Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verordnung über die Bestimmung von Zuständigkeiten im Gewerberecht und über die Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf den Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie (Gewerberechtszuständigkeitsverordnung - GewRZV)

Historische Fassung

Auf Grund

  1. des § 38 Satz 2, des § 56 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2, des § 67 Abs. 2 Satz 2 und des § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425),
  2. des § 21 Abs. 2 Satz 2 und des § 30 des Gaststättengesetzes vom 5. Mai 1970 (BGBl. I S. 465),
  3. des § 10 Abs. 1 des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 9. April 1965 (BGBl I S. 311) und
  4. des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602)

verordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) Für die Ausführung der in der Anlage 2 zu dieser Verordnung bezeichneten Maßnahmen sind die dort genannten Stellen zuständig.

(2) Die für die Erteilung einer Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder sonstigen Berechtigung, für eine Festsetzung oder öffentliche Bestellung zuständige Stelle entscheidet auch über deren Versagung, Rücknahme, Widerruf, Entziehung, Änderung, Aufhebung oder Ablehnung. Sie entscheidet auch über die Ausübung eines Gewerbebetriebes durch einen Stellvertreter.

(3) ändern sich Zuständigkeiten nach dieser Verordnung, so führen die bisher zuständigen Stellen die bei ihnen anhängigen Verfahren zu Ende.

§ 2

Die Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen über

  1. die Ausübung einzelner Gewerbezweige nach § 38 Satz1 der Gewerbeordnung,
  2. Ausnahmen von den in § 56 Abs. 1 der Gewerbeordnung aufgeführten Beschränkungen nach § 56 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 der Gewerbeordnung,
  3. die Gegenstände des Wochenmarktverkehrs nach § 67 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung,
  4. die Zulassung, das Verhalten sowie die Art der Tätigkeit und Entlohnung der Beschäftigten in Gaststättenbetrieben nach § 21 Abs. 2 Satz 1 des Gaststättengesetzes,
  5. die Bestimmung der zuständigen Behörden zur Ausführung der auf Grund der Nummer 4 zu erlassenden Verordnung nach § 30 des Gaststättengesetzes,
  6. die Bestimmung der Mindestanforderungen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Gaststättengesetzes und
  7. die Bestimmung der Anforderungen an eine Straußwirtschaft zur Erleichterung des Absatzes selbsterzeugten Weines oder Apfelweines nach § 14 Satz 1 und 2 des Gaststättengesetzes werden auf den Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie übertragen.

Anlage 1

Gewerberecht

Übersicht zum nachfolgenden Verzeichnis

  1. Gewerbeordnung (ohne Arbeitsschutz und Anlagen nach § 24)
  2. Auf die Gewerbeordnung gestützte Verordnungen (ohne Arbeitsschutz und Anlagen nach § 24)
  3. Sonstiges Gewerberecht

Erläuterungen zum Verzeichnis

Im Verzeichnis werden folgende Kurzbezeichnungen verwendet:

OrdBörtliche Ordnungsbehörde im Sinne von § 1 Abs. 2 dieser Verordnung
KrOrdBKreisordnungsbehörde im Sinne von § 1 Abs. 2 dieser Verordnung
MWMinisterium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie
MASGFMinisterium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen
LKALandeskriminalamt

Anlage 2

Verzeichnis

Lfd.-Nr.RechtsgrundlageMaßnahmeStelle
1. Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes über Verbraucherkredite, zur Änderung der Zivilprozeßordnung und anderer Gesetze vom 17. Dezember 1990 BGBl. I S. 2840), in der jeweils geltenden Fassung (ohne Arbeitsschutz und Anlagen nach § 24)
1.1§ 14Entgegennahme der GewerbeanzeigenOrdB
1.2§ 15 Abs. 1Ausstellung von EmpfangsbescheinigungenOrdB
1.3§ 15 Abs. 2Verhinderung der Fortsetzung nicht zugelassener Gewerbebetriebe oder des Gewerbebetriebes ausländischer juristischer Personen, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wirdOrdB
1.4§ 15a Abs.4Anordnung der Namensangabe aller beteiligten GewerbetreibendenOrdB
1.5§ 30Konzession für Privatkranken und Privatentbindungsanstalten sowie PrivatnervenklinikenMASGF
1.6§ 33 aErlaubnis zur Veranstaltung von Schaustellungen von PersonenOrdB
1.7§ 33c Abs.1Erlaubnis zur Aufstellung von SpielgerätenOrdB
1.8§ 33c Abs.3 Satz 1Bestätigung der Geeignetheit eines Aufstellungsortes für SpielgeräteOrdB
1.9§ 33c Abs.3 Satz 3Erlaß von Anordnungen im Zusammenhang mit dem Aufstellen von SpielgerätenOrdB
1.10§ 33d Abs.1Erlaubnis zur Veranstaltung anderer GewinnspieleOrdB
1.11§ 33 iErlaubnis zum Betrieb von Spielhallen oder ähnlichen UnternehmenOrdB
1.12§ 49 Abs. 2 und 3Fristverlängerung für Konzessionen und Erlaubnisse nach den §§ 30, 33 a und 33 iOrdB
1.13§ 34 Abs. 1 (vgl. auch lfd.Nr.2.2)Erlaubnis zum Betrieb des PfandleihgewerbesOrdB
1.14§ 34a Abs.1 (vgl. auch lfd. Nr. 2.3)Erlaubnis zum Betrieb des BewachungsgewerbesOrdB
1.15§ 34b Abs.1 und 2 (vgl. auch lfd. Nr. 2.4)Erlaubnis zum Betrieb des VersteigerergewerbesOrdB
1.16§ 34b Abs. 5 (vgl. auch lfd. Nr. 2.4)öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders sachkundigen VersteigerernMW
1.17§ 34c Abs.1 (vgl. auch lfd. Nr. 2.5)Erlaubnis zum Betrieb eines Maklergewerbes oder sonstigen dort aufgezählten GewerbesOrdB
1.18§ 35Untersagung der Gewerbeausübung wegen Unzuverlässigkeit, Gestattung der Fortführung des Gewerbebetriebes durch einen Stellvertreter, Verhinderung der Gewerbeausübung durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume usw., Gestattung der Wiederaufnahme des untersagten Gewerbes, Verlangen auf Auskunft im GewerbeuntersagungsverfahrenOrdB
1.18a§ 46 Abs. 3Gestattung zum Betreiben eines Gewerbes in den Fällen des § 46 Abs. 1 und 2OrdB
1.19§ 55 Abs. 2Erteilung der Erlaubnisse zur Ausübung des Reisegewerbes (Erteilung von Reisegewerbekarten)OrdB
1.20§ 55a Abs. 1Nr. 1Erlaubnis zum Feilbieten von Waren im Reisegewerbe gelegentlich der Veranstaltung von Messen usw.OrdB
1.21§ 55a Abs. 2Zulassung von Ausnahmen von dem Erfordernis einer Reisegewerbekarte bei besonderen VeranstaltungenOrdB
1.22§ 55b Abs. 2Ausstellung von GewerbelegitimationskartenOrdB
1.23§ 55 cEntgegennahme der Anzeigen über reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten und Ausstellung der EmpfangsbescheinigungenOrdB
1.24§ 55e Abs. 2Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot, das Reisegewerbe an Sonn- und Feiertagen auszuüben.OrdB
Lfd.-Nr.Rechtsgrundlage MaßnahmeStelle
1.25§ 56 Abs.1 Nr. 3 Buchst. bZulassung von Ausnahmen von dem Verbot des Feilbietens geistiger Getränke im ReisegewerbeOrdB
1.26§ 56 Abs.1 Nr. 3 Buchst. fZulassung von Ausnahmen von dem Verbot des Warenabsatzes im Wege der Versteigerung im ReisegewerbeOrdB
1.27§ 56 Abs. 2 Satz 3Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall von den in § 56 Abs. 1 aufgeführten BeschränkungenOrdB
1.28§ 56a Abs. 2 und 3Entgegennahme der Anzeige und Untersagung eines WanderlagersOrdB
1.29§ 59Untersagung der Ausübung reisegewerbekartenfreier TätigkeitenOrdB
1.30§ 60a Abs. 2 Satz 2Erlaubnis zur Veranstaltung anderer Gewinnspiele im ReisegewerbeOrdB
1.31§ 60a Abs. 3Erlaubnis zum Betrieb von Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen im ReisegewerbeOrdB
1.32§ 60b Abs. 3Entgegennahme der Anzeigen von VolksfestenOrdB
1.33§ 60c Abs.1Verlangen auf Vorzeigen der Reisegewerbekarte, auf Einstellung der Tätigkeit sowie auf Vorlage geführter WarenOrdB
1.34§ 60c Abs. 2Ausstellung der Zweitschriften von ReisegewerbekartenOrdB
1.35§ 60 dVerhinderung der Ausübung des ReisegewerbesOrdB
1.36§ 69 Abs.1Festsetzung nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz von (vgl. 1.39 a - g)
1.37§ 69a Abs. 2Erteilung von Auflagen bei (vgl. 1.39 a - g)
1.38§ 69b Abs.1Vorübergehende Änderung von Zeit, Öffnungszeiten und Platz in dringenden Fällen bei (vgl. 1.39 a-g)
1.39§ 69b Abs. 3Änderung und Aufhebung der Festsetzung auf Antrag des Veranstalters von
  1. Messen
MW
  1. Ausstellungen
KrOrdB
  1. Volksfesten
OrdB
  1. Großmärkten
KrOrdB
  1. Wochenmärkten (§ 67 GewO)
OrdB
  1. Spezialmärkten (§ 68 Abs.1 GewO)
OrdB
  1. Jahrmärkten (§ 68 Abs. 2 GewO)
OrdB
1.40§ 69 Abs. 3Entgegennahme der Anzeigen über die Nichtdurchführung von
  1. Messen
MW
  1. Ausstellungen
KrOrdB
  1. Volksfesten
OrdB
  1. Großmärkten
KrOrdB
1.41§ 70a sowie § 60b Abs. 2 i.V.m § 70aUntersagung der Teilnahme als Aussteller oder Anbieter an einer bestimmten Veranstaltung oder einer oder mehrerer Arten von Veranstaltungen wegen UnzuverlässigkeitOrdB
1.42§§ 144-146,147 a und bVerfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenOrdB
außer
1.43§ 144 Abs.1 Nr. 1 bVerfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§ 30 Abs.1)MASGF
1.44§ 146 Abs. 2 Nr. 6Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§ 69 Abs. 3)
  1. bezüglich Messen
MW
  1. bezüglich Ausstellungen und Großmärkten
KrOrdB
1.45§ 146 Abs. 2 Nr. 7Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§ 69 a Abs. 2 auch i.V.m. § 60 b Abs. 2 Halbsatz 1)
  1. bezüglich Messen
MW
  1. bezüglich Ausstellungen und Großmärkten
KrOrdB
1.46§ 150 Abs. 2Entgegennahme des Antrages auf AuskunftserteilungOrdB
Lfd.-Nr.RechtsgrundlageMaßnahme Stelle
2.Auf die Gewerbeordnung gestützte Verordnungen (ohne Arbeitsschutz und Anlagen nach § 24)
2.1Spielverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2245), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Spielverordnung vom 25. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2392), in der jeweils geltenden Fassung
2.1.1§ 5a Satz 2Feststellung, ob es sich um ein erlaubnisfreies Spiel handeltLKA
2.1.2§ 6 Abs. 1 Satz 3Verlangen auf Vorlage der UrkundenOrdB
2.1.3§ 6 Abs. 1 Satz 4Verlangen auf EinsichtnahmeOrdB
2.1.4§ 6 Abs. 2 Satz 2Verlangen auf EinsichtnahmeOrdB
2.2 Pfandleiherverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1334), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Dritten Verordnung zur Änderung gewerberechtlicher Vorschriften vom 7. November 1990 (BGBl. I S. 2476), in der jeweils geltenden Fassung 2.2.1 § 2 Entgegennahme der Anzeige über OrdB die für den Geschäftsbetrieb benutzten Räume
2.2.2§ 4Verlangen auf Auskunftserteilung und Einsichtnahme (Nachschau) in den Geschäftsbetrieb zum Zweck der ÜberwachungOrdB
2.2.3§ 5 Abs.1 i.V.m. § 11 Satz 1, Halbsatz 1

Entgegennahme der Überschüsse aus Pfandverwertung

OrdB
2.2.4§ 9 Abs. 2 Satz 2, § 11 Satz 1 Halbsatz 2Verlängerung der Pfandverwertungsfrist und der Ablieferungsfrist für die ÜberschüsseOrdB
2.3 Bewachungsverordnung vom 7. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1602), in der jeweils geltenden Fassung
2.3.1§ 6 Abs. 3Entgegennahme der Anzeige nach § 158 c Abs. 2 des Gesetzes über den VersicherungsvertragOrdB
2.3.2§ 9Entgegennahme der Meldung über beschäftigte und ausgeschiedene WachpersonenOrdB
2.3.3§ 11Verlangen auf Vorzeigen des AusweisesOrdB
2.3.4§ 13 Abs. 2Entgegennahme der Anzeige über den SchußwaffengebrauchOrdB
2.3.5§ 15Verlangen auf Auskunftserteilung und Einsichtnahme (Nachschau) in den Geschäftsbetrieb zum Zweck der ÜberwachungOrdB
2.4 Versteigererverordnung vom 24. April 2003 (BGBl. I S. 547) in der jeweils geltenden Fassung
2.4.1§ 2 Abs. 2Zulassung von Ausnahmen bei freiwilligen Hausrat- und NachlassversteigerungenOrdB
2.4.2§ 3 Abs. 1Entgegennahme der Anzeigen über Versteigerungen und Abkürzung der AnzeigefristOrdB
2.4.3§ 3 Abs. 3Zulassung von Ausnahmen hinsichtlich der Frist von fünf Tagen zur vorhergehenden Versteigerung und der Dauer von sechs Tagen für die VersteigerungOrdB
2.4.4§ 3 Abs. 4Anforderung weiterer Unterlagen, einer Vorbesichtigung und von Nachweisen zu gebrauchten Waren sowie Aufforderung zur Hilfeleistung und Stellungnahme durch die Industrie- und HandelskammerOrdB
2.4.5§ 4Zulassung von Ausnahmen hinsichtlich der Gelegenheit zur Besichtigung des VersteigerungsgutesOrdB
2.4.6§ 6 Abs. 1 und 2Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot der Versteigerung von Handelswaren, von dem Verbot der Versteigerung in einem räumlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit einer anderen Verkaufsveranstaltung und von dem Verbot, das Versteigerungsgut in eine andere Gemeinde zu verbringenOrdB
2.4.7§ 9Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung von VersteigerungenOrdB
2.5Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBl. I S. 2479), in der jeweils geltenden Fassung
2.5.1§ 9Entgegennahme der Anzeige über die jeweils mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen sowie über die Berufung anderer Vertretungsberechtigter bei juristischen Personen nach Erteilung der ErlaubnisOrdB
2.5.2§ 14 Abs. 2 Satz 2Verlangen auf kostenlose Vorlage der erforderlichen Anzahl lesbarer Reproduktionen und Bereithaltung der erforderlichen LesegeräteOrdB
2.5.3§ 15 Abs. 1 und 2Verlangen auf Auskunftserteilung und Einsichtnahme (Nachschau) in den Geschäftsbetrieb zum Zweck der ÜberwachungOrdB
2.5.4§ 16Entgegennahme des Prüfungsberichts und Anordnung einer besonderen Überprüfung der Gewerbetreibenden auf deren Kosten sowie Betrauung von Prüfern nach Maßgabe des Absatzes 3OrdB
2.6 Schaustellerhaftpflichtverordnung vom 17. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1598), in der jeweils geltenden Fassung
2.6.1§ 2Verlangen auf Vorzeigen der HaftpflichtversicherungsunterlagenOrdB
3. Gaststättengesetz vom 5. Mai 1970 (BGBl. I S. 465), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Zweiten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441), in der jeweils geltenden Fassung
3.1§ 2 Abs. 1Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes (Schankwirtschaft, Speisewirtschaft, Beherbergungsbetrieb)OrdB
3.2§ 5 Abs. 2Anordnungen gegenüber erlaubnisfreien Betrieben des GaststättengewerbesOrdB
3.3§ 8 Satz 2Fristverlängerung beim Erlöschen der ErlaubnisOrdB
3.4§ 9 Satz 1Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes durch einen StellvertreterOrdB
3.5§ 11Vorläufige Erlaubnis zur Ausübung eines Gaststättengewerbes und Erteilung einer vorläufigen StellvertretungserlaubnisOrdB
3.6§ 12 Abs. 1Vorübergehende Gestattung zum Betrieb eines Gaststättengewerbes aus besonderem AnlaßOrdB
3.7§ 19Vorübergehendes Verbot des Ausschanks alkoholischer Getränke aus besonderem AnlaßOrdB
3.8§ 21 Abs. 1Untersagung der Beschäftigung unzuverlässiger PersonenOrdB
3.9§ 22 Abs. 1 und 2Verlangen auf Auskunftserteilung Einsichtnahme (Nachschau) in den Geschäftsbetrieb zum Zweck der ÜberwachungOrdB
3.10§ 28Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenOrdB
4. Blindenwarenvertriebsgesetz vom 9. April 1965 (BGBl. I S. 311), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Titels III der Gewerbeordnung und anderer gewerberechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 1008), in der jeweils geltenden Fassung
4.1§ 5 Abs. 1Anerkennung als Blindenwerkstätte oder als Zusammenschluß von BlindenwerkstättenMW
4.2§ 6 Abs. 1 bis 4Erteilung von BlindenwarenvertriebsausweisenOrdB
4.3§ 6 Abs. 5Verlangen auf Vorzeigen des Blindenwarenvertriebsausweises sowie Vorlage mitgeführter Waren oder Warenkataloge und auf Einstellung der TätigkeitOrdB
4.4§ 7Verlangen auf Auskunftserteilung und Einsichtnahme (Nachschau) in den Betrieb zum Zweck der ÜberwachungOrdB
4.5§ 11 Abs.1, 2 und 4Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenOrdB

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zweite Durchführungsverordnung zum Gewerbegesetz - Gewerbebehörden - vom 15. März 1990 (GBl. I Nr. 18 S. 169) außer Kraft.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 4. September 1991 GVBl.II/91, [Nr. 27], S. 432
Überschrift, § 1, Anlage 2 geändert durch Verordnung vom 24. Juni 1995 GVBl.II/95, S. 483
Anlage 2 geändert durch Verordnung vom 6. September 1996 GVBl.II/96, S. 719
§ 2, Anlage 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2005 GVBl.II/05, [Nr. 20], S. 391
Außer Kraft getreten am 17. Juli 2009 durch Artikel 12 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 GVBl.I/09, [Nr. 12], S. 262, 270

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