Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)

Historische Fassung

Auf Grund des § 88 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1998 (GVBl. I S. 130) verordnet der Minister des Innern:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Vorbereitung der Wahl

Unterabschnitt 1
Wahlleitung

§ 1 Übertragung der Aufgabe der Bildung des Wahlausschusses
§ 2 Wahlleiter
§ 3 Bildung der Wahlausschüsse
§ 4 Tätigkeit der Wahlausschüsse
§ 5 Wahlvorsteher und Wahlvorstand
§ 6 Beweglicher Wahlvorstand
§ 7 Auslagenersatz und Erfrischungsgeld

Unterabschnitt 2
Wahlkreise,Wahlbezirke und Wahllokale

§ 8 Wahlkreise
§ 9 Allgemeine Wahlbezirke
§ 10 Sonderwahlbezirke
§ 11 Unterrichtung über die Abgrenzung der Wahlbezirke
§ 12 Wahllokale

Unterabschnitt 3
Wählerverzeichnisse

§ 13 Führung des Wählerverzeichnisses
§ 14 Eintragung der wahlberechtigten Personen in das Wählerverzeichnis
§ 15 Verfahren für die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag
§ 16 Mitteilungspflicht der Melde- und Wahlbehörden
§ 17 Benachrichtigung der wahlberechtigten Personen
§ 18 Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
§ 19 Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis
§ 20 Anträge auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses, Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis
§ 21 Berichtigung des Wählerverzeichnisses
§ 22 Abschluss des Wählerverzeichnisses

Unterabschnitt 4
Wahlscheine

§ 23 Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen
§ 24 Zuständige Behörde, Gestaltung des Wahlscheins
§ 25 Wahlscheinanträge
§ 26 Erteilung von Wahlscheinen
§ 27 Wahlscheinverzeichnisse
§ 28 Wahlscheine für bestimmte Personengruppen
§ 29 Vermerk im Wählerverzeichnis
§ 30 Einspruch gegen die Versagung eines Wahlscheins

Unterabschnitt 5
Wahlvorschläge

§ 31 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
§ 32 Inhalt der Wahlvorschläge zur Wahl der Vertretung oder des Ortsbeirats
§ 33 Inhalt der Wahlvorschläge zur Wahl des Bürgermeisters oder Ortsbürgermeisters
§ 34 Wahlanzeige
§ 35 Besondere Anzeigepflicht für Listenvereinigungen
§ 36 Rücktritt von Bewerbern, Änderung und Zurückziehung von Wahlvorschlägen
§ 37 Vorprüfung der Wahlvorschläge, Mängelbeseitigung
§ 38 Zulassung der Wahlvorschläge
§ 39 Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlausschusses
§ 40 Bekanntmachung der Wahlvorschläge

Unterabschnitt 6
Stimmzettel,Wahlbekanntmachung

§ 41 Stimmzettel und Briefwahlunterlagen
§ 42 Wahlbekanntmachung der Wahlbehörde

Abschnitt 2
Wahlhandlung

Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 43 Wahlzeit
§ 44 Ausstattung des Wahlvorstands
§ 45 Wahlkabinen
§ 46 Wahlurnen
§ 47 Wahltisch
§ 48 Eröffnung der Wahlhandlung
§ 49 Öffentlichkeit der Wahl
§ 50 Ordnung im Wahllokal
§ 51 Wahlfrieden
§ 52 Stimmabgabe
§ 53 Hilfeleistung bei der Stimmabgabe
§ 54 Stimmabgabe mit Wahlschein
§ 55 Schluss der Wahlhandlung

Unterabschnitt 2
Besondere Vorschriften

§ 56 Wahl in Sonderwahlbezirken
§ 57 Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern und kleineren Alten- und Pflegeheimen
§ 58 Stimmabgabe in Klöstern
§ 59 Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten
§ 60 Briefwahl

Abschnitt 3
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses

§ 61 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
§ 62 Zählung der Wähler
§ 63 Zählung der Stimmen
§ 64 Ungültige Stimmabgabe, Auslegungsregeln
§ 65 Zähllisten
§ 66 Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Feststellung des Briefwahlergebnisses
§ 67 Einbeziehung des Briefwahlergebnisses in das Wahlergebnis des Wahlbezirks
§ 68 Gesonderte Feststellung des Briefwahlergebnisses
§ 69 Bekanntgabe des Wahlergebnisses im Wahlbezirk und des Briefwahlergebnisses
§ 70 Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse
§ 71 Wahlniederschrift
§ 72 Übergabe und Verwahrung von Wahlunterlagen
§ 73 Feststellung des Wahlergebnisses der Wahl der Vertretung oder des Ortsbeirats in den Wahlkreisen und im Wahlgebiet
§ 74 Feststellung des Wahlergebnisses der Wahl des Bürgermeisters oder Ortsbürgermeisters im Wahlgebiet
§ 75 Gesamtergebnis der allgemeinen Neuwahlen
§ 76 Überprüfung der Wahl durch den Wahlleiter

Abschnitt 4
Nachwahl,Wiederholungswahl und Nachholungswahl sowie einzelne Neuwahl

§ 77 Nachwahl
§ 78 Wiederholungswahl
§ 79 Nachholungswahl
§ 80 Einzelne Neuwahl

Abschnitt 5
Berufung von Ersatzpersonen, Ausscheiden von Ersatzpersonen

§ 81 Berufung von Ersatzpersonen
§ 82 Ausscheiden von Ersatzpersonen

Abschnitt 6
Allgemeine Vorschriften

§ 83 Kreisfreie Städte
§ 84 Bekanntmachungen
§ 85 Sorbische Sprache
§ 86 Zustellungen
§ 87 Beschaffung von Stimmzetteln, Umschlägen für die Briefwahl sowie Vordrucken
§ 88 Hilfskräfte
§ 89 Wahlstatistische Auszählungen
§ 90 Sicherung der Wahlunterlagen
§ 91 Vernichtung von Wahlunterlagen
§ 92 Erstattung von Wahlkosten
§ 93 Mitwirkung des Landeswahlausschusses
§ 94 Anlagen

Abschnitt 7
Besondere Vorschriften

§ 95 Ergänzende Vorschriften bei Gebietsänderungen

Abschnitt 8
Gleichzeitige Durchführung der Kommunalwahlen mit der Wahl des Deutschen Bundestages

§ 96 Grundsatz
§ 97 Wahlbezirke
§ 98 Wahlräume (Wahllokale)
§ 99 Wahlorgane
§ 100 Wählerverzeichnis
§ 101 Wahlbenachrichtigungen, Wahlscheinanträge, Wahlscheine
§ 102 Stimmzettel, Wahlurnen
§ 103 Stimmabgabe im Wahlbezirk
§ 104 Wahlumschläge für die Briefwahl
§ 105 Bekanntmachungen
§ 106 Ermittlung der Wahlergebnisse

Abschnitt 9
Schlussvorschrift

§ 107 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Abschnitt 1
Vorbereitung der Wahl

Unterabschnitt 1
Wahlleitung

§ 1
Übertragung der Aufgabe der Bildung des Wahlausschusses

§ 2
Wahlleiter

§ 3
Bildung der Wahlausschüsse

§ 4
Tätigkeit der Wahlausschüsse

§ 5
Wahlvorsteher und Wahlvorstand

§ 6
Beweglicher Wahlvorstand

§ 7
Auslagenersatz und Erfrischungsgeld

Unterabschnitt 2
Wahlkreise, Wahlbezirke und Wahllokale

§ 8
Wahlkreise


§ 9
Allgemeine Wahlbezirke


§ 10
Sonderwahlbezirke


§ 11
Unterrichtung über die Abgrenzung
der Wahlbezirke

§ 12
Wahllokale

Unterabschnitt 3
Wählerverzeichnisse

§ 13
Führung des Wählerverzeichnisses

§ 14
Eintragung der wahlberechtigten Personen
in das Wählerverzeichnis

§ 15
Verfahren für die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag

§ 16
Mitteilungspflicht der Melde- und Wahlbehörden


§ 17
Benachrichtigung der wahlberechtigten Personen

§ 18
Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das
Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

§ 19
Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis

§ 20
Anträge auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses, Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis

§ 21
Berichtigung des Wählerverzeichnisses

§ 22
Abschluss des Wählerverzeichnisses

Unterabschnitt 4
Wahlscheine

§ 23
Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen

§ 24
Zuständige Behörde, Gestaltung des Wahlscheins

§ 25
Wahlscheinanträge

§ 26
Erteilung von Wahlscheinen

§ 27
Wahlscheinverzeichnisse

§ 28
Wahlscheine für bestimmte Personengruppen

§ 29
Vermerk im Wählerverzeichnis

§ 30
Einspruch gegen die Versagung eines Wahlscheins

Unterabschnitt 5
Wahlvorschläge

§ 31
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

§ 32
Inhalt der Wahlvorschläge zur Wahl der Vertretung oder des Ortsbeirats

§ 33
Inhalt der Wahlvorschläge zur Wahl des Bürgermeisters oder Ortsbürgermeisters

§ 34
Wahlanzeige

§ 35
Besondere Anzeigepflicht für Listenvereinigungen

§ 36
Rücktritt von Bewerbern, Änderung und Zurückziehung von Wahlvorschlägen

§ 37
Vorprüfung der Wahlvorschläge, Mängelbeseitigung

§ 38
Zulassung der Wahlvorschläge

§ 39
Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlausschusses

§ 40
Bekanntmachung der Wahlvorschläge

Unterabschnitt 6
Stimmzettel, Wahlbekanntmachung

§ 41
Stimmzettel und Briefwahlunterlagen

(1) Der Stimmzettel enthält nach dem Muster der Anlage 11a (Wahl des Kreistages), 11b (Wahl der Vertretung der Gemeinde oder des Ortsbeirats) oder 11c (Wahl des Bürgermeisters oder Ortsbürgermeisters)

  1. in einem Wahlgebiet, das nicht in mehrere Wahlkreise eingeteilt ist, die im Wahlgebiet zugelassenen Wahlvorschläge,
  2. in einem Wahlgebiet mit mehr als 35 000 Einwohnern die im betreffenden Wahlkreis zugelassenen Wahlvorschläge,
  3. in einem Wahlgebiet mit 501 bis 35 000 Einwohnern, das für die Wahl der Vertretung der Gemeinde in mehrere Wahlkreise eingeteilt ist, die in dem betreffenden Wahlkreis zugelassenen wahlkreisbezogenen Wahlvorschläge und die im Wahlgebiet zugelassenen wahlgebietsbezogenen Wahlvorschläge.

Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen oder Wählergruppen tragen als Überschrift deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese. Bei Listenvereinigungen sind ferner die Namen und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr Beteiligten aufzunehmen. Wahlvorschläge von Einzelbewerbern tragen die Bezeichnung „Einzelwahlvorschlag" und den Familiennamen des Einzelbewerbers; bei Gleichheit der Familiennamen von Einzelbewerbern wird zur Unterscheidung der Vorname oder ein sonstiger Zusatz hinzugefügt. Die Bewerber eines jeden Wahlvorschlags für die Wahl der Vertretung oder des Ortsbeirats werden in der zugelassenen Reihenfolge mit Familiennamen, Vornamen (bei mehreren Vornamen der Rufname oder die Rufnamen), Beruf oder Tätigkeit und Anschrift, der Bewerber eines jeden Wahlvorschlags für die Wahl des Bürgermeisters oder Ortsbürgermeisters wird mit Familienname, Vorname (bei mehreren Vornamen der Rufname oder die Rufnamen), Beruf oder Tätigkeit und Anschrift aufgeführt; auf dem Stimmzettel für die Wahl der Vertretung der Gemeinde, des ehrenamtlichen Bürgermeisters, des Ortsbeirats oder Ortsbürgermeisters unterbleibt die Angabe des Wohnorts. Jeder Bewerber erhält auf dem Stimmzettel ein abgegrenztes Feld gleicher Größe. Bei der Wahl der Vertretung in einer kreisangehörigen Gemeinde mit mehr als 500 bis zu 35 000 Einwohnern und mehreren Wahlkreisen muss auf dem Stimmzettel jeder Wahlvorschlag als Liste für den betreffenden Wahlkreis (im Falle eines wahlkreisbezogenen Wahlvorschlags) oder als Liste für alle Wahlkreise (im Falle eines wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlags) bezeichnet sein.

(2) Die Reihenfolge der Wahlvorschläge für die Wahl der Vertretung richtet sich nach § 39 Abs. 3 bis 5 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes. In dieser Reihenfolge werden die Wahlvorschläge unter fortlaufenden Nummern (Wahlvorschlagsnummern) aufgeführt. Dabei gelten folgende Regelungen:

  1. Die ersten Wahlvorschlagsnummern erhalten die Wahlvorschläge der in § 39 Abs. 3 erster Teilsatz des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bezeichneten Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen, Listenvereinigungen und Einzelbewerber in der Reihenfolge der Stimmenzahlen bei der letzten Wahl der Vertretung. Ihnen schließen sich die übrigen Wahlvorschläge in der alphabetischen Folge der Namen der Wahlvorschlagsträger an.
  2. Bei verbundenen Wahlen erhalten die Wahlvorschläge der an der Wahl des Kreistages teilnehmenden Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen, Listenvereinigungen und Einzelbewerber die Wahlvorschlagsnummern nach Nummer 1 auch für die Wahl der Vertretung in allen zum Landkreis gehörenden Gemeinden; Wahlvorschlagsnummern von Wahlvorschlagsträgern, die an der Wahl des Kreistages, nicht jedoch an der Wahl der Vertretung der Gemeinde teilnehmen, fallen bei der Gemeindewahl aus. Der Kreiswahlleiter teilt den Wahlleitern der Gemeinden die für die Wahl des Kreistages festgesetzten Wahlvorschlagsnummern rechtzeitig mit. Die folgenden Wahlvorschlagsnummern für die Wahl der Vertretung der Gemeinde erhalten zunächst die sonstigen in § 39 Abs. 3 erster Teilsatz des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bezeichneten Wahlvorschlagsträger in der Reihenfolge der Stimmenzahlen bei der letzten Wahl der Vertretung der Gemeinde, anschließend die übrigen Wahlvorschlagsträger in alphabetischer Reihenfolge.
  3. Die Wahlvorschlagsnummern gelten einheitlich im Wahlgebiet. Für den Stimmzettel eines Wahlkreises fallen die Wahlvorschlagsnummern derjenigen Wahlvorschlagsträger aus, für die in diesem Wahlkreis kein Wahlvorschlag zur Wahl steht.

(3) Für die Reihenfolge der Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters gelten aufgrund § 75 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes folgende Regelungen:

  1. Die ersten Wahlvorschlagsnummern erhalten die Wahlvorschläge der in § 39 Abs. 3 erster Teilsatz des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bezeichneten Wahlvorschlagsträger in der Reihenfolge der Stimmenzahlen bei der letzten Wahl der Vertretung der Gemeinde; Absatz 2 Satz 2 und 3 Nr. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
  2. Bei Stichwahlen sind die Bewerber auf dem Stimmzettel von links nach rechts in der Reihenfolge der Wahlvorschlagsnummern ihrer Wahlvorschläge nach dem Muster der Anlage 11d aufzuführen. Wird bei der Wahl oder Stichwahl nur ein Wahlvorschlag zugelassen, so enthalten die Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 11e die in Absatz 1 Satz 2 bis 5 bezeichneten Angaben und lauten auf „Ja" und „Nein".
  3. Bei verbundenen Wahlen erhalten die an der Wahl des Kreistages oder an der Wahl der Vertretung der Gemeinde teilnehmenden Wahlvorschlagsträger die Wahlvorschlagsnummern nach Absatz 2 auch für die Wahl des Bürgermeisters; Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 zweiter Teilsatz gilt sinngemäß. Wahlvorschlagsträger, die weder an der Wahl des Kreistages noch an der Wahl der Vertretung der Gemeinde teilnehmen, erhalten die folgenden Wahlvorschlagsnummern in der Reihenfolge der Stimmenzahlen bei der letzten Wahl der Vertretung der Gemeinde; Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Reihenfolge der Wahlvorschläge für die Wahl des Ortsbeirats oder Ortsbürgermeisters gelten folgende Regelungen:

  1. Bei verbundenen Wahlen erhalten die an der Wahl des Kreistages, der Vertretung der Gemeinde oder des Bürgermeisters teilnehmenden Wahlvorschlagsträger die Wahlvorschlagsnummern nach Absatz 2 und 3 auch für die Wahl des Ortsbeirats oder Ortsbürgermeisters; Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 zweiter Teilsatz gilt sinngemäß. Wahlvorschlagsträger, die nicht an der Wahl des Kreistages, der Vertretung der Gemeinde oder des Bürgermeisters teilnehmen, erhalten die folgenden Wahlvorschlagsnummern in der Reihenfolge der Stimmenzahlen bei der letzten Wahl des Ortsbeirats (im Falle der erneuten Wahl des Ortsbeirats) oder der Vertretung der Gemeinde (im Falle der erstmaligen Wahl des Ortsbeirats oder der Wahl des Ortsbürgermeisters); Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
  2. Bei einer einzelnen Neuwahl des Ortsbeirats oder Ortsbürgermeisters richtet sich die Reihenfolge der Wahlvorschläge nach den Stimmenzahlen, die die Wahlvorschlagsträger bei der letzten Wahl des Ortsbeirats (im Falle der erneuten Wahl des Ortsbeirats) oder der letzten Wahl der Vertretung der Gemeinde (im Falle der erstmaligen Wahl des Ortsbeirats oder der Wahl des Ortsbürgermeisters) erreicht haben; Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die Stimmzettel sind von undurchsichtigem Papier. Sie müssen einseitig bedruckt und in jedem Wahlbezirk von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein. Bei verbundenen Wahlen müssen die Stimmzettel für jede Wahl von jeweils andersfarbigem Papier sein; der Kreiswahlleiter teilt den Wahlleitern der Gemeinden der zum Landkreis gehörenden Gemeinden rechtzeitig die Papierfarbe der Stimmzettel für die Wahl des Kreistages mit; Entsprechendes gilt für andere Wahlen. Der Landeswahlleiter kann bei allgemeinen Neuwahlen bezüglich der Stimmzettel weitere Regelungen treffen.

(6) Bei der Briefwahl werden Wahlumschläge und Wahlbriefumschläge verwendet, die amtlich beschafft werden. Die Wahlumschläge und die Wahlbriefumschläge müssen undurchsichtig und durch Klebung verschließbar sein. Der Wahlumschlag muss groß genug sein, um den Stimmzettel, bei verbundenen Gemeindewahlen die Stimmzettel, in gefaltetem Zustand aufzunehmen. Der Wahlbriefumschlag muss größer sein als der Wahlumschlag. Die Umschläge müssen innerhalb des Wahlgebiets für jede Wahl einheitlich sein.

(7) Der Wahlleiter weist der Wahlbehörde die Stimmzettel, Wahlumschläge und Wahlbriefumschläge zu. Ausgabe und Empfang der Stimmzettel sind von der Herstellung bis zur Ausgabe an die Wahlvorsteher oder Wahlscheininhaber nachzuweisen.

§ 42
Wahlbekanntmachung der Wahlbehörde

Abschnitt 2
Wahlhandlung

Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 43
Wahlzeit

§ 44
Ausstattung des Wahlvorstands

§ 45
Wahlkabinen

§ 46
Wahlurnen

§ 47
Wahltisch

§ 48
Eröffnung der Wahlhandlung

§ 49
Öffentlichkeit der Wahl

§ 50
Ordnung im Wahllokal

§ 51
Wahlfrieden

§ 52
Stimmabgabe

§ 53
Hilfeleistung bei der Stimmabgabe

§ 54
Stimmabgabe mit Wahlschein

§ 55
Schluss der Wahlhandlung

Unterabschnitt 2
Besondere Vorschriften

§ 56
Wahl in Sonderwahlbezirken

§ 57
Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern und kleineren Alten- und Pflegeheimen

§ 58
Stimmabgabe in Klöstern

§ 59
Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten

§ 60
Briefwahl

Abschnitt 3
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses

§ 61
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

§ 62
Zählung der Wähler

§ 63
Zählung der Stimmen

§ 64
Ungültige Stimmabgabe, Auslegungsregeln

§ 65
Zähllisten

§ 66
Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Feststellung des Briefwahlergebnisses

§ 67
Einbeziehung des Briefwahlergebnisses in das Wahlergebnis des Wahlbezirks

§ 68
Gesonderte Feststellung des Briefwahlergebnisses

§ 69
Bekanntgabe des Wahlergebnisses im Wahlbezirk und des Briefwahlergebnisses

§ 70
Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse

§ 71
Wahlniederschrift

§ 72
Übergabe und Verwahrung von Wahlunterlagen

§ 73
Feststellung des Wahlergebnisses der Wahl der Vertretung oder
des Ortsbeirats in den Wahlkreisen und im Wahlgebiet

§ 74
Feststellung des Wahlergebnisses der Wahl des
Bürgermeisters oder Ortsbürgermeisters im Wahlgebiet

§ 75
Gesamtergebnis der allgemeinen Neuwahlen

§ 76
Überprüfung der Wahl durch den Wahlleiter

Abschnitt 4
Nachwahl, Wiederholungswahl und Nachholungswahl sowie einzelne Neuwahl

§ 77
Nachwahl

§ 78
Wiederholungswahl

§ 79
Nachholungswahl

§ 80
Einzelne Neuwahl

Abschnitt 5
Berufung von Ersatzpersonen, Ausscheiden von Ersatzpersonen

§ 81
Berufung von Ersatzpersonen

§ 82
Ausscheiden von Ersatzpersonen

Abschnitt 6
Allgemeine Vorschriften

§ 83
Kreisfreie Städte

§ 84
Bekanntmachungen

§ 85
Sorbische Sprache

§ 86
Zustellungen

§ 87
Beschaffung von Stimmzetteln, Umschlägen für die Briefwahl sowie Vordrucken

§ 88
Hilfskräfte

§ 89
Wahlstatistische Auszählungen

§ 90
Sicherung der Wahlunterlagen

§ 91
Vernichtung von Wahlunterlagen

§ 92
Erstattung von Wahlkosten

§ 93
Mitwirkung des Landeswahlausschusses

§ 94
Anlagen

Abschnitt 7
Besondere Vorschriften

§ 95
Ergänzende Vorschriften bei Gebietsänderungen

Abschnitt 8
Gleichzeitige Durchführung der Kommunalwahlen mit der Wahl des Deutschen Bundestages

§ 96
Grundsatz

§ 97
Wahlbezirke

§ 98
Wahlräume (Wahllokale)

§ 99
Wahlorgane

§ 100
Wählerverzeichnis

§ 101
Wahlbenachrichtigungen, Wahlscheinanträge, Wahlscheine

§ 102
Stimmzettel, Wahlurnen

§ 103
Stimmabgabe im Wahlbezirk

§ 104
Wahlumschläge für die Briefwahl

§ 105
Bekanntmachungen

§ 106
Ermittlung der Wahlergebnisse

Abschnitt 9
Schlussvorschrift

§ 107
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

- Anlagen sind nicht beigefügt -

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 5. Juli 2001 GVBl.II/01, [Nr. 14], S. 306
§§ 25, 85, 95, Anlage 4 zu § 24 geändert durch Verordnung vom 25. März 2003 GVBl.II/03, S. 162, 163
§§ 2, 84 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Juni 2003 GVBl.I/03, [Nr. 9], S. 172, 177
§ 70, Anlage 14 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. April 2006 GVBl.I/06, [Nr. 4], S. 46, 48
Außer Kraft getreten am 1. Mai 2008 durch Verordnung vom 4. Februar 2008 GVBl.II/08, [Nr. 4], S. 38
§§ 1-40, 42-107 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 4. Februar 2008 GVBl.II/08, [Nr. 4], S. 38

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