Historische Fassung Verordnung über die Übertragung des Rechts zur Berufung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an der Hochschule Lausitz (FH)
Historische Fassung
Auf Grund des § 38 Absatz 5 Satz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Dezember 2008 (GVBl. I S. 318) verordnet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur:
§ 1
Übertragung des Berufungsrechts
Der Hochschule Lausitz (FH) wird das Recht zur Berufung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer übertragen.
§ 2
Übergangsvorschrift
(1) Für laufende Berufungsverfahren wird das Berufungsrecht übertragen, soweit vor Inkrafttreten dieser Verordnung bei dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung kein Berufungsvorschlag eingereicht worden ist.
(2) Soweit ein Berufungsvorschlag vor Inkrafttreten dieser Verordnung bei dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung eingereicht worden ist, kann das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung das Berufungsrecht im Einzelfall übertragen.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 7. Mai 2009
Die Ministerin für Wissenschaft,
Forschung und Kultur
Prof. Dr. Johanna Wanka
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 7. Mai 2009 | GVBl.II/09, [Nr. 15], S. 281 | |
| Außer Kraft getreten am 1. Juli 2013 durch Verordnung vom 13. Juni 2013 | GVBl.II/13, [Nr. 48] | |
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