Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verordnung über die Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen (BbgTierskBV)

Historische Fassung

Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2001 (GVBl. 2002 I S. 14) verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1

(1) Die von den Tierbesitzern jährlich ab 2006 zu erhebenden Beiträge werden wie folgt festgelegt:

TierartenBetrag in Euro
1 Rinder (einschließlich Kälber)
1.1je Rind5,70
1.2je Rind, wenn der Bestand amtlich anerkannt Bovin Herpesvirus Typ 1 (BHV1)-frei ist3,00
2

Schweine (einschließlich Schwarzwild, das in Gehegen zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten wird)

2.1je Schwein1,50
2.2je Ferkel bis einschließlich 30 kg Lebendmasse0,50
2.3je Schwein1,10
und

je Ferkel bis einschließlich 30 kg Lebendmasse, wenn die Tiere in Ställen gehalten werden und der Tierbesitzer mindestens eine der nachfolgenden Voraussetzungen zur Minderung des seuchenhygienischen Risikos in seinem Bestand erfüllt

  • Der Mastbestand wird durch Direktbezug aus höchstens drei Schweinebeständen reproduziert. Die Lieferbestände haben mindestens den gleichen Gesundheitsstatus wie der Empfängerbestand.
  • Die Ein- und Ausstallung von Schweinen erfolgt über eine außerhalb des Bestandes gelegene Vorrichtung (z. B. Rampe) beziehungsweise bei Schwarz-Weiß-Prinzip im Schwarzbereich oder die Tiertransportfahrzeuge befahren nicht das Bestandsgelände.

0,50

2.4Schweine in Freilandhaltung und Schwarzwild in Gehegen
je Schwein2,10
je Ferkel bzw. Frischling bis einschließlich 30 kg Lebendmasse0,50
3 Pferde (einschließlich Fohlen)
je Pferd3,00
4 Schafe (einschließlich Muffelwild, das in Gehegen zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten wird)
  • in Beständen mit ein bis fünf Tieren je Bestand
10,00
  • in Beständen mit sechs und mehr Tieren zusätzlich ab sechstem Tier je Tier
1,00
5 Ziegen
  • in Beständen mit einem Tier je Bestand
5,00
  • in Beständen mit mehr als einem Tier zusätzlich ab zweitem Tier je Tier
2,00
6 Geflügel
6.1Laufvögel
  • je Tier
2,50
6.2

Geflügel in Junghennenaufzuchtbeständen für Legehennenbetriebe zum Zwecke der Konsumeierproduktion ab 250 Tiere

  • je Tier
0,17
6.3Geflügel, das nicht unter Nummer 6.1 und 6.2 fällt
  • je Bestand
5, 00
  • in Beständen mit 51 und mehr Tieren zusätzlich ab 51. Tier je Tier
0,045
7 Wildklauentiere (außer Schwarz- und Muffelwild), die in Gehegen zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten werden (Gehegewild)
je Tier2,50

(2) Auf Verlangen der zuständigen Behörde muss der Tierbesitzer das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Nr. 1.2 oder Nr. 2.3 nachweisen. Wird festgestellt, dass eine angegebene Voraussetzung nicht erfüllt ist, wird die niedrigere Beitragsgewährung aufgehoben und der volle Beitrag nacherhoben.

(3) Direktbezug im Sinne dieser Verordnung ist das Verbringen von Schweinen vom Lieferbestand zum Empfängerbestand ohne Berührung von Viehladestellen, Viehsammelstellen, Viehausstellungen, Viehmärkten und Ähnlichem.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landes Brandenburg über die Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen vom 4. Januar 2001 (GVBl. II S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. November 2004 (GVBl. II S. 889), außer Kraft.

Potsdam, den 29. November 2005

Der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Dietmar Woidke

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 29. November 2005 GVBl.II/05, [Nr. 32], S. 539
§ 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2006 GVBl.II/06, [Nr. 30], S. 511
§ 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. November 2007 GVBl.II/07, [Nr. 26], S. 475
§ 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Dezember 2008 GVBl.II/08, [Nr. 31], S. 486
Außer Kraft getreten am 1. Januar 2010 durch Verordnung vom 23. Dezember 2009 GVBl.II/09, [Nr. 49]

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