestuhlungs- und Rettungswegeplan für die von der bisherigen Nutzung abweichende befristete Nutzung einer baulichen Anlage als Versammlungsstätte, einschließlich der sicherheitsrechtlich erforderlichen Auflagen200 bis 5 000
Anmerkung:Tarifstelle 1.2.2 bleibt unberührt.
1.2.4Abnahme einer technischen Probewie Tarifstelle 1.2.2
1.2.5Erteilung eines Gastspielprüfbuchs
200 bis 2 000
1.2.6Verlängerung der Geltungsdauer eines Gastspielprüfbuchs
100
1.3Errichtung von Werbeanlagen (§ 9 BbgBO)

1.3.1Werbeanlagen an der Stätte der Leistung

1.3.1.1Errichtung einer unbeleuchteten Werbeanlage
50 bis 200
1.3.1.2Errichtung einer unbeleuchteten Werbeanlage mit zwei Ansichtsflächen100 bis 500
1.3.1.3Errichtung einer beleuchteten Werbeanlage
100 bis 500
1.3.1.4Errichtung einer beleuchteten Werbeanlage mit zwei Ansichtsflächen
200 bis 1 000
1.3.2Sonstige Werbeanlagen (Fremdwerbung)

1.3.2.1Errichtung einer unbeleuchteten Werbeanlage
100 bis 500
1.3.2.2Errichtung einer unbeleuchteten Werbeanlage mit zwei Ansichtsflächen200 bis 1 000
1.3.2.3Errichtung einer beleuchteten Werbeanlage
100 bis 500
1.3.2.4Errichtung einer beleuchteten Werbeanlage mit zwei Ansichtsflächen
200 bis 1 000
1.3.2.5Errichtung einer oder mehrerer Werbeanlagen für eine zeitlich begrenzte Veranstaltung100 bis 1 500
1.3.2.6Errichtung einer sonstigen beleuchteten Werbeanlage einschließlich (Wechsel)-Lichtbild- oder Laserwerbeanlagen
200 bis 5 000
1.4Nutzungsänderungen (§ 54 BbgBO)

1.4.1Nutzungsänderung einer baulichen Anlage, wenn die bauliche Anlage hinsichtlich der Konstruktion und des Erscheinungsbildes nicht wesentlich geändert wird
100 bis 2 500
1.4.2Nutzungsänderung einer baulichen Anlage mit genehmigungspflichtigen baulichen MaßnahmenZuschlag zu der jeweiligen Gebühr nach Tarifstelle 1.1
100 bis 2 500
1.4.3Genehmigung zur Aufstellung von Gerüsten und Hilfseinrichtungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 und 6 BbgBO)soweit sich die Gebühr nicht nach Tarifstelle 1.1 bestimmen lässt
100 bis 500
1.5Aufschüttungen, Abgrabungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BbgBO)

1.5.1Genehmigung von selbstständigen Aufschüttungen
100 bis 10 000
1.5.2Genehmigungen von Abgrabungen für die Gewinnung von Abbaugut in Sand-, Kiesgruben, Steinbrüchen oder ähnliche Abgrabungen
1 000 bis 50 000
1.5.3Genehmigung von sonstigen selbstständigen Abgrabungen, die nicht der Gewinnung von Abbaugut dienen
100 bis 2 500
1.6Änderung von Baugenehmigungen

1.6.1Änderung einer Baugenehmigung (§ 67 Abs. 1 BbgBO) auf Grund geringfügig geänderter Bauvorlagen (Tektur)
100 bis 1 000
1.6.2

Änderung einer Baugenehmigung (§ 67 Abs. 1 BbgBO) auf Grund wesentlich geänderter Bauvorlagen

die Hälfte der jeweiligen Gebühr nach den Tarifstellen 1.1.1 bis 1.1.3
mindestens100
1.7Vorbescheide (§ 59 BbgBO)

1.7.1Erteilung eines Vorbescheides zur Beantwortung einzelner Fragen eines konkreten Vorhabens
100 bis 2 000
1.7.2Erteilung eines Vorbescheides zur Beantwortung der Fragen der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines konkreten Vorhabens
400 bis 10 000
1.8Beteiligung Dritter am Genehmigungsverfahren

1.8.1Anhörung Beteiligter nach § 28 VwVfGBbg und Beteiligung von Nachbarn nach § 64 BbgBOje Beteiligter oder je Nachbar
insgesamt höchstens
100
2 000
Anmerkung:Kostenschuldner der Gebühr ist der Veranlasser, nicht der Beteiligte.
1.9Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen

1.9.1Zulassung einer Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften (§ 60 Abs. 1 BbgBO)je Abweichung100 bis 2 500
1.9.2Zulassung einer Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplanes (§ 31 Abs. 1 BauGB) oder Ausnahme gemäß § 34 Abs. 2 letzter Halbsatz BauGBje Ausnahme100 bis 2 500
1.9.3Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes (§ 31 Abs. 2 BauGB) oder Befreiung gemäß § 34 Abs. 2 letzter Halbsatz BauGBje Befreiung200 bis 5 000
2Bautechnische Nachweise

2.1Prüfung der Standsicherheitsnachweise und der Ausführungszeichnungen

2.1.1

Prüfung des Standsicherheitsnachweises

Grundgebühr nach der Gebührentafel (Anlage 5)
mindestens100
2.1.2

Prüfung der zum Standsicherheitsnachweis gehörenden Ausführungszeichnungen

50 Prozent der nach der Tarifstelle 2.1.1 ermittelten Gebühr
mindestens100
2.1.3

Nachträgliche Prüfung des Standsicherheitsnachweises einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für eine ohne Baugenehmigung begonnene oder ausgeführte bauliche Anlage

ein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Zuschlag zu der nach den Tarifstellen 2.1.1 oder 2.1.2 ermittelten Gebühr, jedoch nicht mehr als 50 Prozent der jeweiligen Gebühr
mindestens100
2.1.4Örtliche Anpassung der bautechnischen Nachweise bei Vorlage einer TypenprüfungZeitgebühr
mindestens
100
2.1.5

Prüfung der Standsicherheitsnachweise der tragenden und aussteifenden Bauteile bei Brandbeanspruchung

5 Prozent der jeweiligen nach den Tarifstellen 2.1.1 oder 2.1.3 ermittelten Gebühr
mindestens100
2.2Prüfung der bautechnischen Nachweise des Brandschutzes

2.2.1Prüfung der Brandschutznachweise für Gebäude mittlerer Höhe und für Sonderbauten60 Prozent der nach der Tarifstelle 2.1.1 für die Bauwerksklasse 1 ermittelten Gebühr
mindestens350
2.3Besondere oder zusätzliche Prüfungen, Zuschläge

2.3.1Prüfung des Nachweises der Standsicherheit für Umbauten und Aufstockungen sowie für Nutzungsänderungen, die zu anderen Lastannahmen führenein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Zuschlag zu der nach den Tarifstellen 2.1 oder 2.2 ermittelten Gebühr, jedoch nicht mehr als 50 Prozent der jeweiligen Gebühr
mindestens100
2.3.2Lastvorprüfungen und Prüfung zusätzlicher Nachweise für Montage- und Bauzustände, Militärlastenklassen, Sonderlasten, Erdbebenschutz, Bergsicherung, Setzungs- und GrundbruchberechnungenGebühr nach der Tarifstelle 2.3.1
2.3.3Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Werkstattzeichnungen des Metall- und HolzbausGebühr nach der Tarifstelle 2.3.1
2.3.4Prüfung von Nachträgen zu den bautechnischen Nachweisen sowie zu den Ausführungszeichnungen infolge von Änderungen oder FehlernGebühr nach der Tarifstelle 2.3.1
2.3.5Bei einem groben Missverhältnis einer nach der Tarifstelle 2.1.1 ermittelten Gebühr zum gesamten Prüfungsaufwandein dem Bearbeitungsmehraufwand entsprechender Zuschlag von bis zu 100 Prozent zur Gebühr
2.4Ermäßigungen

2.4.1Werden für gleiche bauliche Anlagen, die auf einem Grundstück oder auf benachbarten Grundstücken errichtet werden sollen, die bautechnischen Nachweise gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt, so beträgt die Gebühr für jede bauliche Anlage60 Prozent der jeweiligen nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3 ermittelten Gebühr
mindestens100
2.5Überprüfung der Bauausführung entsprechend den geprüften bautechnischen Nachweisen (§ 75 Abs. 2 BbgBO)

2.5.1Überprüfung der Bauausführung hinsichtlich der Übereinstimmung mit den geprüften Nachweisen der Standsicherheit, insbesondere Abnahme bestimmter Bauteile oder BauarbeitenZeitgebühr
mindestens

100
höchstens 50 Prozent der jeweiligen nach den Tarifstellen 2.1 und 2.3 ermittelten Gebühr
2.5.2Überprüfung der Bauausführung hinsichtlich der Übereinstimmung mit den geprüften Nachweisen des BrandschutzesZeitgebühr
mindestens

100
höchstens 50 Prozent der jeweiligen nach der Tarifstelle 2.2 ermittelten Gebühr
2.5.3Überprüfung der Bauausführung wie Tarifstelle 2.5.1, wenn wegen festgestellter Mängel eine erneute Überprüfung der Bauausführung erforderlich wurdeZeitgebühr
mindestens

100
2.5.4Undurchführbarkeit der Überprüfung der Bauausführung aus Gründen, die der Bauherr zu vertreten hatZeitgebühr
mindestens

100
2.6Prüfung der bautechnischen Nachweise bei einer Typenprüfung oder bei Fliegenden Bauten

2.6.1Erteilung einer Typenprüfung
(§ 66 Abs. 6 BbgBO)
das Doppelte der jeweiligen nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3 ermittelten Gebühr, ohne Ermäßigung
2.6.2Verlängerung der Geltungsdauer einer TypenprüfungZeitgebühr
mindestens

100
2.6.3Prüfung der bautechnischen Unterlagen im Zusammenhang mit der Erteilung oder Verlängerung der Ausführungsge-nehmigung für Fliegende Bauten (§ 71 Abs. 2 und 4 BbgBO)Zeitgebühr
mindestens das Doppelte der jeweiligen nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3 ermittelten Gebühr
2.7Prüfung des Nachweises der Standsicherheit von Gerüsten und BaugrubensicherungenZeitgebühr
mindestens

100
3Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen eines Baugenehmigungs-verfahrens

3.1Durchführung einer Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht (§ 2 Abs. 1 BbgUVPG i. V. m. §§ 3c und 3d UVPG)Zeitgebühr
mindestens

200
3.2Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 2 Abs. 1 BbgUVPG i. V. m. §§ 3c und 3d UVPG)
1 000 bis 10 000
4 Besondere bauaufsichtliche Maßnahmen

4.1Überprüfung der Bauausführung (§ 75 BbgBO)

4.1.1Überprüfung der Bauausführung (§ 75 Abs. 1 BbgBO) baulicher Anlagen, die nach anderen Rechtsvorschriften genehmigt wurden, wenn diese Genehmigung die Baugenehmigung mit einschließtZeitgebühr
mindestens

200
4.1.2Überprüfung der Bauausführung (§ 75 Abs. 1 BbgBO) großer SonderbautenZeitgebühr
mindestens

200
4.1.3Wiederholte Überprüfung der Bauausführung (§ 75 Abs. 1 BbgBO) einer baulichen Anlage, wenn wegen festgestellter Mängel eine erneute Überprüfung der Bauausführung erforderlich wurdeZeitgebühr
mindestens

100
4.1.4Probenentnahme (§ 75 Abs. 3 BbgBO)Zeitgebühr
mindestens

100
Anmerkung:Die Kosten für die Prüfung der Proben durch sachverständige Stellen sind als Auslagen zu ersetzen.
4.1.5Durch Rechtsverordnung vorge-schriebene Überprüfung von Sonder-bauten oder Mitwirkung an der BrandverhütungsschauZeitgebühr
mindestens

100
4.2Nutzung der baulichen Anlage vor Fertigstellung (§ 76 Abs. 3 BbgBO)

4.2.1Zulassung der Nutzung vor Fertigstellung der baulichen AnlageZeitgebühr
mindestens

100
4.3Anordnungen im Einzelfall

4.3.1Beseitigungsanordnung für bauliche Anlagen (§ 74 Abs. 1 oder 2 BbgBO)
100 bis 2 000
4.3.2Nutzungsuntersagung für bauliche Anlagen (§ 73 Abs. 3 BbgBO)
100 bis 500
4.3.3Baueinstellungsanordnung (§ 73 Abs. 1 BbgBO)
100 bis 500
4.3.4Baustellenversiegelung (§ 73 Abs. 2 oder § 73 Abs.3 Satz 2 BbgBO)
100 bis 500
4.3.5In amtlichen Gewahrsam nehmen von Werbeanlagen (§ 74 Abs. 3 BbgBO)je Werbeanlage100 bis 250
4.3.6Anordnungen zur Gefahrenabwehr (§ 52 Abs. 2 Satz 2 oder § 78 Abs. 1 BbgBO)
100 bis 500
4.3.7Untersagung der Verwendung von Bauprodukten und Entwertung oder Beseitigung der Kennzeichnung (§ 77 Abs. 1 oder § 77 Abs. 2 BbgBO i. V. m. § 13 Abs. 1 BauPG)je Bauprodukt1 000 bis 5 000
4.3.8Verbot unberechtigt gekennzeichneter Bauprodukte im Fall des § 13 Abs. 2 BauPGje Bauprodukt2 000 bis 10 000
4.4Sonstige Einzelanordnungen

4.4.1Anordnung einer Mitteilungspflicht (§ 75 Abs. 5 BbgBO)
100
4.4.2Anordnung einer Überprüfung durch einen Prüfingenieur oder beauftragten Sachverständigen (§ 75 Abs. 5 BbgBO)
100
4.4.3Maßnahmen nach dem Verwaltungsvoll-streckungsgesetz für das Land BrandenburgGebühr nach der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz
5Nachträgliche Prüfung von Bauvorlagen

5.1Nachträgliche Prüfung von Bauvorlagen, einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen, für eine ohne erforderliche Baugenehmigung oder Bauanzeige ganz oder teilweise errichtete oder geänderte bauliche Anlagedas Doppelte der jeweiligen Gebühr nach den Tarifstellen 1.1, 1.2 und 1.3
5.2Nachträgliche Prüfung von Bauvorlagen, einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen, für eine ohne erforderliche Baugenehmigung oder Bauanzeige durchgeführte Nutzungsänderungdas Doppelte der jeweiligen Gebühr nach der Tarifstelle 1.4
6Genehmigung Fliegender Bauten

6.1Erteilung der Ausführungsgenehmigung in Form eines Prüfbuches (§ 71 Abs. 2 bis 5 BbgBO) Anmerkung: Die Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise und die Kosten von Sachverständigen werden gesondert erhoben.1,4 Prozent der Herstellungskosten
mindestens100


6.2Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung von Fliegenden Bauten (§ 71 Abs. 4 BbgBO)20 Prozent der bereits für die zu verlängernde Genehmigung erhobenen Gebühr
mindestens100
6.3Genehmigung von Änderungen der Ausführungsgenehmigung (wie Änderung der Bestuhlung, technische Änderung)0,4 Prozent der Herstellungskosten
mindestens100
Anmerkung:Die Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise und die Kosten von Sachverständigen werden gesondert erhoben.
6.4Eintragung des Wechsels des Wohnsitzes, der Niederlassung oder der Übertragung an Dritte in das Prüfbuch (§ 71 Abs. 5 BbgBO)
50 bis 250
6.5Gebrauchsabnahme (§ 71 Abs. 7 BbgBO) oder Nachabnahme (§ 71 Abs. 8 BbgBO)Zeitgebühr
mindestens

50
6.6Anordnung von Auflagen bei der Gebrauchsabnahme (§ 71 Abs. 7 BbgBO)
100 bis 250
6.7Anordnung der Untersagung der Aufstellung oder des Gebrauchs (§ 71 Abs. 7 BbgBO)
100 bis 250
7Anerkennungen von Prüfingenieuren und Prüfsachverständigen (BbgBauPrüfV und BbgPrüfSV)

7.1Prüfung der formalen Anerkennungsvoraussetzungen und allgemeine Verwaltungsgebühr

7.1.1Prüfung der formalen Anerkennungsvoraussetzungen als Prüfingenieur und allgemeine Verwaltungsgebühr (§§ 6, 10 und 14 BbgBauPrüfV)eine Fachrichtung
je weitere Fachrichtung
500
400
7.1.2Prüfung der formalen Anerkennungsvoraussetzungen als Prüfsachverständiger und allgemeine Verwaltungsgebühr (§§ 6 und 7 BbgPrüfSV)eine Fachrichtung
je weitere Fachrichtung
500
400
7.2Gutachten zur Feststellung der besonderen Sachkunde als Prüfingenieur für Standsicherheit (§ 11 BbgBauPrüfV)

7.2.1Bewertung der Referenzprojekteje Fachrichtung500
7.2.2Bewertung der schriftlich dargelegten Fachkenntnisseje Fachrichtung1 200
7.2.3Bewertung der mündlich dargelegten Fachkenntnisseje Fachrichtung800
7.3 Gutachten zur Feststellung der besonderen Sachkunde als Prüfingenieur für Brandschutz (§ 15 BbgBauPrüfV)

7.3.1Bewertung der Referenzprojekte
1 300
7.3.2Bewertung der schriftlich dargelegten Fachkenntnisse
900
7.3.3Bewertung der mündlich dargelegten Fachkenntnisse
800
7.4Gutachten zur Feststellung der besonderen Sachkunde als Prüfsachverständiger (§ 8 Abs. 4 BbgPrüfSV)

7.4.1Bewertung der Referenzprojekte
600
7.4.2Bewertung der schriftlich dargelegten Fachkenntnisseje Fachgebiet1 200
7.4.3Bewertung der mündlich und praktisch dargelegten Fachkenntnisseje Fachgebiet1 200
7.5Widerruf oder Zurücknahme der Anerkennung als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger (§ 7 BbgBauPrüfV oder § 9 BbgBauPrüfV)je Fachrichtung1 000
8Widerspruchsentscheidungen

8.1Zurückweisung eines Widerspruchs des BauherrnGebühr gemäß § 15 Abs. 3 GebG Bbg
8.2Zurückweisung eines Widerspruchs eines Dritten
50 bis 1 000
8.3Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Kostenentscheidung
50 bis 2 500
9Dienstbarkeiten

9.1Einigung über den Inhalt einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeitje Gegenstand einer rechtlichen Sicherung

50 bis 1 000
9.2Erteilung einer Löschungsbewilligung oder Freigabeerklärung für eine Grunddienstbarkeit oder beschränkt persönlichen Dienstbarkeit
50
10Sonstiges

10.1Untersagung der Bauausführung nach § 58 Abs. 4 BbgBO
100
10.2Zurückgabe eines Bauantrages wegen unvollständiger Bauvorlagen oder erheblicher Mängel (§ 63 Abs. 2 BbgBO)Gebühr gemäß § 15 Abs. 2 GebG Bbg
10.3Ablehnung eines Antrages nach § 80a der Verwaltungsgerichtsordnung
50 bis 250
10.4Entscheidungen über Ausnahmen oder Befreiungen nach der Energieeinsparverordnung
50 bis 500
10.5Abgeschlossenheitsbescheinigung (§ 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 WEG)je Sondereigentum (Wohnungseigentum nach § 1 Abs. 2 WEG und Teileigentum nach § 1 Abs. 3 WEG), je Wohnungserbbaurecht (§ 30 WEG), je Dauerwohnrecht (§ 31 Abs. 1 WEG), je Dauernutzungsrecht (§ 31 Abs. 2 WEG) eines Gebäudes 50
mindestens100
höchstens2 500
10.6Anfertigung von Fotokopienje Seite0,5
10.7Beglaubigungje Seite
mindestens
0,5
5
10.8Erteilung einer Bescheinigung
5 bis 50
10.9Erteilung einer Zweitschrift
5 bis 250
10.10Fertigung eines Auszuges (z. B. aus dem Baulastenverzeichnis)
5 bis 50
10.11Auf Veranlassung Dritter und in deren Interesse durchgeführte Überprüfungen von baulichen Anlagen, Nutzungen oder Bauarbeiten, sofern ein Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften nicht festgestellt wird
50 bis 2 500
10.12Beratung in Bauangelegenheiteneine Stunde kostenfrei, ab der zweiten Stunde Zeitgebühr
10.13Ordnungsbehördliche Maßnahmen zum Vollzug der Kleinfeuerungsanlagenverordnung oder des Schornsteinfegergesetzes
200
10.14Bearbeitung der Anzeige der Beseitigung baulicher Anlagen
50
11Bauaufsichtliche Zustimmungen zur Verwendung von Baupro-dukten und Anwendung von Bauarten (§§ 17, 18 BbgBO) im Einzelfall

11.1Bauaufsichtliche Zustimmung zur Verwendung neuer Bauprodukte und zur Anwendung neuer Bauarten im Einzelfall (§ 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 Nr. 2 BbgBO)
250 bis 5 000
11.2Verzicht auf bauaufsichtliche Zustimmung zur Verwendung neuer Bauprodukte und zur Anwendung neuer Bauarten im Einzelfall (§ 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 Nr. 2 BbgBO)
200
11.3Bauaufsichtliche Zustimmung zur Verwendung von Bauprodukten bei denkmalgeschützten Gebäuden nach § 17 Abs. 2 BbgBO durch die untere Bauaufsichtsbehörde
kostenfrei
12Amtshandlungen der amtsfreien Gemeinden und Ämter nach den §§ 53 und 61 BbgBO

12.1Zulassung von Ausnahmen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes (§ 31 Abs. 1 BauGB) oder Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften (§ 61 Abs. 1 BbgBO) bei baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen, die nach § 55 BbgBO keiner Genehmigung bedürfenje Ausnahme oder Abweichung50
12.2Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes (§ 31 Abs. 2 BauGB) oder Befreiung gemäß § 34 Abs. 2 letzter Halbsatz BauGB bei baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen, die nach § 55 BbgBO keiner Genehmigung bedürfenje Befreiung100 bis 250
12.3Baueinstellungsanordnung, Baustellenversiegelung oder Nutzungsuntersagung für bauliche Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen, die nach § 55 BbgBO keiner Genehmigung bedürfen
100
12.4Beseitigungsanordnung für bauliche Anlagen, die nach § 55 Abs. 8 BbgBO keiner Genehmigung bedürfen
100 bis 250
12.5In amtlichen Gewahrsam nehmen von Werbeanlagen, die nach § 55 Abs. 8 BbgBO keiner Genehmigung bedürfenje Werbeanlage100 bis 250
12.6Vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB
100
12.7Sonderbehördliche Erlaubnis nach § 61 Abs. 2 BbgBO für die Errichtung von Werbeanlagen, die nach § 55 Abs. 8 BbgBO keiner Genehmigung bedürfenGebühr nach den Tarifstellen 1.3.1 und 1.3.2“.

Anlage 2
zur BbgBauGebO

Tabelle der Rohbauwerte

Durchschnittliche Rohbauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt

NummerGebäudeartRohbauwert
Euro/m3
1Wohngebäude95
2Wochenendhäuser 83
3Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen128
4Schulen120
5Kindergärten107
6Gaststätten, Kantinen107
7Hotels, Pensionen, Heime, Sanatorien bis 60 Betten107
8Hotels, Pensionen, Heime, Sanatorien über 60 Betten127
9Krankenhäuser141
10Versammlungsstätten107
11Kirchen120
12Leichenhallen, Friedhofskapellen101
13Turn- und Sporthallen (soweit nicht unter Nummer 18 fallend)73
14Hallenbäder116
15sonstige, nicht unter den Nummern 1 bis 14 aufgeführte eingeschossige Gebäude (z. B. Umkleideräume von Sporthallen und Schwimmbädern, Vereinsheime usw.)92
16Verkaufsstätten
16.1eingeschossige Verkaufsstätten72
16.2mehrgeschossige Verkaufsstätten129
17Garagen
17.1offene Kleingaragen, Carports34
17.2Kleingaragen77
17.3eingeschossige Mittel- und Großgaragen92
17.4mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen112
17.5Tiefgaragen130
18eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude und eingeschossige einfache Hallen
18.1ohne oder mit nur geringen Einbauten
18.1.1bis 2 000 m3 Brutto-Rauminhalt39
18.1.2der 2 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m330
18.1.3der 5 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt25
18.2mit nicht geringen Einbauten64
19mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude
19.1

ohne oder mit nur geringen Einbauten

92
19.2

mit nicht geringen Einbauten

104
20sonstige eingeschossige gewerbliche Bauten (soweit nicht unter Nummer 18 fallend)77
21Stallgebäude, Scheunen und sonstige landwirtschaftliche Betriebsgebäude, ausgenommen Güllekellerwie Nummer 18
22Güllekeller, soweit sie unter Ställen oder sonstigen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden liegen77
23Schuppen, Nebengebäude für Abstellräume, offene Feldscheunen sowie ähnliche Gebäude34
24Gewächshäuser
24.1bis 1 500 m3 Brutto-Rauminhalt25
24.2der 1 500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt15

Bei Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen ist der Rohbauwert um 5 Prozent, bei Hochhäusern um 10 Prozent und bei Gebäuden mit befahrbaren Decken (außer bei den Nummern 17.2 bis 17.4) um 10 Prozent zu erhöhen.

Die in der Tabelle angegebenen Rohbauwerte berücksichtigen nur eine einfache Bauausführung und Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten.

Mehrkosten für besondere Gründungen und für Außenwandverkleidungen, für die jeweils ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss, sind gesondert zu ermitteln.

Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist § 4 Abs. 1 letzter Satz BbgBauGebO zu beachten.

Anlage 3
zur BbgBauGebO

Auszug aus DIN 277-1 : 1987-06

2 Begriffe
2.1Brutto-Grundfläche (BGF)
Die Brutto-Grundfläche ist die Summe der Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerkes.
Nicht dazu gehören die Grundflächen von nicht nutzbaren Dachflächen und von konstruktiv bedingten Hohlräumen, z. B. in belüfteten Dächern oder über abgehängten Decken.
Die Brutto-Grundfläche gliedert sich in Konstruktions-Grundfläche und Netto-Grundfläche.
2.7 Brutto-Rauminhalt (BRI)
Der Brutto-Rauminhalt ist der Rauminhalt des Baukörpers, der nach unten von der Unterfläche der konstruktiven Bauwerkssohle und im Übrigen von den äußeren Begrenzungsflächen des Bauwerkes umschlossen wird.
Nicht zum Brutto-Rauminhalt gehören die Rauminhalte von
  • Fundamenten;
  • Bauteilen, soweit sie für den Bruttorauminhalt von untergeordneter Bedeutung sind, z. B. Kellerlichtschächte, Außentreppen, Außenrampen, Eingangsüberdachungen und Dachgauben;
  • untergeordneten Bauteilen, wie z. B. konstruktive und gestalterische Vor- und Rücksprünge an den Außenflächen, auskragende Sonnenschutzanlagen, Lichtkuppeln, Schornsteinköpfe, Dachüberstände, soweit sie nicht Überdeckungen für Bereich b nach Abschnitt 3.1.1 sind.
3 Berechnungsgrundlagen
3.1 Allgemeines
3.1.1Grundflächen und Rauminhalte sind nach ihrer Zugehörigkeit zu folgenden Bereichen getrennt zu ermitteln:
  • Bereich a: überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen,
  • Bereich b: überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen,
  • Bereich c: nicht überdeckt.
Sie sind ferner getrennt nach Grundrissebenen, z. B. Geschossen, und getrennt nach unterschiedlichen Höhen zu ermitteln.
3.1.2Waagerechte Flächen sind aus ihren tatsächlichen Maßen, schrägliegende Flächen aus ihrer senkrechten Projektion auf eine waagerechte Ebene zu berechnen.
3.1.3Grundflächen sind in qm, Rauminhalte in cbm anzugeben.
3.2 Berechnung von Grundflächen
3.2.1Brutto-Grundfläche
Für die Berechnung der Brutto-Grundfläche sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, z. B. Putz, in Fußbodenhöhe anzusetzen. Konstruktive und gestalterische Vor- und Rücksprünge an den Außenflächen bleiben dabei unberücksichtigt.
Brutto-Grundflächen des Bereiches b sind an den Stellen, an denen sie nicht umschlossen sind, bis zur senkrechten Projektion ihrer Überdeckungen zu rechnen. Brutto-Grundflächen von Bauteilen (Konstruktions-Grundflächen), die zwischen den Bereichen a und b liegen, sind zum Bereich a zu rechnen.
3.3 Berechnung von Rauminhalten
3.3.1Brutto-Rauminhalt
Der Brutto-Rauminhalt ist aus den nach Abschnitt 3.2.1 berechneten Brutto-Grundflächen und den dazugehörigen Höhen zu errechnen. Als Höhen für die Ermittlung des Brutto-Rauminhaltes gelten die senkrechten Abstände zwischen den Oberflächen des Bodenbelages der jeweiligen Geschosse bzw. bei Dächern die Oberfläche des Dachbelages.
Bei Luftgeschossen gilt als Höhe der Abstand von der Oberfläche des Bodenbelages bis zur Unterfläche der darüber liegenden Deckenkonstruktion.
Bei untersten Geschossen gilt als Höhe der Abstand von der Unterfläche der konstruktiven Bauwerkssohle bis zur Oberfläche des Bodenbelages des darüber liegenden Geschosses.
Für die Höhen des Bereiches c sind die Oberkanten der diesem Bereich zugeordneten Bauteile, z. B. Brüstungen, Attiken, Geländer, maßgebend.
Bei Bauwerken oder Bauwerksteilen, die von nicht senkrechten und/oder nicht waagerechten Flächen begrenzt werden, ist der Rauminhalt nach entsprechenden Formeln zu berechnen.

Anlage 4
zur BbgBauGebO

Bauwerksklassen

Bauwerksklasse 1

Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

  • einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung;

Bauwerksklasse 2

Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

  • statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspann- und Verbundkonstruktionen, mit vorwiegend ruhenden Lasten,
  • Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten, die sich mit gebräuchlichen Tabellen berechnen lassen,
  • Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis horizontaler Aussteifung,
  • Flachgründungen und Stützwände einfacher Art;

Bauwerksklasse 3

Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

  • schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen,
  • einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaues ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden,
  • Tragwerke für Gebäude mit Abfangung der tragenden beziehungsweise aussteifenden Wände,
  • ausgesteifte Skelettbauten,
  • ebene Pfahlrostgründungen,
  • einfache Gewölbe,
  • einfache Rahmentragwerke ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen,
  • einfache Traggerüste und andere einfache Gerüste für Ingenieurbauwerke,
  • einfache verankerte Stützwände;

Bauwerksklasse 4

Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

  • statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind,
  • vielfach statisch unbestimmte Systeme,
  • statisch bestimmte räumliche Fachwerke,
  • einfache Faltwerke nach der Balkentheorie,
  • statisch bestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern,
  • einfache berechnete seilverspannte Konstruktionen,
  • Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert,
  • Verbundkonstruktionen, soweit nicht in Bauwerksklasse 3 oder 5 erwähnt,
  • einfache Trägerroste und einfache orthotrope Platten,
  • Tragwerke mit einfachen Schwingungsuntersuchungen,
  • schwierige statisch unbestimmte Flachgründungen, schwierige ebene und räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen,
  • schiefwinkelige Einfeldplatten für Ingenieurbauwerke,
  • schiefwinklig gelagerte oder gekrümmte Träger,
  • schwierige Gewölbe und Gewölbereihen,
  • Rahmentragwerke, soweit nicht in der Bauwerksklasse 3 oder 5 erwähnt,
  • schwierige Traggerüste und andere schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke,
  • schwierige verankerte Stützwände,
  • Konstruktionen mit Mauerwerk nach Eignungsprüfung (Ingenieurmauerwerk);

Bauwerksklasse 5

Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

  • statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke,
  • schwierige Tragwerke in neuen Bauarten,
  • räumliche Stabwerke und statisch unbestimmte räumliche Fachwerke,
  • schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten,
  • Verbundträger mit Vorspannung durch Spannglied oder andere Maßnahmen,
  • Flächentragwerke (Platten, Scheiben, Faltwerke, Schalen), die die Anwendung der Elastizitätstheorie erfordern,
  • statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern,
  • Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen oder durch Berechnungen mit finiten Elementen beurteilt werden können,
  • Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen, soweit nicht in der Bauwerksklasse 4 erwähnt,
  • Tragwerke, bei denen mehrere Schwierigkeitsmerkmale der Bauwerksklasse 4 gleichzeitig auftreten, wenn sich dadurch die Prüfleistung wesentlich erhöht.

Anlage 5
zur BbgBauGebO

Gebührentafel

RohbausummeGebührenfaktor in Tausendstel der Rohbausumme
EuroBauwerks-klasse 1Bauwerks-klasse 2Bauwerks-klasse 3Bauwerks-klasse 4Bauwerks-klasse 5
bis 5 00016,40622,08427,76233,44139,119
10 0009,88714,28119,22424,16829,112
15 0009,11713,16917,72722,28626,844
20 0008,60712,43316,73621,04025,343
25 0008,23111,89016,00620,12124,237
30 0007,93711,46415,43319,40123,369
35 0007,69611,11614,96418,81122,660
40 0007,49310,82314,57018,31622,063
45 0007,31910,57114,23017,89021,549
50 0007,16610,35113,93417,51721,100
100 0006,2389,01112,13015,24918,368
150 0005,7528,30911,18514,06116,938
200 0005,4317,84410,56013,27515,991
250 0005,1947,50210,09912,69615,293
300 0005,0087,2339,73712,24114,745
350 0004,8567,0149,44211,87014,297
400 0004,7286,8299,19311,55713,921
450 0004,6186,6708,97911,28813,597
500 0004,5216,5318,79211,05213,313
1 000 0003,9365,6857,6549,62211,590
1 500 0003,6305,2437,0578,87210,687
2 000 0003,4274,9506,6638,37610,089
2 500 0003,2774,7336,3728,0109,649
3 000 0003,1604,5646,1447,7249,303
3 500 0003,0644,4255,9577,4899,021
4 000 0002,9834,3095,8007,2928,783
4 500 0002,9144,2085,6657,1228,579
5 000 0002,8534,1215,5476,9748,400
10 000 0002,4843,5874,8296,0717,313
15 000 0002,2903,3084,4535,5986,743
20 000 0002,1623,1234,2045,2856,366
25 000 0002,0682,9874,0205,0546,088
30 000 0001,9942,8803,8764,8735,870

und mehr



Zwischenwerte sind geradlinig zu interpolieren

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 1. September 2003 GVBl.II/03, [Nr. 24], S. 524
§§ 1, 2, 7, Anlage 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Januar 2007 GVBl.II/07, [Nr. 3], S. 24
Anlage 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. September 2007 GVBl.II/07, [Nr. 21], S. 424
Außer Kraft getreten am 1. November 2009 durch Verordnung vom 20. August 2009 GVBl.II/09, [Nr. 28], S. 562

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