Historische Fassung Verordnung zur Aberkennung der Stellung als örtlicher Träger der Jugendhilfe
Historische Fassung
Auf Grund des § 1 Abs. 2 Satz 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 1997 (GVBl. I S. 87), der durch Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 6. Juni 1997 (GVBl. I S. 58) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern nach Anhörung des Landkreises Oder-Spree und der Stadt Eisenhüttenstadt:
§ 1
Der Großen kreisangehörigen Stadt Eisenhüttenstadt wird die Stellung als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe aberkannt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft.
Potsdam, den 4. August 1999
Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport
Angelika Peter
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 4. August 1999 | GVBl.II/99, [Nr. 21], S. 471 | |
| Außer Kraft getreten am 17. Juli 2007 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2007 | GVBl.I/07, [Nr. 10], S. 118, 125 | |
Zum Vergleichen bitte zwei Fassungen auswählen