Historische Fassung Verordnung über die Erweiterung der Meldepflicht für Infektionskrankheiten (InfKrankMV)
Historische Fassung
Auf Grund des § 15 Abs. 3 und des § 54 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) verordnet die Landesregierung:
§ 1
Ausdehnung der Meldepflicht für meldepflichtige Krankheiten
Zusätzlich zu der nach § 6 des Infektionsschutzgesetzes bestehenden Meldepflicht für meldepflichtige Krankheiten ist dem zuständigen Gesundheitsamt namentlich zu melden:
die Erkrankung an und der Tod durch
- Pertussis,
- Mumps,
- Röteln,
- Borreliose.
§ 2
Ausdehnung der Meldepflicht für
meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern
Zusätzlich zu der nach § 7 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes bestehenden Meldepflicht für Nachweise von Krankheitserregern ist dem zuständigen Gesundheitsamt namentlich zu melden:
- Bordetella pertussis,
- Mumpsvirus,
- Rubellavirus,
- Borrelia burgdorferi sp.
§ 3
Meldeweg, Meldeinhalte
Das zuständige Gesundheitsamt übermittelt die nach den §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes und nach den §§ 1 und 2 dieser Verordnung gemeldeten Erkrankungen, Todesfälle sowie Nachweise von Krankheitserregern gemäß § 11 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes auf elektronischem Weg an das Landesamt für Soziales und Versorgung, Abteilung 4, Landesgesundheitsamt. Die oberste Landesgesundheitsbehörde bestimmt dazu die erforderlichen Einzelheiten.
§ 4
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Erweiterung der Meldepflicht für übertragbare Krankheiten vom 8. Oktober 1996 (GVBl. II S. 766) außer Kraft.
Potsdam, den 17. November 2001
Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Manfred Stolpe
Der Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen
Alwin Ziel
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 17. November 2001 | GVBl.II/01, [Nr. 23], S. 630 | |
| Außer Kraft getreten am 13. Februar 2009 durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Januar 2009 | GVBl.II/09, [Nr. 5], S. 83 | |
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