Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verordnung zur Festsetzung der Regelsätze in der Sozialhilfe für den gesamten Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen ab 1. Juli 2008

Historische Fassung

Auf Grund des § 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2670) geändert worden ist, in Verbindung mit § 2 der Verordnung zur Festsetzung der Regelsätze für den gesamten Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen vom 28. Juni 2007 (GVBl. II S. 150) verordnet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und dem Minister des Innern:

§ 1

Die Regelsätze für den gesamten Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung und der Sonderbedarfe nach den §§ 30 bis 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden für das Land Brandenburg wie folgt festgesetzt:

1.für den Haushaltsvorstand
und für Alleinstehende (Eckregelsatz)
351 Euro,
2.für Haushaltsangehörige
  1. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres


211 Euro,
  1. ab Vollendung des 14. Lebensjahres
281 Euro,
3.für zusammen lebende Ehegatten
oder Lebenspartner jeweils
316 Euro.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 1 der Verordnung zur Festsetzung der Regelsätze für den gesamten Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen vom 28. Juni 2007 (GVBl. II S. 150) außer Kraft.

Potsdam, den 19. Juni 2008

Die Ministerin für Arbeit,
Soziales, Gesundheit und Familie
Dagmar Ziegler

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 19. Juni 2008 GVBl.II/08, [Nr. 16], S. 230
Außer Kraft getreten am 1. Juli 2009 durch Verordnung vom 24. Juni 2009 GVBl.II/09, [Nr. 19], S. 336

Zum Vergleichen bitte zwei Fassungen auswählen